Beschluss
2 BvR 2552/08
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ein gesetzlicher Mindestwert von 4.000 €.
• Ein darüber hinausgehender Gegenstandswert bedarf eines dargetanen Rechtsschutzbedürfnisses; fehlt dieses, ist der Mindestwert maßgeblich.
• Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, ist in der Regel kein Anlass gegeben, den Gegenstandswert über den Mindestbetrag hinaus festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Gegenstandswertfestsetzung bei nicht zur Entscheidung angenommener Verfassungsbeschwerde • Für die Festsetzung des Gegenstandswerts im Verfassungsbeschwerdeverfahren gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ein gesetzlicher Mindestwert von 4.000 €. • Ein darüber hinausgehender Gegenstandswert bedarf eines dargetanen Rechtsschutzbedürfnisses; fehlt dieses, ist der Mindestwert maßgeblich. • Wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, ist in der Regel kein Anlass gegeben, den Gegenstandswert über den Mindestbetrag hinaus festzusetzen. Der Antragsteller begehrt die Festsetzung eines Gegenstandswerts für ein Verfassungsbeschwerdeverfahren. Die Verfassungsbeschwerde wurde vom Gericht nicht zur Entscheidung angenommen, eine inhaltliche Entscheidung erfolgte nicht. Der Antragsteller beantragte einen über dem gesetzlichen Mindestwert liegenden Gegenstandswert, um die Rechtsanwaltsgebühren zu bemessen. Das Gericht prüfte, ob ein Rechtsschutzbedürfnis oder andere Umstände die Festsetzung eines höheren Werts rechtfertigen. Relevante Umstände sind Bedeutung der Angelegenheit, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers. Der Antrag begründete diese Umstände nicht ausreichend. Mangels dargelegter zusätzlicher Gründe blieb der gesetzliche Mindestwert maßgeblich. • Anwendbare Normen sind § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG und § 14 Abs. 1 RVG, wonach der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen, jedoch nicht unter 4.000 € festzusetzen ist. • Für die Bemessung des Gegenstandswerts ist objektiv auch der Erfolg der Verfassungsbeschwerde bedeutsam; wird die Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, fehlt regelmäßig ein Rechtsschutzbedürfnis für eine höhere Bewertung. • Die Verfassungsgerichtspraxis begründet, dass in Fällen ohne inhaltliche Entscheidung der gesetzliche Mindestwert im Regelfall genügt und ein Überschreiten nur bei dargelegten besonderen Umständen gerechtfertigt ist. • Im vorliegenden Fall wurden keine Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Abweichung von der Regel rechtfertigen; daher ist ein höherer Gegenstandswert weder dargetan noch erkennbar. • Folglich ist der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 4.000 € für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich. Der Antrag auf Festsetzung eines höheren Gegenstandswerts ist unzulässig; maßgeblich bleibt der gesetzliche Mindestwert von 4.000 € nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weshalb kein Rechtsschutzbedürfnis für eine darüber hinausgehende Festsetzung dargelegt ist. Da weder in der Antragsbegründung noch sonstige Umstände ersichtlich sind, die eine höhere Bewertung rechtfertigen, wurde der Mindestwert festgesetzt. Der Antragsteller erhält demnach keine höhere Gebührengrundlage; die Gebühren sind nach dem Mindestgegenstandswert zu berechnen.