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Urteil

B 14 AS 1/18 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II sind nur tatsächliche Verhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt zu berücksichtigen. • Für die Anrechnung von Einkommen ist auf das Einkommen des Leistungsberechtigten abzustellen; das Einkommen des Lebenspartners wird grundsätzlich nicht hinzugerechnet, wenn keine Bedarfsgemeinschaft besteht. • Unterhaltszahlungen sind als Einkommen zu berücksichtigen, sofern sie dem Leistungsberechtigten tatsächlich zufließen.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung tatsächlicher Einkommensverhältnisse bei SGB II-Leistungen • Bei der Prüfung des Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB II sind nur tatsächliche Verhältnisse zum maßgeblichen Zeitpunkt zu berücksichtigen. • Für die Anrechnung von Einkommen ist auf das Einkommen des Leistungsberechtigten abzustellen; das Einkommen des Lebenspartners wird grundsätzlich nicht hinzugerechnet, wenn keine Bedarfsgemeinschaft besteht. • Unterhaltszahlungen sind als Einkommen zu berücksichtigen, sofern sie dem Leistungsberechtigten tatsächlich zufließen. Die Klägerin begehrte Leistungen nach dem SGB II. Das Jobcenter lehnte oder kürzte Leistungen unter Berufung auf Einkommen, das der Klägerin oder ihrem Umfeld zugerechnet wurde. Streitig war insbesondere, ob bestimmte Einnahmen beziehungsweise Unterhaltsleistungen dem Einkommen der Klägerin zuzurechnen seien und ob das Einkommen ihres Partners bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen ist. Die Klägerin machte geltend, dass das relevante Einkommen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der vom Jobcenter angenommenen Höhe angefallen sei und dass keine Bedarfsgemeinschaft mit einem Lebenspartner existiere. Das Bundessozialgericht hatte über die Revision zu entscheiden, nachdem niedrigere Instanzen unterschiedliche Bewertungen der Tatsachen getroffen hatten. Es ging letztlich um die Frage der tatsächlichen Zufließung und der rechtlichen Einordnung von Zahlungen als Einkommen im Sinne des SGB II. • Maßgeblich sind bei der Prüfung von Leistungsansprüchen nach dem SGB II die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung; fiktive oder später eintretende Einnahmen sind nicht ohne Weiteres zu berücksichtigen. • Einkommen ist nur demjenigen zuzurechnen, dem es tatsächlich zufließt; liegt keine Bedarfsgemeinschaft vor, ist das Einkommen eines Partners grundsätzlich nicht anzurechnen. • Unterhaltszahlungen sind als Einkommen zu werten, wenn sie tatsächlich beim Leistungsberechtigten eingehen; hierfür sind konkrete Nachweise über Zufluss und Höhe erforderlich. • Die Zumessung von Leistungen darf nicht auf Annahmen beruhen; unklare oder nicht belegte Angaben führen zu Lasten der Verwaltung, die den tatsächlichen Zufluss nachzuprüfen hat. • Rechtsgrundlagen sind maßgeblich die Regelungen des SGB II zur Einkommensermittlung und zur Bedarfsgemeinschaft sowie die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung des tatsächlichen Sachverhalts. Die Entscheidung bestätigt, dass bei der Feststellung des Anspruchs auf SGB II-Leistungen ausschließlich die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zum relevanten Zeitpunkt zu berücksichtigen sind. Einkommen, das der Klägerin nicht tatsächlich zugeflossen ist, durfte nicht angerechnet werden. Soweit das Jobcenter das Einkommen eines Partners ohne Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft hinzugerechnet hat, ist dies nicht zulässig. Unterhaltszahlungen sind nur insoweit als Einkommen zu werten, als ihr tatsächlicher Zufluss nachgewiesen ist. Damit war zugunsten der Leistungsempfängerin festzustellen, dass unbewiesene oder nicht tatsächlich erfolgte Einnahmen nicht zu Kürzungen führen durften.