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Beschluss

B 6 KA 9/18 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a StPO untersagt dem Betroffenen ab Bekanntgabe die ausgeübte berufliche Tätigkeit unmittelbar und wirkt unabhängig von Entzug von Approbation oder vertragsärztlicher Zulassung. • Für den Anspruch auf Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist nicht allein die formelle Zulassung maßgeblich; der Arzt muss materiell berechtigt sein, die Leistungen zu erbringen. • Sachlich-rechnerische Berichtigungen der Honorarforderung sind auch dann zulässig, wenn Leistungen unter Verstoß gegen berufs- oder strafrechtliche Verbote erbracht wurden.
Entscheidungsgründe
Vorläufiges Berufsverbot und Weigerung des Honoraranspruchs eines Vertragsarztes • Ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a StPO untersagt dem Betroffenen ab Bekanntgabe die ausgeübte berufliche Tätigkeit unmittelbar und wirkt unabhängig von Entzug von Approbation oder vertragsärztlicher Zulassung. • Für den Anspruch auf Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist nicht allein die formelle Zulassung maßgeblich; der Arzt muss materiell berechtigt sein, die Leistungen zu erbringen. • Sachlich-rechnerische Berichtigungen der Honorarforderung sind auch dann zulässig, wenn Leistungen unter Verstoß gegen berufs- oder strafrechtliche Verbote erbracht wurden. Der Kläger war als vertragsärztlich zugelassener Radiologe tätig. Gegen ihn wurden 2004 strafrechtliche Ermittlungen geführt; ein Amtsgericht ordnete am 22.1.2004 ein vorläufiges Berufsverbot an, das kurzzeitig aufgehoben und sodann erneut vom Landgericht angeordnet wurde. In den Folgejahren gab es weitere strafrechtliche Verurteilungen; später wurde dem Kläger die vertragsärztliche Zulassung entzogen. Die Krankenkasse nahm nach Kenntnis der Strafverfahren sachlich-rechnerische Honorarkürzungen für die Quartale I/2004 bis I/2005 vor und forderte Zahlungen in Höhe von 813.727,84 Euro zurück. Kläger klagte erfolglos gegen die Berichtigungen; seine Nichtzulassungsbeschwerde wegen angeblicher Rechtsprechungsabweichung und grundsätzlicher Bedeutung blieb ebenfalls ohne Erfolg. • Die Beschwerdengründe erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG; eine Rechtsprechungsabweichung liegt nicht vor, weil das LSG keinen abweichenden allgemeinen Rechtssatz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellt hat. • Die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots nach § 132a StPO bewirkt unmittelbar, dass die untersagte berufliche Tätigkeit ab Bekanntgabe nicht mehr ausgeübt werden darf; dies gilt unabhängig davon, ob Approbation oder Zulassung bereits entzogen sind. • Die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ist nicht die alleinige Voraussetzung für Vergütungsansprüche; maßgeblich ist die materielle Berechtigung zur Leistungserbringung. Leistungen, die unter Verletzung berufs- oder strafrechtlicher Verbote erbracht werden, begründen keinen Vergütungsanspruch. • Die Krankenkasse ist zur sachlich-rechnerischen Berichtigung berechtigt, wenn Leistungen formale oder materielle Voraussetzungen der Leistungserbringung nicht erfüllen; dies umfasst auch Fälle, in denen ein Arzt gegen ein Berufsverbot verstößt oder dadurch Straftatbestände erfüllt. • Die vom Kläger angeführten Einwendungen, die Frage sei nicht gesetzlich geregelt oder uneinheitlich zu beurteilen, verfehlen die Klärungsbedürftigkeit: die Rechtslage ergibt sich aus der unmittelbaren Wirkung des strafprozessualen Berufsverbots und bestehenden Entscheidungen. • Die Kassenärztliche Vereinigung erhält durch Mitteilungen der Strafgerichte die Möglichkeit zu prüfen, ob ein Arzt das Berufsverbot beachtet; dies rechtfertigt die Rückforderung bzw. Kürzung bereits gezahlter Honorare. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 197a SGG i.V.m. Vorschriften des GKG; der Streitwert entspricht der vorgenommenen Honorarkürzung. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung der Vorinstanzen, die sachlich-rechnerischen Berichtigungen vorzunehmen und Zahlungen in Höhe von 813.727,84 Euro festzusetzen, bleibt bestehen. Begründend liegt zugrunde, dass das vorläufige Berufsverbot den Kläger ab Bekanntgabe unmittelbar und umfassend von der Ausübung des Arztberufs ausschloss und er deshalb materiell nicht berechtigt war, die betreffenden vertragsärztlichen Leistungen zu erbringen und abzurechnen. Die Krankenkasse durfte die Honorare entsprechend berichtigen und zurückfordern; daraus folgt die Abweisung der Beschwerde und die Kostentragung durch den Kläger.