Urteil
B 7 AY 1/18 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben keinen allgemeinen Anspruch auf pauschalierte Mehrbedarfsleistungen nach dem Vorbild des SGB II/SGB XII wegen Alleinerziehung.
• § 6 Abs. 1 AsylbLG eröffnet lediglich einen Ermessensanspruch für sonstige Leistungen im Einzelfall; pauschalierte Geldleistungen sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG grundsätzlich ausgeschlossen zugunsten vorrangiger Sachleistungen.
• Eine analoge Anwendung von Vorschriften des SGB XII (z. B. § 30 Abs. 3 SGB XII) kommt für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen, nicht in Betracht.
• Europarecht (Aufnahmerichtlinie Art. 21) steht der nationalen Systemwahl, Alleinerziehende im AsylbLG durch Sachleistungen und fallbezogen zu berücksichtigen, nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Kein pauschaler Mehrbedarf wegen Alleinerziehung für AsylbLG-Bezieher • Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) haben keinen allgemeinen Anspruch auf pauschalierte Mehrbedarfsleistungen nach dem Vorbild des SGB II/SGB XII wegen Alleinerziehung. • § 6 Abs. 1 AsylbLG eröffnet lediglich einen Ermessensanspruch für sonstige Leistungen im Einzelfall; pauschalierte Geldleistungen sind nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG grundsätzlich ausgeschlossen zugunsten vorrangiger Sachleistungen. • Eine analoge Anwendung von Vorschriften des SGB XII (z. B. § 30 Abs. 3 SGB XII) kommt für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen, nicht in Betracht. • Europarecht (Aufnahmerichtlinie Art. 21) steht der nationalen Systemwahl, Alleinerziehende im AsylbLG durch Sachleistungen und fallbezogen zu berücksichtigen, nicht entgegen. Die Klägerin (1988, nigerianische Staatsangehörige) erhielt im streitigen Zeitraum Leistungen nach dem AsylbLG vom beklagten Landkreis. Sie gebar am 25.7.2014 ein Kind und erzog dieses allein. Sie beantragte im Überprüfungsverfahren die nachträgliche Berücksichtigung eines pauschalen Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung für den Zeitraum 25.7.2014 bis 13.1.2015 in Höhe von 798,88 Euro. Der Landkreis lehnte ab; die Vorinstanzen gaben der Klage nicht statt. Die Klägerin rügt eine Verletzung von § 6 Abs. 1 AsylbLG und beruft sich auf die faktische Analogie zu § 30 Abs. 3 SGB XII sowie auf Art. 21 der Aufnahmerichtlinie. Sie beantragt Änderung der Bewilligungen und Zahlung des beantragten Betrags. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. • Zulässigkeit: Gegenstand des Verfahrens ist der Überprüfungsbescheid des Beklagten; das Überprüfungsbegehren war auf den pauschalen Mehrbedarf beschränkt und damit zulässig. • Rechtsgrundlage: Ansprüche sind nach § 6 Abs. 1 AsylbLG zu prüfen; § 9 Abs. 1 AsylbLG schließt Leistungen nach dem SGB XII für nach AsylbLG Leistungsberechtigte aus, sofern sie nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG erfüllen. • Keine Analogie zum SGB XII: Eine analoge Anwendung von § 30 Abs. 3 SGB XII scheidet aus, weil das AsylbLG ausdrücklich den Bezug zu SGB-XII-Leistungen beschränkt und die Klägerin die dortigen Voraussetzungen nicht erfüllte. • Systematik des AsylbLG: Das AsylbLG verfolgt ein primär sachleistungsorientiertes Konzept; nach § 6 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG sind pauschalierte Geldleistungen für Einzelfallbedarfe grundsätzlich ausgeschlossen und nur bei besonderen Umständen möglich. • Bedarfslage Alleinerziehung: Zwar ist die Lebenslage der Alleinerziehung grundsätzlich auch für AsylbLG-Leistungsberechtigte relevant, doch genügt dies nicht, um einen generellen pauschalen Geldanspruch zu begründen; Mehrbedarfe sind nach dem AsylbLG fallbezogen und vorrangig als Sachleistungen zu decken. • Ermessen und Nachweis: Die Klägerin hat keine konkreten Einzelleistungen oder konkrete Bedarfe nachgewiesen; deshalb konnte der Träger zu Recht die pauschalierte Leistung ablehnen. • Europarechtliche Verträglichkeit: Die Ausgestaltung der Leistungen nach AsylbLG steht nicht im Widerspruch zu Art. 21 der Aufnahmerichtlinie, da die besonderen Bedürfnisse Alleinerziehender anerkannt und fallbezogen berücksichtigt werden können. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf pauschalen Mehrbedarf wegen Alleinerziehung in der beantragten Form; das AsylbLG begründet für Leistungsberechtigte im streitigen Zeitraum keine Anspruchsgrundlage für eine dem § 30 Abs. 3 SGB XII entsprechende Pauschalleistung. Vielmehr sind mögliche Mehrbedarfe im Rahmen des AsylbLG vorrangig als Sachleistungen und nur bei konkretem Einzelnachweis und besonderen Umständen als Geldleistungen zu gewähren. Die Klägerin hat keine konkreten, einzeln nachgewiesenen Bedarfslagen dargelegt, die eine Abänderung der bestandskräftigen Bewilligungen gerechtfertigt hätten. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens bleiben unerstattet.