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Urteil

B 5 RS 7/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Jahresendprämien (JEP) sind Arbeitsentgelte im Sinne des § 14 SGB IV und damit nach § 6 Abs.1 S.1 AAÜG zu beurteilen; feststellungsfähiger Zufluss und Höhe müssen grundsätzlich nachgewiesen werden. • § 6 Abs.6 AAÜG gewährt nur eine begrenzte Beweiserleichterung: Glaubhaft gemachte Teile des Verdienstes werden nur zu fünf Sechstel berücksichtigt; eine weitergehende prozessuale Schätzung nach § 287 ZPO ist gegenüber der spezialgesetzlichen Regelung ausgeschlossen. • Die prozessuale Schätzbefugnis nach § 287 ZPO greift nur subsidiär und setzt voraus, dass die Forderung dem Grunde nach im Vollbeweis besteht und allein die Höhe streitig ist. • Die Verwaltungsakte der Beklagten über bereits festgestellte Arbeitsentgelte sind nicht im Sinne des Klägers zurückzunehmen, wenn Zufluss und Höhe der JEP nicht hinreichend belegt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Schätzung von Jahresendprämien bei bloßer Glaubhaftmachung nach AAÜG • Jahresendprämien (JEP) sind Arbeitsentgelte im Sinne des § 14 SGB IV und damit nach § 6 Abs.1 S.1 AAÜG zu beurteilen; feststellungsfähiger Zufluss und Höhe müssen grundsätzlich nachgewiesen werden. • § 6 Abs.6 AAÜG gewährt nur eine begrenzte Beweiserleichterung: Glaubhaft gemachte Teile des Verdienstes werden nur zu fünf Sechstel berücksichtigt; eine weitergehende prozessuale Schätzung nach § 287 ZPO ist gegenüber der spezialgesetzlichen Regelung ausgeschlossen. • Die prozessuale Schätzbefugnis nach § 287 ZPO greift nur subsidiär und setzt voraus, dass die Forderung dem Grunde nach im Vollbeweis besteht und allein die Höhe streitig ist. • Die Verwaltungsakte der Beklagten über bereits festgestellte Arbeitsentgelte sind nicht im Sinne des Klägers zurückzunehmen, wenn Zufluss und Höhe der JEP nicht hinreichend belegt sind. Der Kläger, geboren 1944, war in einem VEB von 1970 bis 1990 beschäftigt und verlangt im Zugunstenverfahren die Berücksichtigung von Jahresendprämien (JEP) und Treueprämien als weitere Arbeitsentgelte. Die Beklagte stellte bereits durch Bescheid von 2004 Zugehörigkeitszeiten und Entgelte fest. Der Kläger legte ein Schreiben seiner Rechtsnachfolgerin vor, wonach JEP bis 1991 gezahlt wurden, und machte Zahlung und Höhe glaubhaft, konkrete individuelle Unterlagen fehlten. Die Beklagte lehnte die Berücksichtigung mangels Nachweis ab; das SG gab der Klage teilweise statt (Treueprämien) und wies den Rest ab. Das LSG änderte insoweit zugunsten des Klägers und schätzte für die Zuflussjahre 1974–1989 JEP; die Beklagte revidierte hiergegen vor dem BSG. Streitpunkt war insbesondere, ob bei nur glaubhaft gemachtem Zufluss eine Schätzung der Höhe nach § 287 ZPO zulässig ist und ob die Beklagte zur Rücknahme der Bescheide verpflichtet ist. • Zuständigkeit und Anwendbarkeit: Maßgebliche Normen sind § 6 Abs.1, Abs.6 AAÜG, § 14 SGB IV sowie die prozessualen Vorschriften §§ 103, 128, 202 SGG und § 287 ZPO. • Beweismaß und Beweiserleichterung: Für die Feststellung von Entgeltbestandteilen wie JEP trägt der Zahlungsempfänger die Feststellungs- und objektive Beweislast; grundsätzlich ist Vollbeweis zu führen (§ 128 SGG, § 103 SGG). § 6 Abs.6 AAÜG erlaubt nur eine beschränkte Erleichterung: Glaubhaft gemachte Teile werden höchstens zu fünf Sechstel berücksichtigt; die Norm regelt die Rechtsfolge abschließend. • Bindung an tatrichterliche Feststellungen: Das BSG ist an die vom LSG festgestellte Glaubhaftmachung des Zuflusses gebunden, soweit diese Feststellungen nicht fehlerhaft gerügt sind; der Kläger hat jedoch nicht substantiiert dargetan, dass das LSG den Vollbeweis hätte feststellen müssen oder bei der Sachaufklärung pflichtwidrig gehandelt habe. • Schätzung nach § 287 ZPO ausgeschlossen: Die allgemeine prozessuale Schätzbefugnis greift hier nicht ein, weil § 6 Abs.6 AAÜG als spezielle, abschließende Regel die Fallkonstellation regelt. Selbst bei subsidiärer Anwendung würde § 287 ZPO nur zulassen zu schätzen, wenn die Forderung dem Grunde nach im Vollbeweis besteht und lediglich die Höhe streitig ist; das ist hier nicht der Fall. • Folgen für Rücknahme und Feststellung: Da die Höhe der JEP weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht ist, fehlt es an der Voraussetzung für eine rückwirkende Rücknahme der Verwaltungsakte und an einem Anspruch auf Feststellung und Festsetzung geschätzter JEP durch die Beklagte. Die Revision der Beklagten ist zulässig und überwiegend begründet: Das Bundessozialgericht hebt die Entscheidung des LSG insoweit auf, als diesem zugunsten des Klägers für die Zuflussjahre 1974–1989 JEP zugesprochen worden sind. Die Bescheide der Beklagten vom 28.10.2009 und 4.2.2010 sind rechtmäßig, soweit sie die Berücksichtigung solcher JEP ablehnen; die Beklagte ist nicht verpflichtet, die Regelungen durch Festsetzung geschätzter JEP rückwirkend abzuändern. Maßgeblich ist, dass Zufluss und insbesondere die Höhe der JEP nicht im erforderlichen Umfang nachgewiesen sind und § 6 Abs.6 AAÜG eine weitergehende Schätzung nicht zulässt. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens teilweise: sie hat dem Kläger ein Drittel der außergerichtlichen Kosten der ersten beiden Instanzen zu ersetzen; Kosten des Revisionsverfahrens werden nicht erstattet.