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Beschluss

B 8 SO 38/18 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Gericht hat den Streitgegenstand umfassend zu erfassen und bei unklaren Anträgen den wahren Willen des Klägers zu ermitteln; es darf nicht an der Wortfassung der Anträge haften (§ 123 SGG). • Bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten ist das Gericht verpflichtet, auf sachdienliche Antragstellung hinzuwirken und Unklarheiten mit den Beteiligten zu klären (§ 106 Abs.1, § 112 Abs.2 SGG, angewandt § 123 SGG). • Wenn aus dem Vorbringen des Klägers ersichtlich ist, dass auch andere Leistungsgrundlagen in Betracht kommen (z. B. §§ 67 f SGB XII), muss das Gericht dies berücksichtigen und dem Kläger Gelegenheit zur Klarstellung geben. • Ein Verfahrensmangel durch Verkennung des Streitgegenstandes rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung (§ 160 Abs.2 Nr.3, § 160a Abs.5 SGG).
Entscheidungsgründe
Verkennung des Streitgegenstandes; Pflicht zur Ermittlung und Klarstellung von Anträgen (SGB XII) • Ein Gericht hat den Streitgegenstand umfassend zu erfassen und bei unklaren Anträgen den wahren Willen des Klägers zu ermitteln; es darf nicht an der Wortfassung der Anträge haften (§ 123 SGG). • Bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten ist das Gericht verpflichtet, auf sachdienliche Antragstellung hinzuwirken und Unklarheiten mit den Beteiligten zu klären (§ 106 Abs.1, § 112 Abs.2 SGG, angewandt § 123 SGG). • Wenn aus dem Vorbringen des Klägers ersichtlich ist, dass auch andere Leistungsgrundlagen in Betracht kommen (z. B. §§ 67 f SGB XII), muss das Gericht dies berücksichtigen und dem Kläger Gelegenheit zur Klarstellung geben. • Ein Verfahrensmangel durch Verkennung des Streitgegenstandes rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung (§ 160 Abs.2 Nr.3, § 160a Abs.5 SGG). Die Klägerin beantragte erstmals am 22.07.2014 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII; der Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, ihr Renteneinkommen übersteige den Bedarf. Ein Folgeantrag und Widerspruch blieben erfolglos; Klage und Berufung vor den Sozialgerichten blieben ebenfalls ohne Erfolg. Die Klägerin machte wiederholt geltend, es läge ein Härtefall bzw. eine besondere soziale Schwierigkeit vor und verwies damit auf mögliche Ansprüche nach §§ 67 f SGB XII. Das Landessozialgericht sah keinen Anspruch auf Grundsicherung und verwies insoweit darauf, dass Ansprüche nach §§ 67 f SGB XII nicht Streitgegenstand gewesen seien. Die Klägerin rügte daraufhin Verfahrensfehler, insbesondere die Verkennung des Streitgegenstandes und die Unterlassung, auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken. Das Bundessozialgericht prüfte die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. • Anwendungsbereich: Streitgegenstand sind Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem SGB XII. • Verfahrensrechtliche Pflicht: Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die erhobenen Ansprüche ohne an die konkrete Antragserklärung gebunden zu sein; bei unklarer Antragstellung ist der wahre Wille des Klägers zu ermitteln und nicht nur der Wortlaut zu beachten. Bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien besteht eine besondere Pflicht, auf sachdienliche Antragsfassung hinzuwirken (§ 106 Abs.1, § 112 Abs.2 SGG). • Auslegung: Die Auslegung der Anträge richtet sich nach dem mutmaßlichen Willen; im Zweifel ist nach dem Meistbegünstigungsprinzip anzunehmen, dass der Kläger alles begehrt, was ihm aufgrund des Sachverhalts zusteht. Dies dient dem verfassungsrechtlichen Anspruch des effektiven Rechtsschutzes. • Feststellung des Mangels: Die Klägerin hatte im Widerspruchsverfahren 2016 und im erstinstanzlichen Verfahren mehrfach auf Härtefall- und außergewöhnliche Belastungsgrundlagen hingewiesen, sodass der Beklagte Kenntnis von möglichen Ansprüchen nach §§ 67 f SGB XII hatte. Das Sozialgericht hätte dies bereits berücksichtigen können; das LSG hat den Streitgegenstand verkannt, indem es Ansprüche nach §§ 67 f SGB XII außerhalb des Streitgegenstands sah, ohne der Klägerin Gelegenheit zur Klarstellung zu geben. • Rechtsfolge: Wegen des Verfahrensmangels nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG hebt der Senat den landesgerichtlichen Beschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück (vgl. § 160a Abs.5 SGG). • Folgen für weiteres Verfahren: Der neue Bescheid des Beklagten (28.05.2018) wird Gegenstand des wieder anhängigen Berufungsverfahrens sein, das LSG hat als Tatsacheninstanz den Sachverhalt auch insoweit aufzuklären; gegebenenfalls hat es auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 07.05.2018 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Begründend hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass das LSG den Streitgegenstand verkannt und damit gegen § 123 SGG verstoßen hat, weil die Klägerin wiederholt auf Härtefall- bzw. besondere soziale Schwierigkeiten hingewiesen hatte und damit Ansprüche nach §§ 67 f SGB XII in Betracht standen. Das Verfahren muss deshalb unter Berücksichtigung des erweiterten Vorbringens der Klägerin und der neuen Ablehnung durch den Beklagten vom 28.05.2018 erneut aufgerollt werden. Das LSG hat insbesondere den wahren Klagewillen zu ermitteln, der Sachverhalt auch hinsichtlich der §§ 67 f SGB XII aufzuklären und gegebenenfalls über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden.