V ZR 131/92
BVerfG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. Januar 1994 V ZR 131/92 BeurkG § 9 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 1 S. 3 Vermutung für Vorliegen einer Anlage bei Beurkundung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau schreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unters山riftsleistung erkennen laBt. Handzeichen, die allenfalls einen Buchstaben verdeutlichen, sowie Unterzeichnungen mit einer Buchstabenfolge, die erkennbar als bewuBte und gewollte Namensabktirzung erscheint, stellen demgegenUber keine formgUltige Unterschrift dar. Dies entspricht der St如di即n Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BeschluB vom 11. 10. 1984, x ZB 11/84, NJW 1985, 1227 ; BeschluB vom 29. 10. 1986, IVa ZB 13/86, BGHR ZPO§130 Nr. 6 一 Unterschrift 2; Urteil vom 9. 11. 1988, 1 ZR 149/87, NJW 1989, 588 ; BeschluB vom 8. 10. 1991, XI ZB 6/91, NJW 1992, 243 jeweils m. w. N.). Nicht einheitlich beurteilt wird lediglich die Frage, ob zur Unterschrift geh6rt, d叩 mindestens einzelne Buchstaben erkennbar sind, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift U berhaupt fehle (so BGH, BeschluB vom 11. 10. 1984, X ZB 11/84, a. a. 0.; a. A. BeschluB vom 8. 10. 1991, XI ZB 6/91, a. a. 0., jeweils m. N.). Diese Fr昭e bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, weil es sich bei dem Schriftgebilde unter der BerufungsbegrUndungsschrift eindeutig nur um eine Unterzeichnung mit einer Buchstめenfolge handelt, die sich erkennb釘 als bewuBte und gewollte Namensabktirzung darstellt und deswegen dem Formerfordernis nicht genUgt. Ob ein Schriftzeichen eine Unterschrift oder lediglich eine AbkUrzung (Handzeichen, Paraphe) darstellt, beurteilt sich nach dem 加Beren Erscheinungsbild (BGH, Urteil vom 11. 2. 1982, III ZR 39/81, NJW 1982, 1467 ; Urteil vom 20. 11. 1986, III ZR 18/86, BGHR ZPO§130 Nr.6 一 Unterschrift 1). Der Wille des Unterzeichnenden ist nur insoweit von Bedeutung, als er in dem Schriftzug seinen Ausdruck gefunden hat. Dem 如Beren Erscheinungsbild nach handelt es sich bei dem Schriftzeichen unter der BerufungsbegrUndung um ein ,,M" und um ein,, D" mit einem anschlieBenden Aufw加tshaken. Hinter beiden Schriftzeichen findet sich deutlich abgesetzt ein Punkt. Darin unterscheidet sich die Buchstabenfolge von der unter der Berufungsschrift. Dort ist hinter dem,, M." der Nachname bis zum vierten Buchstaben deutlich aus即schrieben, bevor er nach einem Aufw証tshaken auslauft. Eine a hnliche Unterschrift findet sich auch unter dem Schriftsatz vom 24. 1. 1992. Dort weist der Nachname des ProzeBbevollm加htigten ebenfalls nicht nur den Anfangsbuchstaben mit einem Aufw訂tshaken, sondern zumindest zwei weitere als Buchstaben erkennbare Schriftzilge auf, bevor diese in einem Aufw証tshaken auslaufen. Soweit die Revision demgegenber geltend macht, die Unterschriften unter der BerufungsbegrUndung und der Berufungsschrift seien gleich, und hierzu auf ein als Anlage Uberreichtes Exemplar der Berufungsschrift Bezug nimmt, handelt es sich bei den dort befindlichen Schriftzeichen eindeutig nicht um diejenigen, die sich auf dem bei Gericht eingereichten Schriftsatz befinden, sondern um ein hiervon abweichendes Schriftgebilde, das tatsachlich den Schriftzeichen unter der Berufungsbegrundung a hnelt. Gerade diese A hnlichkeit der Schriftzeichen auf dem Original der BerufungsbegrUndung mit denen auf dem offensichtlich in den Handakten des ProzeBbevollm加htigten verbliebenen Exemplar der Berufungsschrift und der Gegensatz zur Unterschrift unter der in den Gerichtsakten befindlichen Berufungsschrift beweist aber, daB die Berufungsb昭rUndung nicht wie die Berufungsschrift die Unterschrift des ProzeBbevollmachtigten t血gt, sondern nur dessen Handzeichen. DaB sich diese Schriftzeichen auch noch an anderer Stelle in den Akten finden, am deutlichsten unter dem Schriftsatz vom 3. 6. 1991,如dert nichts an ihrer Einordnung als Handzeichen au地rund des 如Beren Erscheinungsbildes. Deswegen kommt es auch auf den unter Beweis gestellten Willen des Proz鴎bevollmachtigten, bestimmende Schrifts飢ze generell nur mit seiner vollen Unterschrift zu unterzeichnen, nicht an. Denn dieser Wille hat in den Schriftzeichen unter der BerufungsbegrUndung keinen Ausdruck gefunden. Im tibri即n lieBe ein solcher Wille auch nicht den von der Revision damit verknttpften SchluB zu, der ProzeBbevollmachtigte habe auch im vorliegenden Fall die BerufungsbegrUndung nicht abzeichnen, sondern unterschreiben wollen. Wer 一 wie hier der ProzeBbevollmachtigte des KI醜ers 一 keinen einheitlichen Schriftzug zur Aboder Unterzeichnung eines SchriftstUckes verwendet, lauft das Risiko, im Drang der Geschafte versehentlich auch einmal einen bestimmenden Schriftsatz bloB abzuzeichnen. Unerheblich ist auch, d叩 der ProzeBbevollmachtigte noch nie auf die Bedenken gegen die Anerkennung der unter der Berufungsschrift verwandten Zeichen als Unterschrift hingewiesen worden ist. Ein solcher Hinweis 嘘re nur dann erforderlich gewesen, wenn derselbe Spruchk6rper diese Form der Unterschrift 1如即re Zeit nicht beanstandet h批te (BVerfG NJW 1988, 27 幻). Das Vorli昭en dieser Voraussetzung hat das Berufungsgericht aber verneint und die Revision nicht n勘er dargelegt. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus§97 Abs. 1 ZPO zurUckzuweisen. 35. BeurkG§9 Abs. 1 Satz 2,§13 Abs. 1 Satz 3 (Vermutung fr Vorliegen einer Anlagse 加1 Beurkundun幻 E呪ibt sich aus der Niederschrift einer notariellen Urkunde, dan diese den Beteiligten vorgelesen und von ihnen unterschrieben worden ist, so wird vermutet, dan auch die als Anlage bezeichneten SchriftstUcke bei Unterzeichnung der Urkunde beigefhgt waren. BGH, Urteil vom 28. 1. 1994 一 V ZR 131/92 一,mitgeteilt von D. Bun山chuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand Mit notariellem Vertrag vom 13. 6. 1990 verkauften der Klager und seine Ehefrau dem Beklagten eine als ImbiBstube eingerichtete Teileigentum-Einhejt mit Inventar 比r insgesamt 260.000 DM. uiesen i'aurpre1sansprucn macnt der Klager geltend. 13er IeMagte halt den Vertrag mangels ordnungs即maBer Beurkundung und aufgrund Anfechtung wegen einer Tauschung U ber den Umsatz fr nichtig und beantragt im Wege der Widerklage gegen den Klager und seine Ehefrau die Feststellung, daB ein wirksamer Kaufvertrag nicht bestehe. Das いndgericht hat nach Beweiserhebung der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht nach weiterer Beweiserhebung zurUckgewiesen. Die Revision des Beklagten fhrte zur Aufhebung und ZurUckverweisung. MittBayNot 1994 Heft 3 271 Aus den Gr女nd切7.. 1. Das Berufungsgericht meint, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Grundstuckskaufvertrag mit der in seinem Wortlaut angesprochenen Liste u ber das Inventar der ImbiBstube bei der Beurkundungsverhandlung von dem Notar verlesen worden. Die Liste habe vorgelegen. Die aus der eigenhandigen Unterschrift der Beteiligten folgende Vermutung habe der Beklagte nicht widerlegen 姉nnen. Die Erganzungserklarung zur Teilungserkl計ung habe nicht verlesen werden mUssen, weil die Parteien darauf verzichtet hatten. Der Kaufvertrag sei auch nicht aufgrund der Anfechtungserkl計ung nichtig, weil der Beklagte durch den KI館er weder 加er die Umsatze der ImbiBstube noch u ber die M6glichkeit der U bereignung des verkauften Inventars get如scht worden sei. Dies bek谷 mpft die Revision mit Erfolg. II. 1. Die Feststellungen des Berufungsurteils zu der Frage, ob die Inventarliste, auf die der 血ufvertrag Bezug nimmt, im Sinne des§9 BeurkG beige比gt worden ist, tragen nicht die Auffassung, der Kaufvertr昭 sei wirksam beurkundet und nicht wegen eines Beurkundungsmangels nichtig( §125 Satz 1 BGB). Die Revision rugt zu Recht, daB die zum Beweis des Umstandes, d叩 die Urkunde zun加hst ohne die Ani昭e geheftet worden sei, als 安ugin benannte zustandige Notariatsangestellte nicht geh6rt worden sei. a) §9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG ist eine zwingende Verfahrensvorschrift, deren Nichtbeachtung die Beurkundung unwirksam macht. An der erforderlichen Beifgung des SchriftstUcks, auf das in der Urkunde verwiesen wird ( Abs. 1 §9 Satz 2 BeurkG) fehlt es, wenn das Schrifts倣ck im Zeitpunkt der Beurkundung dem Notar und den Urkundsbetei-ligten nicht vorlag, sondern erst sp飢er nachgereicht wurde (肋ic抱力賃急 ntze/ 耳'inkleち Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil B 12. Aufl.§9 BeurkG Rdnr. 51 m. w. N.). Auch die anschlie-Bende Verbindung mit Schnur und Siegel ( BeurkG) §44 kann dieses Erfordernis nicht ersetzen. b) Entgegen der Meinung der Revision hat das Berufungsgericht die Reichweite der Vermutung des§13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG nicht verkannt. Die Vermutung des§13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, setzt voraus, daB die Niederschrift vorgelesen wird. Die Regelung stellt damit mit der Verlesung ein weiteres Beurkundungserfordernis auf. Auch die Vermutung kann sich deshalb nur auf diese zusatzliche Voraussetzung beziehen. Sie knUpft an das Vorliegen der Unterschrift und der Niederschrift an. Ob ein in Bezug genommenes Schriftstuck Inhalt der Niederschrift ist, richtet sich nach§9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG. Danach muB das SchriftstUck, auf das verwiesen wird, der Niederschrift beigefgt werden. Denn nur Verweisungserkl証ung und 一 wenn auch nur lose 一 Bei比gung 一 spatestens bei Unterzeichnung der Niederschrift 一 zusammen machen das SchriftstUck zum Bestandteil der Urkunde(助1叱l/Kuntze/4功ikl グ §9 BeurkG Rdnr. 50 m. w. N.). Die Einheit der Urkunde muB nicht nur durch die gedankliche Verbindung, die in der Bezugnahme liegt, sondern auch a uBerlich durch Beifgung des in Bezug genommenen SchriftstUcks in Erscheinung treten (vgl. BGHZ 40, 255 , 263 【= DNotZ 1964, 6831 ). Allein die Unterschrift unter die Niederschrift selbst kann daher noch nicht die Vermutung da銀rbe郎unden, daB auch die Anl昭e 一 k6rperlich 一 vorhanden gewesen war. Bei der Niederschrift selbst wird diese Frage nicht aufgeworfen, denn ohne ihr Vorliegen kann die Unterschrift nicht au堀ebracht werden. DieAnlage aber wird nicht unterschrieben. Es ist zwar zutreffend, d叩 die 恥rmutung des§13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG auch fur die in der Niederschrift als Anlage bezeichneten Schriftstucke gilt (Keidel/ 駈 ntze/4功ikler §13 BeurkG Rdnr. 40 m. w. N.). Dies kann aber zunachst nur gelten, wenn diese vorgelegen haben. Denn wenn vermutet wird, d鴎 eine Urkunde verlesen wurde so setzt dies notwendigerweise voraus, daB sie beim Beurkundungsvorgang auch vorlag. Dies gilt auch fr eine in Bezug genommene Anlage. Es ist jedoch mit dem Wortlaut und mit dem systematischen Zusammenhang der Regelung vereinb叫 die Vermutung des §13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG dahingehend zu erweitern, d郎 die Verweisung in einer unterschriebenen Urkunde auf eine Anl昭e auch die Vermutung erbringt, d叩 die Anlage bereits bei der Beurkundung vorhanden war und vorlag. Die 良gelung soll gewahrleisten, d叩 die Erkl計un-gen der Beteiligten in der Niederschrift unzweideutig §17 wiedergegeben sind ( Abs. 1 Satz 1 BeurkG). Dies ist auch in der Form der Verweisung m6glich, die eine Wiedergabe in der Niederschrift selbst ersetzt (Keidel/Kuntze/ 耳功虎1er§9 BeurkG Rdnr. 15, 16 m. w. N.) und die Anlage zum Bestandteil der beurkundeten Niederschrift macht. Diese Voraussetzungen sind im vorlie即nden Fall erfllt. Die Inventarliste ist in der Niederschrift ausdrUcklich als Anl昭e bezeichnet worden. Das bedeutet, daB sie bei der Protokollierung von den Beteiligten als Urkundsbestandteil behandelt wurde( Abs. 1 Satz 2 BeurkG). Die Verlesung, §9 Genehmigung und eigenhndige Unterschrift haben demnach die Vermutung zur Folge, daB die Urkunde mit der Anlage im ganzen zur Verlesung gebracht und genehmigt wurde( Abs. 1 Satz 3 BeurkG). Denn diese gesetzliche §13 Vermutung erstreckt sich natu稽em郎 auf die notarielle Urkunde im ganzen und damit auch auf die Anlagen, die in der Niederschrift ausdrUcklich als solche au堀efhrt worden sind. c) Die Wirkung des §13 Abs. 1 Satz 3 BeurkG ist keine unwiderlegliche Fiktion, sondern eine widerlegbare 頂tsachenvermutung (Keidel/Kuntze/ 耳功虎1er §13 BeurkG Rdnr. 40 m. w. N.). Damit kommt es auf die vom Beklagten unter Beweis gestellte und nach dem Beschl叩 vom 25.6. 1992 zum Berichtigungsantr昭 des Beklagten streitige Behauptung an, das Inventarverzeichnis habe bei der Unterschriftsleistung nicht vorgelegen. Der Beklagte rugt zu Recht, die zum Beweis des Umstandes, d叩 die Urkunde zun谷chst ohne die Anlage geheftet worden sei, als Zeugin benannte zustandige Notariatsangestellte sei nicht geh6rt worden. Dieses Beweisthema betrifft nur ein Indiz, denn selbst wenn die Anlage erst sp凱er der Niederschrift beigeheftet wurde, kann sie im Beurkundungstermin vorgelegen haben. Dieses Indiz ist aber bedeutsam,. zumal sich das Siegel auf dem letzten Blatt der Niederschrift vor der Anlage befindet, also vor deren Herstellung angebracht worden sein kann, und die Inventarliste bei s含 mtlichen Ausfertigungen, bei denen der Notar bestatigte, d叩 die Ausfertigung mit der Urschrift U bereinstimmt, fehlte. Das Berufungsurteil trifft zwar keine ausdrUcklichen Feststellungen zum Einheitlichkeitswillen der Parteien hinsichtlich der Kaufvert雌ge 加er das Teileigentum und die in der Inventarliste bezeichneten Einrichtungsgegenstande. Es geht aber von einem solchen Einheitlichkeitswillen aus, weil es die Entscheidung u ber den gesamten Zahlungsanspruch (260 0 DM) von der Wirksamkeit der Beurkundung der .加 Inven伽liste abh如gig macht ( BGHZ 89, 41 , 43【= DNotZ MittB町Not 19舛 Heft 3 Formzwang auf das gesamte Rechtsgeschaft, einschlieBlich des Zubeh6rkaufs, bezog. 2. Ohne Erfolg rugt die Revision allerdings die Verkennung der Voraussetzungen des §13 a BeurkG . Da die am Beurkundungst昭 von den Verk如fern als EigentUmern vorgenommene A nderung der Teilu昭serkl証ung noch nicht im Grundbuch eingetragen war, m叩te der im notariellen Vertr昭 festgelegte,, Eintritt in die Rechte und P 伍chten" durch den Beki昭ten zwischen den Parteien rechtsgeschaftlich vereinbart werden( Abs. 2 WEG). Nach den von der Revi§10 sion nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war die Erganzung der Teilungserkl証ung un面ttelbar vor der Beurkundung des Vertrages,, protokolliert" worden. Auf diese andere notarielle Niederschrift, von der damit auszugehen ist, war damit nach §13 a BeurkG eine Bezugnahme m6glich. Dies 嘘re nur dann ausgeschlossen, wenn diese A nderung lediglich durch privatschriftliche Urkunde erfolgte und nur die Unterschrift beglaubigt war, auch wenn der Entwurf vom Notar gefertigt sein sollte (助尼el/Kun如/ 互nkler §13 a BeurkG Rdnr. 12). J4 Nach §13 a Abs. 1 Satz 1 BeurkG brauchte die A nderung der Teilungserkl証ung nicht verlesen zu werden, wenn die Beteiligten erkl訂ten, daB ihnen der Inhalt bekannt sei und sie auf das Vorlesen verzichten. Die Revision r加mt ein, daB auch ein stillschweigender Verzicht in diesem Zusammenhang zwar m 館lich sei, sie vermiBt in den Darlegungen des Berufungsgerichts jedoch greifbare und schlUssige Anhaltspunkte fr das Vorliegen einer solchen Erklarung. Der 「 bloBe Hinweis auf die Kenntnis des Inhalts der anderen Niederschrift reiche nicht aus. Der Revision ist einzu血umen, daB§13 a Abs. 1 Satz 1 BeurkG keine Vermutung dafr begrUndet, daB der Verzicht abgegeben wurde.§13 Abs. 1 Satz 3 findet keine entsprechende Anwendung(助idelが血n如/ 玩 kler§13 a w BeurkG Rdnr. 38). Das Berufungsgericht stUtzt sich aber entgegen der Meinung der Revision insoweit nicht nur auf den Inhalt der Erkl証ung in der Niederschrift, daB auch die A nderung der 恥ilun部erkl訂ung bekannt sei, sondern kommt aufgrund einer Auslegung dieser Erklarung vor dem Hintergrund des zeitlichen Zusammenhangs der Niederschrift mit der A nderung und ihrer Bekanntgabe zu dem Ergebnis, daB auf die Verlesung verzichtet wurde. Insoweit vermag die Revision einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 3. Auf die von der Revision zur U berprufung gestellte Frage, ob m6gliche Rechte Dritter an dem Inventar als maBgebliche 亜tsachen im Sinne des§123 BGB dem BekI昭ten offenzulegen waren, kommt es im Ergebnis nicht an. Das Berufungsgericht verneint bereits einen T台 uschungswillen der K塩ger. Es ist auch nicht ersichtlich, wie dieser Umstand, den Beklagten beeinfluBt haben oder fr eine Willenserklarung ursachlich geworden sein soll. ImU brigen waren die Eigentumsverhaltnisse jedenfalls im Zeitpunkt der Anfechtungserkl批ung durch einen Vergleich gekl批. 4. . . . MittBayNot 1994 Heft 3 36. BNotO§15 Abs. 1,§14 Abs. 2; BGB§§656, 781; ZPO §794 Abs. 1 Nr. 5 (Amtsverweigerung durch Notar bei Veグ'olgung erkennbar unerlaubter Zwecke) 1. Dem Notar steht bei der PrUfung der Frage, ob er eine bestimmte Beurkundung vornehmen darf, ein nur durch den Urkundsgew註 hrungsanspruch eingesch慮nkter Beurteilungsspielraum zu. 2. Der Notar darf die Beurkundung eines abstrakten Schuldanerkenntnisses nebst Zwangsvolistreckungsunterwerfung U ber eine Honorarforderung aus Partnerschaftsvermittlung-Dienstvertrag wegen Verfolgung erkennbar unerlaubter Zwecke ablehnen. (Leitsdtze dけ Schriftleitung) LG Wuppertal, BeschluB vom 20. 1. 1994 一 6 T 929/93 Aus dem Die Antragstellerin hat am 4. 11. 1993 an den Notar das Ensuchen gene htet, ein Sehuldanenkenntnis eines ihren Kunden zu beurkunueH. Dies hat der Notar abgelehnt. Den Notan begrndet die Ablehnung der Beurkundung damit, es solle ein Sehuldaiierkenntnis mit Zwangsvollstneckungsunterwenfung beurkundet werden, das der Dunchsetzung einer Naturalobligation gem.§656 BGB dienen solle. Die Antnagstellenin sei in einem neuenen Zeitungsbenicht 仙er unseri6se Heiratsvenmittler in . . . ausdrucklich aufge組hrt worden. Die Antr昭stellerin macht zun Begnilndung ihrer Beschwende im wesentlichen geltend, sie betreibe kein Heiratsver面ttlungsinstitut, sondenn verstehe sich als Institut, das sich die Benatung und Betneuung ihren Vertr昭spantner bei Fragen dest智lichen Lebens auf Dienstleistungsbasis zur Aufgabe gemacht habe; diese Dienste seien auch nicht mit den T飢igkeit einen ぬntnenschaftsvermittlung gleichzusetzen. … Aus den Gr軌den: Das gem. §§15 Abs. 1 5. 2 und 3 BNotO , 19 ff. FGG als Beschwerde zulassige Rechtsmittel der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach §15 Abs. 1 Satz 1 BNotO darf der Notar seine Urkundst批igkeit nach den§§20 一 22 jenes Gesetzes 一 um eine Beurkundung im Sinne des §20 Abs. 1 Satz 1 BNotO geht es vorliegend 一 nicht ohne ausreichenden Grund verweigern. Da der Begriff des ausreichenden Grundes im Gesetz nicht ausdrUcklich umschrieben ist, muB bei Anwendung des §15 Abs. 1 Satz 1 BNotO von den Au 取aben eines Notars ausgegangen werden. Die allgemeinen notariellen Pflichten sind unter BerUcksichtigung der Belange der Rechtsuchenden zu bestimmen, weil einem Gesuchsteller ein Anspruch auf Urkundst批igkeit zusteht, der sog. Urkundsgew台hrungsanspruch. Danach beurteilt sich die Berechtigung einer Amtsverweigerung 一 abgesehen von den hier zweifelsfrei nicht gegebenen AusschlieBungsgrtinden des§16 BNotO 一 nach §14 Abs. 2 BNotO und fr Beurkundungen e堰anzend nach§4 BeurkG. Hierbei ist allerdings der Stellung des Notars als unabhangigen 丑智ers eines 6 ffentlichen Amtes,§1 BNotO, Rechnung zu tragen. Dies geschieht dadurch, d叩 dem Notar ein nur durch den Urkundsgew油rungsanspruch eingeschrankter Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. Das Beschwerdegericht prUft danach, ob die Amtsverweigerung des Notars nach den MaBst加en der Rechts- und Sittenordnung auf vertretbaren Erw台gungen beruht und nicht willkUrlich oder rechtsmiBbr如chlich erscheint (BGH in DNotZ 1970, 5. 444/446; BayObLG in DNotZ 1984, 5 . 250/251 f. mit Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.01.1994 Aktenzeichen: V ZR 131/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 4-5 MittBayNot 1994, 271-273 MittRhNotK 1994, 154-155 Normen in Titel: BeurkG § 9 Abs. 1 S. 2, § 13 Abs. 1 S. 3