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Beschluss

1 BvR 1781/09

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Streitwert für anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann pauschal festgesetzt werden. • Für die Gebührenberechnung nach RVG ist der Gegenstandswert im verfassungsgerichtlichen Verfahren auf 8.000 € festgesetzt. • Die Festsetzung erfolgt kraft § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit in Verfassungsbeschwerde • Der Streitwert für anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren kann pauschal festgesetzt werden. • Für die Gebührenberechnung nach RVG ist der Gegenstandswert im verfassungsgerichtlichen Verfahren auf 8.000 € festgesetzt. • Die Festsetzung erfolgt kraft § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Ein Antragsteller reichte eine Verfassungsbeschwerde ein und beauftragte einen Rechtsanwalt mit der Vertretung im verfassungsgerichtlichen Verfahren. Streitpunkt war nicht die Verfassungsmäßigkeit einer konkreten Norm, sondern die Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit zur Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die Parteien stritten über die angemessene Höhe dieses Gegenstandswerts. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Wertfestsetzung für die Zweckbestimmung der Gebührenberechnung. Es stützte seine Entscheidung auf frühere Entscheidungen und die einschlägigen Vorschriften des RVG. Es traf eine konkrete Festsetzung des Gegenstandswerts, ohne weitergehende Sachentscheidung zur Hauptsache. • Anwendbare Normen sind § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG, die die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Berechnung von Anwaltsgebühren regeln. • Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung die Befugnis zur pauschalen Festsetzung eines sachgerechten Gegenstandswerts für verfassungsgerichtliche Verfahren bestätigt. • Die Festsetzung orientiert sich an der Zweckbestimmung der Gebührenregelung und an der in der Vergangenheit praktizierten Wertbemessung in vergleichbaren Verfahren. • Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass ein Gegenstandswert von 8.000 € angemessen und sachgerecht ist, um die anwaltliche Tätigkeit im konkreten Verfassungsbeschwerdeverfahren zu bemessen. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im vorliegenden Verfassungsbeschwerdeverfahren wurde auf 8.000 € festgesetzt. Damit ist die Grundlage für die Berechnung der Anwaltsvergütung nach dem RVG konkret bestimmt. Die Entscheidung stützt sich auf § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG sowie auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Der Antrag ist insoweit erfolgreich; eine weitergehende inhaltliche Prüfung der Verfassungsbeschwerde erfolgte nicht und bleibt unberührt.