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Beschluss

B 12 KR 94/18 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine hinreichende Begründung mit Zulassungsgründen nach § 160a SGG vorträgt. • Zur Zulassung der Revision durch das BSG ist darzulegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht oder Verfahrensmängel vorliegen. • Abreden außerhalb des Gesellschaftsvertrags sind bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen; eine qualifizierte Sperrminorität muss sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Zulassungsgründe verworfen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine hinreichende Begründung mit Zulassungsgründen nach § 160a SGG vorträgt. • Zur Zulassung der Revision durch das BSG ist darzulegen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht oder Verfahrensmängel vorliegen. • Abreden außerhalb des Gesellschaftsvertrags sind bei der Bewertung der Rechtsmachtverhältnisse nicht zu berücksichtigen; eine qualifizierte Sperrminorität muss sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Die Klägerin ist eine GmbH; streitig ist, ob der beigeladene Geschäftsführer in der Zeit vom 1.4.2010 bis 10.3.2011 sozialversicherungspflichtig beschäftigt war oder selbstständig tätig. Der Beigeladene war einer von drei Geschäftsführern und hielt sein Stammkapital von 17,16 % ab 15.1.2010 in Höhe von 24,46 %. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte in einem Statusfeststellungsverfahren Versicherungspflicht festgestellt; das Sozialgericht gab der Klage statt und stellte Selbstständigkeit fest. Das Landessozialgericht hob das SG-Urteil auf und wies die Klage ab, weil der Beigeladene nur Minderheitsgesellschafter ohne umfassende Sperrminorität gewesen sei und mündliche Stimmrechtsabreden unbeachtlich sind. Die Klägerin wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob auch bei begrenzter Sperrminorität Selbständigkeit zu bejahen sei. • Die Beschwerde genügt den Darlegungserfordernissen des § 160a SGG nicht, weil keine hinreichende Auseinandersetzung mit bestehender Rechtsprechung und keine klare abstrakte Rechtsfrage vorgetragen wird. • Zur Begründung einer Grundsatzrüge muss konkret dargelegt werden, welche Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und inwiefern der Rechtsstand aus Rechtsprechung und Lehre keine Antwort gibt (§ 160 Abs.2, § 160a SGG). • Die Klägerin hat die einschlägige Senatsentscheidung vom 14.3.2018 nicht hinreichend mitgeteilt oder widerlegt, obwohl diese Regelungen zur Kapitalquote und zu qualifizierten Sperrminoritäten enthält. • Nach der bisherigen Rechtsprechung sind Gesellschafter-Geschäftsführer nur dann selbstständig, wenn sie mindestens 50 % der Anteile halten oder eine im Gesellschaftsvertrag verankerte uneingeschränkte/qualifizierte Sperrminorität besitzen; informelle Abreden sind unbeachtlich. • Mangels Darlegung einer abstrakten, revisiblen Normverletzung oder grundsätzlichen Unklarheit im Recht ist die Zulassung der Revision nicht zu begründen; weitere Ausführungen bleiben ungeeignet, die Zulassungsfrage zu klären. • Kosten- und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen Vorschriften des SGG und GKG (§ 197a, § 154, § 162 SGG i.V.m. VwGO und GKG). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie in der Beschwerdebegründung keine der nach § 160a SGG erforderlichen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt hat. Die dargestellte Frage zur Relevanz einer begrenzten Sperrminorität wurde nicht als abstrakte, klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert und nicht in Bezug zur bestehenden Senatsrechtsprechung gesetzt. Insbesondere hatte die Klägerin sich nicht ausreichend mit der Entscheidung vom 14.3.2018 auseinander gesetzt, die Kriterien zur Selbstständigkeit von Gesellschafter-Geschäftsführern aufstellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit der Ausnahme der Kosten der Beigeladenen; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5000 Euro festgesetzt.