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Urteil

B 2 U 18/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Stöberhundeführer, der im Rahmen einer Drückjagd auftragsgemäß und weisungsgebunden arbeitet, ist als Beschäftigter i.S. des § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII unfallversichert. • Die Einordnung richtet sich nach der Gesamtschau aller relevanten Indizien; Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Jagdorganisation und fremdwirtschaftliche Handlungstendenz können überwiegen. • Eine pauschale Aufwandsentschädigung ohne nennenswerten Vermögensvorteil spricht nicht gegen das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses (§ 662 BGB) und damit nicht zwingend gegen eine Beschäftigung. • Die Regelung in § 4 Abs.2 S.1 Nr.1 Alt.2 SGB VII gewährt keine Versicherungsfreiheit für Personen, die kraft Gesetzes nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII als Beschäftigte versichert sind. • Fehlende Beiladung Dritter führt nicht zur Aufhebung, wenn die getroffene Entscheidung den nicht beigeladenen Dritten nicht benachteiligt.
Entscheidungsgründe
Stöberhundeführer als beschäftigter Auftragsnehmer: Unfallversicherung bei Drückjagd • Ein Stöberhundeführer, der im Rahmen einer Drückjagd auftragsgemäß und weisungsgebunden arbeitet, ist als Beschäftigter i.S. des § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII unfallversichert. • Die Einordnung richtet sich nach der Gesamtschau aller relevanten Indizien; Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Jagdorganisation und fremdwirtschaftliche Handlungstendenz können überwiegen. • Eine pauschale Aufwandsentschädigung ohne nennenswerten Vermögensvorteil spricht nicht gegen das Vorliegen eines Auftragsverhältnisses (§ 662 BGB) und damit nicht zwingend gegen eine Beschäftigung. • Die Regelung in § 4 Abs.2 S.1 Nr.1 Alt.2 SGB VII gewährt keine Versicherungsfreiheit für Personen, die kraft Gesetzes nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII als Beschäftigte versichert sind. • Fehlende Beiladung Dritter führt nicht zur Aufhebung, wenn die getroffene Entscheidung den nicht beigeladenen Dritten nicht benachteiligt. Der Kläger ist nebenberuflich Jagdhundezüchter und nahm etwa zehnmal jährlich als Stöberhundeführer an Treib- und Drückjagden teil. Für eine Schwarzwilddrückjagd am 03.12.2013 wurde er von der Jagdleitung beauftragt, in einem zugewiesenen Areal mit zwei Hunden Schwarzwild aufzustöbern und vor die Schützen zu bringen. Er erhielt eine pauschale Aufwandsentschädigung von insgesamt 45 Euro, führte ein Funkgerät und stand gegenüber der Jagdleitung unter Weisungen. Beim Nacheilen seiner Hunde stolperte er, prallte gegen einen Baum und zog sich schwere Gesichtsverletzungen zu. Die Unfallversicherungsträgerin lehnte Versicherungsschutz ab mit der Begründung unternehmerähnlicher Selbständigkeit; das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Landessozialgericht stellte dagegen fest, dass es sich um einen Arbeitsunfall als Beschäftigter handelte. Die beklagte Unfallversicherung legte Revision ein. • Tatbestandliche Feststellungen des LSG sind bindend; der Kläger erlitt ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis mit Gesundheitsschaden (§ 8 SGB VII). • Beschäftigtenbegriff: Nach § 7 Abs.1 SGB IV und § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII ist auf die Gesamtschau der Indizien abzustellen; Anzeichen sind Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation. • Das LSG stellte relevantes Indizienbild fest: Weisungsbindung gegenüber Jagdleitung, Mitführen eines Funkgeräts, örtlich/zeitliche Bindung und die Notwendigkeit der Koordination innerhalb der Drückjagd. • Die Tätigkeit war fremdwirtschaftlich auf die Unterstützung der Treibjagd gerichtet; die pauschale Aufwandsentschädigung (45 Euro) war kein Entgelt im Sinne eines Arbeitslohns, sondern Auslagenersatz (§§ 670, 662 BGB). • Aus dem Gesamtbild folgte das LSG zu Recht die Zuordnung zum Typus der Beschäftigung; eine etwaige Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs.2 S.1 SGB VII war nicht erforderlich. • Die von der Beklagten erhobenen Rügen zur Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) und zu weiteren Abwägungsdefiziten sind unbegründet; fehlende Internetrecherche zur Zuchtfirma rechtfertigt keine andere Bewertung. • Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs.2 S.1 Nr.1 Alt.2 SGB VII greift nicht, weil diese Regelung nicht die kraft Gesetzes bereits in der Beschäftigtenversicherung nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII stehenden Personen erfasst; teleologische Erweiterung wäre unzulässig. • Fehlende notwendige Beiladung der Verwaltungs-BG berührt die Entscheidung nicht, weil diese durch die Feststellung des Arbeitsunfalls nicht materiell oder verfahrensrechtlich benachteiligt wird. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts ist rechtsfehlerfrei. Der Kläger hat beim Einsatz als Stöberhundeführer während der Drückjagd am 03.12.2013 einen Arbeitsunfall i.S. des § 8 SGB VII erlitten und war kraft Gesetzes als Beschäftigter nach § 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII versichert. Die Berufung des Klägers war somit erfolgreich, weil Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Jagdorganisation und die fremdwirtschaftliche Zweckrichtung seiner Tätigkeit die Einordnung als unselbständige Arbeit tragen. Eine Versicherungsfreiheit als Jagdgast nach § 4 Abs.2 S.1 Nr.1 Alt.2 SGB VII kommt nicht in Betracht. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Revisionsverfahren.