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Beschluss

2 BvC 6/07

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann nach Ablauf der Wahlperiode gegenstandslos werden, wenn die Entscheidung keine Auswirkungen mehr auf die Zusammensetzung des betroffenen Bundestages haben kann. • Das Bundesverfassungsgericht bleibt grundsätzlich befugt, nach Ablauf einer Wahlperiode über die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen zu entscheiden, wenn ein öffentliches Interesse besteht und die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. • Ein öffentliches Interesse an einer nachträglichen Sachentscheidung entfällt, wenn der strittige Rechtsbereich bereits durch eine andere Entscheidung des Gerichts geklärt ist. • Das Vorliegen des sogenannten negativen Stimmgewichts macht eine verfassungsgerichtliche Kontrolle erforderlich; nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit solcher Vorschriften besteht kein weiteres öffentliches Interesse an einer Entscheidung in einem anhängigen, aber nunmehr wirkungslosen Verfahren.
Entscheidungsgründe
Erledigung der Wahlprüfungsbeschwerde nach Feststellung verfassungswidriger Regelungen zum negativen Stimmgewicht • Eine Wahlprüfungsbeschwerde kann nach Ablauf der Wahlperiode gegenstandslos werden, wenn die Entscheidung keine Auswirkungen mehr auf die Zusammensetzung des betroffenen Bundestages haben kann. • Das Bundesverfassungsgericht bleibt grundsätzlich befugt, nach Ablauf einer Wahlperiode über die Verfassungsgemäßheit von Wahlrechtsnormen zu entscheiden, wenn ein öffentliches Interesse besteht und die Frage grundsätzliche Bedeutung hat. • Ein öffentliches Interesse an einer nachträglichen Sachentscheidung entfällt, wenn der strittige Rechtsbereich bereits durch eine andere Entscheidung des Gerichts geklärt ist. • Das Vorliegen des sogenannten negativen Stimmgewichts macht eine verfassungsgerichtliche Kontrolle erforderlich; nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit solcher Vorschriften besteht kein weiteres öffentliches Interesse an einer Entscheidung in einem anhängigen, aber nunmehr wirkungslosen Verfahren. Die Beschwerdeführerin erhob Einspruch gegen die Gültigkeit der Bundestagswahl 2005 und rügte, durch die Normen des BWahlG werde das negative Stimmgewicht ermöglicht. Der Bundestag wies den Wahleinspruch als offensichtlich unbegründet zurück. Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin eine Wahlprüfungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein, unterstützt von über hundert Wahlberechtigten. Zwischenzeitlich war die 16. Legislaturperiode beendet und der 17. Deutsche Bundestag konstituiert. Das Verfahren war daher darauf gerichtet, ob die beanstandeten Wahlrechtsnormen verfassungswidrig sind und ob weiterhin ein öffentliches Interesse an einer Entscheidung besteht. • Die Wahlprüfungsbeschwerde bezweckt die Gewährleistung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Bundestages; nach Ablauf der betroffenen Legislaturperiode können Sachentscheidungen insoweit gegenstandslos werden, wenn sie die Zusammensetzung nicht mehr beeinflussen (§ Art. 38 GG, Bedeutung der Wahlen). • Das Bundesverfassungsgericht kann nach Ablauf der Wahlperiode weiterhin prüfen, wenn ein öffentliches Interesse besteht und die Frage grundsätzliche Bedeutung hat; die Gerichtsbarkeit hat insoweit eine Anstoß- und anschließend Prüfungsfunktion. • Ein öffentliches Interesse besteht nicht, wenn die Beschwerde unzulässig ist oder wenn das Gericht die verfassungsrechtliche Frage bereits in anderem Zusammenhang abschließend geklärt hat. • Das Bundesverfassungsgericht hat in einem separaten Urteil die einschlägigen BWahlG-Regelungen, die das negative Stimmgewicht ermöglichen (insbesondere § 7 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 und 5 BWahlG in der genannten Fassung), für verfassungswidrig erklärt, weil sie den Grundsatz der Wahlgleichheit (Art. 38 Abs. 1 GG) und die Unmittelbarkeit der Wahl verletzen. • Da das Gericht die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Vorschriften bereits festgestellt und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung gesetzt hat, besteht kein öffentliches Interesse mehr an einer weiteren Sachentscheidung in diesem bereits in Wirkungen erloschenen Verfahren. Die Wahlprüfungsbeschwerde hat sich erledigt, weil die 16. Legislaturperiode beendet ist und eine Entscheidung keine Auswirkung mehr auf deren Zusammensetzung haben kann. Das Bundesverfassungsgericht bleibt zwar grundsätzlich befugt, nach Ablauf einer Wahlperiode wahlrechtliche Fragen zu prüfen, doch entfällt das öffentliche Interesse an einer Sachentscheidung hier, weil das Gericht die maßgeblichen Vorschriften bereits in einem anderen Verfahren für verfassungswidrig erklärt hat. Insbesondere wurde das negative Stimmgewicht für verfassungswidrig befunden und der Gesetzgeber aufgefordert, die Regelungen bis zu einer konkreten Frist zu ändern. Deshalb beendet das Gericht das Verfahren ohne Entscheidung zur Sache; die Beschwerde ist erledigt.