OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 1 SF 2/15 S

BSG, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Ein rechtskräftig wegen Bestechlichkeit verurteilter ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, weil die Verurteilung eine grobe Amtspflichtverletzung und die Ungeeignetheit für das Richteramt belegt. • Für ehrenamtliche Richter gilt Schutz der persönlichen Unabhängigkeit; Amtsenthebung ist nach § 22 SGG in Verbindung mit § 47 SGG möglich und bedarf keiner Antragstellung. • Vorherige Androhung oder Verhängung von Ordnungsgeld ist nicht erforderlich, wenn die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass sie das Vertrauen in Neutralität und Unparteilichkeit zerstört.
Entscheidungsgründe
Amtsenthebung wegen rechtskräftiger Verurteilung wegen Bestechlichkeit • Ein rechtskräftig wegen Bestechlichkeit verurteilter ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, weil die Verurteilung eine grobe Amtspflichtverletzung und die Ungeeignetheit für das Richteramt belegt. • Für ehrenamtliche Richter gilt Schutz der persönlichen Unabhängigkeit; Amtsenthebung ist nach § 22 SGG in Verbindung mit § 47 SGG möglich und bedarf keiner Antragstellung. • Vorherige Androhung oder Verhängung von Ordnungsgeld ist nicht erforderlich, wenn die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass sie das Vertrauen in Neutralität und Unparteilichkeit zerstört. C. war ehrenamtlicher Richter beim Bundessozialgericht. Er wurde in Strafverfahren wegen Bestechlichkeit von Richtern verurteilt; das Amtsgericht verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten, das Landgericht stellte insgesamt zwei Jahre Freiheitsstrafe zur Bewährung unter Einbeziehung eines früheren Urteils fest. Aufgrund der bekanntgewordenen Verurteilung und der Schwere des Vergehens stellte der Senat ein Amtsenthebungsverfahren nach § 22 SGG in Verbindung mit § 47 SGG an und hörte C. an. C. erklärte daraufhin, er werde sein Amt aus persönlichen Gründen niederlegen. Der Senat nahm dennoch das Verfahren wahr und traf die Entscheidung über die Enthebung ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter. • Verfassungsrechtliche Grundlage: Art.97 Abs.2 GG schützt die richterliche Unabhängigkeit; auch ehrenamtliche Richter genießen dies als Mindestmaß persönlicher Unabhängigkeit. • Gesetzliche Regelung: Nach § 22 Abs.1 S.2 i.V.m. § 47 S.2 SGG ist die Enthebung gerechtfertigt, wenn der ehrenamtliche Richter seine Amtspflichten grob verletzt hat; das Verfahren kann durch den zuständigen Senat ohne Antrag und ohne mündliche Verhandlung als Beschluss erfolgen. • Grobe Amtspflichtverletzung: Eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs.2 StGB stellt eine derart schwerwiegende Pflichtverletzung dar, dass sie die Ungeeignetheit für das Richteramt belegt und die Verhängung von Ordnungsgeld nicht genügt. • Neutralität und Vertrauen: Die Pflicht zur Unparteilichkeit und Neutralität ist konstitutiv für richterliche Tätigkeit; forderte der Richter Vorteile zur Beeinflussung gerichtlicher Entscheidungen, so ist das Vertrauen in die Integrität des Gerichtswesens schwer beschädigt. • Dienstliches und außerdienstliches Fehlverhalten: Auch wenn die Verfehlungen bei einem anderen Gericht begangen wurden, treffen sie die richterliche Integrität allgemein und rechtfertigen die Enthebung. • Verhältnismäßigkeit: In besonderen Fällen, wie hier wegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Bestechlichkeit, kann auf die Sanktionierung durch Ordnungsgeld verzichtet und unmittelbar die Amtsenthebung angeordnet werden. Der Senat hat den ehrenamtlichen Richter C. seines Amtes enthoben. Die rechtskräftige Verurteilung wegen Bestechlichkeit nach § 332 Abs.2 StGB stellt eine grobe Verletzung der Amtspflichten dar und begründet die Ungeeignetheit für das Richteramt. Die Enthebung erfolgte nach § 22 SGG i.V.m. § 47 SGG durch Beschluss des zuständigen Senats, wobei die Schwere des Fehlverhaltens eine mildere Maßnahme wie Ordnungsgeld ausschließt. Der Beschluss ist unanfechtbar, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind; das Vertrauen in die Neutralität und Unparteilichkeit der Rechtsprechung würde ansonsten nicht gewährleistet sein.