Beschluss
1 BvR 2973/06
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie die Anforderungen an die Begründung nicht erfüllt.
• Gegen ein Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde muss sich substantiiert mit der konkreten Begründung des angegriffenen Urteils auseinandersetzen.
• Verweis auf frühere Schriftsätze genügt nicht, soweit daraus nicht konkret und präzise hervorgeht, in welcher Passage eine vorweggenommene Auseinandersetzung erfolgt.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Begründung führt zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie die Anforderungen an die Begründung nicht erfüllt. • Gegen ein Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde muss sich substantiiert mit der konkreten Begründung des angegriffenen Urteils auseinandersetzen. • Verweis auf frühere Schriftsätze genügt nicht, soweit daraus nicht konkret und präzise hervorgeht, in welcher Passage eine vorweggenommene Auseinandersetzung erfolgt. Beschwerdeführer richten eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Bundessozialgerichts. Sie tragen vor, das Urteil verletze verfassungsrechtliche Rechte, legen jedoch die konkreten verfassungsrechtlichen Anforderungen und die Kollision mit der angegriffenen Entscheidung nicht substantiiert dar. Teile der Entscheidungsgründe des Bundessozialgerichts werden referiert, eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Erwägungen fehlt. Die Beschwerdeführer verweisen teilweise auf frühere Schriftsätze, in denen sie ihre Argumentation bereits vorgetragen haben. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob diese Verweise eine hinreichende Auseinandersetzung mit der konkreten Begründung des Bundessozialgerichts ersetzen können. • Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor; die Beschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil sie unzulässig ist. • Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss die Verfassungsbeschwerde substantiiert darlegen, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen verletzt sein sollen; bei Angriff eines Urteils ist eine Auseinandersetzung mit dessen konkreter Begründung erforderlich. • Die bloße Wiedergabe von Teilen der Entscheidungsgründe und die Wiederholung früherer Argumente genügen nicht, weil nicht erkennbar wird, inwiefern konkrete Erwägungen des Bundessozialgerichts verfassungswidrig sein sollen. • Verweis auf frühere Schriftsätze kann nur ausnahmsweise genügen, wenn diese konkret und präzise Stellen benennen, die eine vorweggenommene Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung darstellen; pauschale Verweise sind unzulässig. • Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus allgemein verwiesenen Schriftsätzen verfassungsrechtlich Relevantes herauszusuchen; konkrete Bezugnahmen sind erforderlich. • Mangels hinreichender Begründung wird von einer weiteren Erörterung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie ist unzulässig wegen unzureichender Begründung. Die Richter entschieden, dass die Beschwerdeführer die erforderliche substantielle Auseinandersetzung mit der konkreten Begründung des angegriffenen Bundessozialgerichtsurteils nicht vorgetragen haben. Pauschale Verweise auf frühere Schriftsätze und die Wiederholung früherer Argumente ersetzen keine präzise Bezugnahme auf konkrete Erwägungen des angegriffenen Urteils. Daher besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.