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Beschluss

B 10 EG 16/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend substantiiert dargelegt wird. • Zur Begründung einer Verfassungsrüge in der Nichtzulassungsbeschwerde gehört die Darstellung, welche schlichtgesetzlichen Regelungen inwiefern verfassungswidrig sein sollen und wie sich dies im konkreten Fall auswirkt. • Im Elterngeldrecht regelt § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG den Ausschluss des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich); die Darlegung einer Ungleichbehandlung muss hierzu konkret und unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung erfolgen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen unzureichender Begründung zur grundsätzlichen Bedeutung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend substantiiert dargelegt wird. • Zur Begründung einer Verfassungsrüge in der Nichtzulassungsbeschwerde gehört die Darstellung, welche schlichtgesetzlichen Regelungen inwiefern verfassungswidrig sein sollen und wie sich dies im konkreten Fall auswirkt. • Im Elterngeldrecht regelt § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG den Ausschluss des Verlustausgleichs zwischen verschiedenen Einkunftsarten (vertikaler Verlustausgleich); die Darlegung einer Ungleichbehandlung muss hierzu konkret und unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsprechung erfolgen. Die Klägerin erhielt vorläufiges Elterngeld für ihre 2010 geborene Tochter auf Grundlage ihrer selbstständigen Tätigkeit als Fotografin im Jahr 2009. Der Beklagte setzte das Elterngeld endgültig auf den Sockelbetrag von 300 Euro monatlich fest und forderte bereits gezahlte Beträge in Höhe von 13.559,60 Euro zurück, weil steuerliche Verluste aus einer gemeinsam mit dem Ehemann betriebenen Photovoltaikanlage den Gewinn aus dem Fotostudio überstiegen hätten. Die Klägerin war in den Vorinstanzen erfolglos; das LSG bestätigte, dass im Bemessungszeitraum kein Gewinn erzielt worden sei. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die Klägerin Beschwerde zum Bundessozialgericht ein und rügte unter anderem die grundsätzliche Bedeutung der Frage des Verlustausgleichs. Sie machte geltend, der horizontale Verlustausgleich innerhalb einer Einkunftsart gegenüber dem Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs führe zu einer Ungleichbehandlung. Das LSG hatte die Beschwerde nicht zugelassen; die Klägerin behauptete daraufhin Verfassungsverstöße in ihrer Beschwerdebegründung. • Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG, weil die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend dargelegt ist. • Eine Angelegenheit hat grundsätzliche Bedeutung nur, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die über den Einzelfall hinaus der Klärung durch das Revisionsgericht bedürfen; der Beschwerdeführer muss die Rechtsfrage, die Klärungsbedürftigkeit, die Entscheidungsrelevanz und die Breitenwirkung konkret darstellen. • Bei Vorbringen einer Verfassungsrüge ist darzulegen, welche einfachgesetzlichen Regelungen welche verfassungsrechtlichen Auswirkungen haben und wie sich der Verstoß im konkreten Fall konkretisiert; es ist erforderlich, einschlägige Rechtsprechung von BVerfG und BSG zu berücksichtigen. • Die Klägerin bezeichnete die zu klärende Frage zwar allgemein als Verhältnis von horizontalem zu vertikalem Verlustausgleich, hat aber nicht hinreichend aufgezeigt, welche gesetzliche Regelung den vertikalen Verlustausgleich ausschließt; diese Regelung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG, nicht aus § 2 Abs. 8 BEEG a.F. • Ferner unterließ die Klägerin die substantiierten Ausführungen dazu, inwiefern die unterschiedliche Behandlung von Einkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG darstellt; die gesetzgeberischen Gründe für den Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs sind in den Materialien erkennbar und hätten zu erörtern sein müssen. • Mangels genügender Begründung ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs. 4 S. 1 Halbs. 2, § 169 SGG); die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. • Der Senat sieht von weiterer Begründung ab (§ 160a Abs. 4 S. 2 Halbs. 2 SGG). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht hinreichend substantiiert darlegt. Die Klägerin hat unzureichend dargelegt, welche gesetzlichen Regelungen einen vertikalen Verlustausgleich ausschließen und inwiefern hierdurch eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung vorliegt. Sie hat nicht in der notwendigen Weise aufgezeigt, welche konkreten Rechtsfragen ungeklärt sind, warum diese einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürfen und welche Breitenwirkung eine Entscheidung hätte. Aufgrund dieser Mängel war die Verwerfung der Beschwerde ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter und mit der getroffenen Kostenentscheidung rechtsfehlerfrei.