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Beschluss

1 BvR 2236/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zurechnung fiktiver Einkünfte im Unterhaltsverfahren greift in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und ist nur zulässig, wenn die Einkünfte objektiv erzielbar sind und der Unterhaltspflichtige seine Erwerbsobliegenheit verletzt hat. • Bei gesundheitlich begründeten Einschränkungen ist die Darlegung substantiiert vorzunehmen; liegt schlüssiges Vorbringen vor, ist ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. • Gerichte dürfen fiktive Einkünfte nur dann anrechnen, wenn sie die persönliche Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung von Alter, Ausbildung, Erwerbsbiographie, Gesundheitszustand und Arbeitsmarktchancen tragfähig geprüft haben.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Anrechnung fiktiver Einkünfte ohne tragfähige Feststellungen zur Leistungsfähigkeit • Die Zurechnung fiktiver Einkünfte im Unterhaltsverfahren greift in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG ein und ist nur zulässig, wenn die Einkünfte objektiv erzielbar sind und der Unterhaltspflichtige seine Erwerbsobliegenheit verletzt hat. • Bei gesundheitlich begründeten Einschränkungen ist die Darlegung substantiiert vorzunehmen; liegt schlüssiges Vorbringen vor, ist ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. • Gerichte dürfen fiktive Einkünfte nur dann anrechnen, wenn sie die persönliche Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung von Alter, Ausbildung, Erwerbsbiographie, Gesundheitszustand und Arbeitsmarktchancen tragfähig geprüft haben. Der 52-jährige Beschwerdeführer, gelernter Gärtner mit Dauerschäden aus einem Arbeitsunfall 1983, wurde zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von zuletzt 378 € monatlich verurteilt. Er bezog eine Unfallrente und erwerbstätiges Einkommen aus einer zweistündigen Marktstandshilfe; medizinische Unterlagen und ältere Gutachten lagen vor. Das Amtsgericht rechnete den Unterhalt auf Basis fiktiver Einkünfte, weil der Beschwerdeführer seine Erwerbsobliegenheit nicht ausreichend ausgeweitet habe. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Sicht im Beschlusswege, hielt die bisherigen medizinischen Gutachten für veraltet und sah die Darlegung der Gesundheitseinschränkungen als nicht substantiiert an. Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung seines Rechts auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und beantragte die Einholung eines aktuellen Sachverständigengutachtens. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde an und prüfte die Frage der fiktiven Einkommenszurechnung. • Art. 2 Abs. 1 GG schützt die wirtschaftliche Handlungsfreiheit, die durch Unterhaltsleistungen beschränkt wird; diese Beschränkung ist nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung zulässig. • § 1603 BGB und die höchstrichterliche Rechtsprechung erlauben die Zurechnung fiktiver Einkünfte nur, wenn der Unterhaltspflichtige subjektiv Erwerbsbemühungen vermissen lässt und die zuzurechnenden Einkünfte objektiv erzielbar sind. • Zur Prüfung der objektiven Erzielbarkeit sind die persönlichen Voraussetzungen des Verpflichteten (Alter, Ausbildung, Erwerbsbiographie, Gesundheitszustand) sowie die Arbeitsmarktverhältnisse zu berücksichtigen. • Das Oberlandesgericht hat die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers trotz schlüssiger Darstellung und Vorlage älterer Gutachten nicht ausreichend gewürdigt und verkannt, dass der Antrag auf Einholung eines aktuellen medizinischen Sachverständigengutachtens zu erfüllen war. • Das Oberlandesgericht hat zudem nicht hinreichend festgestellt, auf welcher konkreten Grundlage der Beschwerdeführer ein Bruttoeinkommen in der erforderlichen Höhe erzielen könne; es fehlen Feststellungen zur Einordnung seiner beruflichen Fähigkeiten und zu den am Arbeitsmarkt realistisch erzielbaren Einkünften. • Mangels tragfähiger Feststellungen zur Leistungsfähigkeit und ohne Einholung des beantragten Gutachtens hat das Oberlandesgericht den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum überschritten und damit die Verfassungsrechte verletzt. Die Verfassungsbeschwerde war erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht hob den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 24.07.2009 auf und verwies die Sache zurück. Die Anrechnung fiktiver Einkünfte führte zu einer unverhältnismäßigen Belastung und beruhte auf unzureichenden Feststellungen über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers; insbesondere hätte das Oberlandesgericht das beantragte aktuelle medizinische Sachverständigengutachten einholen und konkrete Feststellungen zu den objektiv erzielbaren Einkünften treffen müssen. Mangels tragfähiger Grundlage durfte nicht auf die fiktive Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Die Sache ist an das Brandenburgische Oberlandesgericht zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe zurückzuverweisen.