Beschluss
1 BvR 2983/06
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
• Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt.
• Gegen ein Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerden müssen sich mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung auseinandersetzen.
• Die fehlende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung kann nicht durch Vorlage einer fremden, ebenfalls unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde ersetzt werden.
Entscheidungsgründe
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung • Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die Begründungsanforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht erfüllt. • Gegen ein Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerden müssen sich mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung auseinandersetzen. • Die fehlende Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung kann nicht durch Vorlage einer fremden, ebenfalls unzureichend begründeten Verfassungsbeschwerde ersetzt werden. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundessozialgerichts. Er legte dem Bundesverfassungsgericht Unterlagen vor, ging aber ausdrücklich nicht auf die konkrete angegriffene Entscheidung des Bundessozialgerichts ein. Statt einer eigenen substanziierten Begründung verwies er teilweise auf eine Kopie eines Entwurfs einer Verfassungsbeschwerde eines Dritten. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG und die Begründungserfordernisse des § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG. Es stellte fest, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, weil sie unzulässig ist. Eine weitergehende Begründung wurde gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG unterlassen. • Die Beschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen; sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da sie unzulässig ist. • Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG muss der Beschwerdeführer substantiiert darlegen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen verletzt sein sollen; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen. • Gegen ein Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerden bedürfen einer Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und ihrer konkreten Begründung; diese Auseinandersetzung fehlt hier, weil der Beschwerdeführer sich weigerte, auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts einzugehen. • Die Vorlage einer Kopie eines Entwurfs der Verfassungsbeschwerde eines Dritten kann die mangelhafte eigene Begründung nicht ersetzen, zumal auch dieser Entwurf den Begründungserfordernissen nicht genügte. • Es wurde von einer weiteren Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen und die Entscheidung als unanfechtbar erklärt. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und als unzulässig zurückgewiesen, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügte. Der Beschwerdeführer hat keine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Bundessozialgerichtsentscheidung vorgelegt und sich weigert, deren konkrete Begründung zu behandeln. Eine Verweisung auf eine fremde, ebenfalls unzureichende Beschwerde ersetzt die erforderliche eigene Begründung nicht. Mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nach § 93a Abs. 2 BVerfGG wurde die Annahme abgelehnt; die Entscheidung ist unanfechtbar.