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Beschluss

B 10 EG 5/18 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht substantiiert dargelegt wurde. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer die aufgeworfene Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen. • Die bloße Benennung verfassungsrechtlicher Verletzungen genügt nicht; es ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung und gesetzgeberischem Gestaltungsspielraum erforderlich.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsentscheidung: unzureichende Begründung der grundsätzlichen Bedeutung beim Elterngeld für Mehrlinge • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht substantiiert dargelegt wurde. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Beschwerdeführer die aufgeworfene Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen. • Die bloße Benennung verfassungsrechtlicher Verletzungen genügt nicht; es ist eine substanzielle Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung und gesetzgeberischem Gestaltungsspielraum erforderlich. Der Kläger begehrte Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate eines Zwillingskindes zusätzlich zum pauschalen Mehrlingszuschlag von 300 Euro. Das Sächsische Landessozialgericht verneinte den Anspruch mit Urteil vom 01.02.2018. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht ein und machte die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Er stellte zwei zentrale Fragen zur Auslegung von § 1 Abs. 1 Satz 2 BEEG und § 2a Abs. 4 Satz 1 BEEG sowie zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Das LSG hatte in seiner Entscheidung auf frühere Senatsrechtsprechung und die Gesetzesänderung zum 01.01.2015 verwiesen, die die Anspruchsregelung bei Mehrlingsgeburten verändert hat. Der Kläger behauptete nicht ausreichend, warum die Frage trotz der Gesetzesänderung und vorhandener höchstrichterlicher Entscheidungen weiter klärungsbedürftig sein soll. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG, weil die bloße Behauptung grundsätzlicher Bedeutung ohne substantiierten Vortrag ungenügend ist. • Grundsätzliche Bedeutung verlangt Darlegung der aufgeworfenen Rechtsfrage, ihrer abstrakten Klärungsbedürftigkeit, ihrer konkreten Entscheidungsrelevanz und der über den Einzelfall hinausgehenden Breitenwirkung; hierzu hätte der Beschwerdeführer die anwendbare Rechtslage und die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung auszuwerten und abzugrenzen. • Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort offensichtlich ist, sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist; vorliegend fehlt die substantiierten Ausführungen, dass das BSG zu der hier maßgebenden Frage keine ausreichende Rechtsprechung geboten hat. • Der Kläger hat nicht erläutert, weshalb die gesetzliche Neuregelung zum 01.01.2015 und die einschlägigen Senatsentscheidungen vom 27.06.2013 keinen ausreichenden Anhalt zur Beurteilung liefern oder wie sich aus Gesetzesauslegung ein abweichender Anspruch begründen ließe. • Bei der Verfassungsrüge (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG) fehlt ein substantiierter Vortrag, der die konkreten Verletzungsgründe und die Überschreitung des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums nachweist; die bloße Benennung der Grundrechte genügt nicht. • Mangels formgerecht begründeter Beschwerde ist die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 SGG durch Beschluss zu verwerfen; die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht die gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung erfüllte. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, welche spezifische Rechtsfrage ungelöst bleiben soll, warum diese Frage einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf und auf welcher verfassungsrechtlichen oder dogmatischen Grundlage eine abweichende Entscheidung zu erwarten wäre. Insbesondere fehlt eine substantielle Auseinandersetzung mit der Gesetzesänderung zum 01.01.2015 und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie eine konkrete Darstellung der behaupteten Grundrechtsverletzung. Deshalb war die Beschwerde formell unzulässig und wurde ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter verworfen; die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erstattet.