Beschluss
B 9 V 14/18 B
BSG, Entscheidung vom
18mal zitiert
7Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 7 Normen
Leitsätze
• Bei Vorliegen eines vom Kläger rechtzeitig angekündigten und hinreichend konkretisierten Fragenkatalogs hat der Beteiligte nach § 116 Satz 2 SGG das Recht, den vom Gericht gehörten oder auf Antrag erstatteten Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu befragen.
• Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör, wenn es sachdienliche Fragen des Beteiligten an einen Sachverständigen nicht entweder zur schriftlichen Stellungnahme übersendet oder den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung lädt, obwohl hierfür noch Zeit bestand.
• Ein Unterbleiben der Befragung kann die Entscheidung der Vorinstanz tragen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Sachverständigen die Beurteilung des Gutachtens und damit das Ergebnis beeinflusst hätte.
Entscheidungsgründe
Recht auf Befragung sachverständiger Zeugen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs • Bei Vorliegen eines vom Kläger rechtzeitig angekündigten und hinreichend konkretisierten Fragenkatalogs hat der Beteiligte nach § 116 Satz 2 SGG das Recht, den vom Gericht gehörten oder auf Antrag erstatteten Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu befragen. • Das Gericht verletzt das rechtliche Gehör, wenn es sachdienliche Fragen des Beteiligten an einen Sachverständigen nicht entweder zur schriftlichen Stellungnahme übersendet oder den Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung lädt, obwohl hierfür noch Zeit bestand. • Ein Unterbleiben der Befragung kann die Entscheidung der Vorinstanz tragen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Sachverständigen die Beurteilung des Gutachtens und damit das Ergebnis beeinflusst hätte. Der Kläger begehrt Anerkennung und Entschädigung eines Impfschadens nach Hepatitis‑A‑Impfung wegen einer angeblich daraus resultierenden ADEM‑Erkrankung. Die Beklagte lehnte den Antrag 2011 ab. Das Sozialgericht gab der Klage 2014 nach Gutachten statt und erkannte den Impfschaden an. Im Berufungsverfahren holte das Landessozialgericht mehrere Gutachten ein; eines davon (Dr. W.) wurde auf Antrag erstellt. Die neue Prozessbevollmächtigte des Klägers reichte am 30.10.2017 einen Fragenkatalog an den Sachverständigen ein und hielt im Termin die Anhörung des Sachverständigen für erforderlich. Das LSG verwarf die Klage jedoch unter Hinweis auf ein anderes Gutachten und ohne den Sachverständigen Dr. W. zu den konkreten Fragen zu hören. Der Kläger rügte Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein. • Anwendbare Normen und Grundsatz: Art. 103 Abs.1 GG und § 62 SGG gewährleisten rechtliches Gehör; das Fragerecht ergibt sich aus § 116 S.2 SGG in Verbindung mit § 411 Abs.4 ZPO; Befragung nach § 109 SGG bzw. § 118 SGG dient der Sachaufklärung. • Recht auf Befragung: Ständige Rechtsprechung des BSG gewährt Beteiligten das Recht, dem Sachverständigen Fragen vorzulegen, die der Aufklärung dienen und die der Beteiligte für erläuterungsbedürftig und hinreichend konkret bezeichnet hat. • Sachdienlichkeit der Fragen: Fragen sind sachdienlich, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten, nicht abwegig sind und nicht bereits eindeutig durch das Gutachten beantwortet wurden; weitergehende Anforderungen bestehen nicht. • Konkreter Fall: Der Kläger hatte den Fragenkatalog rechtzeitig eingereicht und bis zur Verhandlung aufrechterhalten; die Fragen zielten auf Klärung der Bedeutung serologischer Befunde (CMV‑Marker, Liquorbefund, PCR‑Ergebnis) für die Ursachenfrage der ADEM und damit auf Verursachungswahrscheinlichkeit durch die Impfung. • Verfahrenspflicht des Gerichts: Nach Eingang der Fragen bis zum Termin bestand noch ausreichend Zeit, dem Sachverständigen die Fragen zur schriftlichen Stellungnahme zu übermitteln oder ihn zur mündlichen Erläuterung zu laden. • Gehörsverletzung: Das LSG hat durch Unterlassen der Befragung das Recht des Klägers auf Anhörung des Sachverständigen verletzt; die alleinige Auseinandersetzung des Gerichts mit den Fragen ersetzt nicht die Pflicht zur Beantwortung durch den Sachverständigen. • Folgen: Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Sachverständigen die Würdigung des Gutachtens und das Berufungsurteil beeinflusst hätte, beruht die Entscheidung auf einem Verfahrensmangel, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt. Der Beschwerde des Klägers wurde stattgegeben: Das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 30.01.2018 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Begründet wurde dies mit der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Der Kläger hatte rechtzeitig und hinreichend konkret sachdienliche Fragen an den Sachverständigen gestellt und deren Beantwortung verlangt; das Berufungsgericht hätte den Sachverständigen schriftlich anhören oder zur mündlichen Erläuterung laden müssen. Weil die unterlassene Befragung die Beurteilung des Gutachtens und damit das Ergebnis beeinflusst haben kann, ist eine neue Entscheidung erforderlich. Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.