OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 BvR 2062/09

BVERFG, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• § 97a Abs. 2 UrhG begrenzt in einfach gelagerten Fällen die Ersatzfähigkeit anwaltlicher Aufwendungen auf 100 Euro; eine verfassungsgerichtliche Entscheidung dazu setzt die Subsidiaritätspflicht gegenüber den Fachgerichten voraus. • Eine abstrakte Normenkontrolle gegen § 97a Abs. 2 UrhG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, gegenwärtig und unmittelbar durch die Norm verletzt zu sein. • Fragen der Auslegung und mögliche Rückwirkung der Neuregelung sind geeignet, durch fachgerichtliche Entscheidungen geklärt zu werden; das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde mangels Annahmegründen nicht an.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen §97a Abs.2 UrhG wegen Subsidiarität und fehlender Substantiierung • § 97a Abs. 2 UrhG begrenzt in einfach gelagerten Fällen die Ersatzfähigkeit anwaltlicher Aufwendungen auf 100 Euro; eine verfassungsgerichtliche Entscheidung dazu setzt die Subsidiaritätspflicht gegenüber den Fachgerichten voraus. • Eine abstrakte Normenkontrolle gegen § 97a Abs. 2 UrhG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht substantiiert darlegt, gegenwärtig und unmittelbar durch die Norm verletzt zu sein. • Fragen der Auslegung und mögliche Rückwirkung der Neuregelung sind geeignet, durch fachgerichtliche Entscheidungen geklärt zu werden; das Bundesverfassungsgericht nimmt die Verfassungsbeschwerde mangels Annahmegründen nicht an. Der Beschwerdeführer ist gewerblicher Händler gebrauchter HiFi-Geräte und erstellt professionelle Produktfotos, die häufig von Dritten bei eBay unerlaubt verwendet werden. Wegen wiederholter Verletzungen zog er seit Mitte 2007 anwaltliche Hilfe heran und ließ Abmahnungen aussprechen; in einigen Fällen hat er die geltend gemachten Anwaltskosten bis zum 1.9.2008 nicht erstattet erhalten. Mit der Gesetzesänderung durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums wurde zum 1.9.2008 § 97a UrhG eingeführt, dessen Abs. 2 in einfach gelagerten Fällen die Erstattung anwaltlicher Aufwendungen für die erstmalige Abmahnung auf 100 Euro begrenzt. Der Beschwerdeführer rügt, diese Beschränkung verletze sein Eigentumsgrundrecht (Art.14 GG) und übe unzulässige Rückwirkung auf vor dem Inkrafttreten entstandene Forderungen aus. • Zulässigkeitsanforderungen: Eine gegen eine gesetzliche Vorschrift gerichtete Verfassungsbeschwerde erfordert eine hinreichende Substantiierung, dass der Beschwerdeführer durch die Norm selbst gegenwärtig und unmittelbar in seinen Grundrechten verletzt ist; dies fehlt hier, weil keine konkreten, bezifferten oder eindeutig durch die Norm betroffenen Einzelfälle dargetan sind. • Subsidiarität: Vor Erhebung einer abstrakten Normenkontrolle muss der Beschwerdeführer in der Regel die Fachgerichte anrufen, damit diese die Norm auslegen und durch Tatsachenermittlung die verfassungsrechtliche Beurteilung fundieren können. Ausnahmen hiervon liegen nicht vor, weil keine unheilbare Disposition oder Unzumutbarkeit nachgewiesen ist. • Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers: Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Eigentumsgarantie nach Art.14 GG einen erheblichen Spielraum, Regelungen zur Durchsetzung und Begrenzung von Ersatzansprüchen zu treffen; das Ziel, missbräuchliche oder überhöhte Abmahnungen zu verhindern, ist nicht offensichtlich rechtswidrig. • Offene Auslegungsfragen und Praxiseffekte: Tatbestandsmerkmale von §97a Abs.2 (z. B. ‚erstmalige Abmahnung‘, ‚einfach gelagerter Fall‘, ‚außerhalb des geschäftlichen Verkehrs‘) und die Frage der Rückwirkung sind streitig und können durch Fachgerichtsbarkeit geklärt werden; auch die Entwicklung anwaltlicher Honorarmodelle kann die Wirkung der Norm beeinflussen. • Rückwirkungsfragen: Ob und inwieweit die Norm bereits begründete Aufwendungsansprüche in Altfällen beschränkt, ist umstritten und erfordert die Auseinandersetzung der Fachgerichte; deshalb ist eine unmittelbare Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts derzeit nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen und ist unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seine Substantiierungs- und Subsidiaritätspflichten nicht erfüllt hat; er hat nicht konkret dargelegt, in welchen Einzelfällen und in welchem Umfang er gegenwärtig durch §97a Abs.2 UrhG in seinem Eigentumsrecht verletzt ist, und er hat die Fachgerichte nicht hinreichend in Anspruch genommen. Zudem bestehen erhebliche Auslegungs- und praxisrelevante Fragen zu §97a Abs.2 UrhG (z. B. Erstmaligkeit der Abmahnung, einfache Fallgestaltung, geschäftlicher Verkehr, mögliche Rückwirkung), die zuerst von den Fachgerichten zu klären sind. Deshalb trifft das Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung; die Beschwerde ist ohne Erörterung der materiellen Erfolgsaussichten abgewiesen.