Urteil
B 10 EG 5/17 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der vorläufigen Elterngeldfestsetzung sind für Gewinneinkünfte in den Bezugsmonaten die tatsächlichen Zuflüsse anhand einer Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG maßgeblich.
• Ein auf den Steuerbescheid des Vorjahres gestützter anteiliger Jahresgewinn darf im Bezugszeitraum nicht fiktiv angerechnet werden, wenn für die Bezugsmonate eine gesonderte Überschussrechnung nach § 2d Abs. 3 S.1 BEEG verlangt ist.
• Vorläufiges Elterngeld kann gewährt werden, wenn nach § 8 Abs. 3 BEEG eine plausible Prognose für Einkommen im Bezugszeitraum besteht; die endgültige Festsetzung bleibt an den Nachweis einer Überschussrechnung i.S. des § 4 Abs. 3 EStG gebunden.
• Die frühere Rechtsprechung zur anteiligen Anrechnung von Jahresgewinnanteilen bei Personengesellschaftern wurde im Anwendungsbereich der neuen Regelung des § 2d Abs. 3 BEEG modifiziert.
Entscheidungsgründe
Keine fiktive Anrechnung anteiliger Jahresgewinne bei Elterngeldfestsetzung (Bezugsmonate) • Bei der vorläufigen Elterngeldfestsetzung sind für Gewinneinkünfte in den Bezugsmonaten die tatsächlichen Zuflüsse anhand einer Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG maßgeblich. • Ein auf den Steuerbescheid des Vorjahres gestützter anteiliger Jahresgewinn darf im Bezugszeitraum nicht fiktiv angerechnet werden, wenn für die Bezugsmonate eine gesonderte Überschussrechnung nach § 2d Abs. 3 S.1 BEEG verlangt ist. • Vorläufiges Elterngeld kann gewährt werden, wenn nach § 8 Abs. 3 BEEG eine plausible Prognose für Einkommen im Bezugszeitraum besteht; die endgültige Festsetzung bleibt an den Nachweis einer Überschussrechnung i.S. des § 4 Abs. 3 EStG gebunden. • Die frühere Rechtsprechung zur anteiligen Anrechnung von Jahresgewinnanteilen bei Personengesellschaftern wurde im Anwendungsbereich der neuen Regelung des § 2d Abs. 3 BEEG modifiziert. Die Klägerin war Gesellschafterin einer GbR-Steuerkanzlei und nahm wegen Geburt ihres Kindes ab 25.9.2014 Elternzeit. Ein Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag regelte, dass ein während der Elternzeit nicht tätiger Sozius keinen Gewinnanteil erhält; tatsächlich ergaben Gewinnermittlungen für die Bezugszeit einen Gewinnanteil von null und es erfolgten keine Entnahmen. Der Beklagte setzte vorläufig Elterngeld unter Heranziehung des Steuerbescheids 2013 und einer fiktiven anteiligen Zurechnung des Jahresgewinns fest, wodurch das Elterngeld deutlich gekürzt wurde. SG und LSG gaben der Klägerin Recht und verurteilten den Beklagten, Elterngeld ohne Anrechnung fiktiver Gewinnanteile in den Bezugsmonaten zu gewähren. Der Beklagte rügte die Auffassung, der Jahresgewinn eines Gesellschafters sei anteilig anzurechnen, auch bei Gewinnverzicht in der Elternzeit, und verzichtete erfolglos in Revision. • Anwendbare Normen: § 1, § 2, § 2a, § 2b, § 2d, § 8 BEEG sowie § 4 Abs. 3 EStG; vorläufige Leistungsgewährung nach § 8 Abs. 3 BEEG ist verwaltungsaktfähig (§ 31 SGB X). • Für die Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte verlangt § 2d Abs. 3 S.1 BEEG eine Gewinnermittlung, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung) entspricht; damit ist auf die tatsächlichen Zu- und Abflüsse in den Bezugsmonaten abzustellen. • Der Steuerbescheid für ein Vorjahr eignet sich nicht als Ersatz für eine bezugszeitraumbezogene Überschussrechnung, weil die anteilige Umrechnung des Jahresgewinns keine verlässlichen Rückschlüsse auf den tatsächlichen Mittelzufluss in den Bezugsmonaten erlaubt; Wortlaut und Gesetzesmaterialien belegen diese Auslegung. • Frühere Rechtsprechung, die bei Personengesellschaftsanteilen anteilige Jahresgewinnanteile aus dem Steuerbescheid zugrundelegte, ist wegen der Neufassung des § 2d Abs. 3 BEEG in der hier relevanten Fallkonstellation anzupassen. • Vorläufige Bewilligung: Trotz des Fehlens der Überschussrechnung für die Bezugsmonate konnte der Beklagte nach § 8 Abs. 3 BEEG aufgrund der Einkommensprognose vorläufig einkommensabhängiges Elterngeld gewähren; die endgültige Festsetzung bleibt an die Vorlage einer den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entsprechenden Gewinnermittlung gebunden. • Ermessensfehler oder Rechtsfehler der Vorinstanzen lagen nicht vor; die Revision des Beklagten ist unbegründet und zurückzuweisen. Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Vorinstanzen haben zu Recht die vorläufige Elterngeldfestsetzung der Klägerin ohne Anrechnung fiktiver anteiliger Jahresgewinnanteile für die Bezugsmonate angeordnet, weil § 2d Abs. 3 S.1 BEEG eine auf die Bezugsmonate bezogene Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG verlangt und ein auf dem Steuerbescheid beruhender anteiliger Jahresgewinn daher nicht anrechenbar ist. Eine vorläufige Gewährung einkommensabhängigen Elterngelds nach § 8 Abs. 3 BEEG war wegen der glaubhaften Prognose möglich; die endgültige Festsetzung bleibt an den Nachweis der Überschussrechnung gebunden. Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.