Urteil
B 5 R 12/17 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 307d SGB VI rechtfertigt keine weitergehende Rentenerhöhung für Bestandsrentner mit vor 1.1.1992 geborenen Kindern über den pauschalen EP-Zuschlag hinaus.
• Die Differenzierung zwischen vor und ab 1.1.1992 geborenen Kindern beruht auf sachlichen Gründen (Haushaltslage, Finanzierbarkeit, Verwaltungsaufwand) und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 oder Art. 6 Abs. 1 GG.
• Bei laufenden Renten am Stichtag 30.6.2014 ist die automatische pauschale Zuerkennung eines persönlichen Entgeltpunkts (EP) verfassungsgemäß und genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot einer schrittweisen Verbesserung der Familienlastenanrechnung.
Entscheidungsgründe
Keine weitergehende Mütterrente für Bestandsrentnerinnen über pauschalen EP hinaus • § 307d SGB VI rechtfertigt keine weitergehende Rentenerhöhung für Bestandsrentner mit vor 1.1.1992 geborenen Kindern über den pauschalen EP-Zuschlag hinaus. • Die Differenzierung zwischen vor und ab 1.1.1992 geborenen Kindern beruht auf sachlichen Gründen (Haushaltslage, Finanzierbarkeit, Verwaltungsaufwand) und verletzt nicht Art. 3 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 oder Art. 6 Abs. 1 GG. • Bei laufenden Renten am Stichtag 30.6.2014 ist die automatische pauschale Zuerkennung eines persönlichen Entgeltpunkts (EP) verfassungsgemäß und genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot einer schrittweisen Verbesserung der Familienlastenanrechnung. Die Klägerin, geboren 1951, bezieht seit 1.2.2012 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Im Bewilligungsbescheid wurden Erziehungszeiten für ihr 1981 geborenes Kind für 1.7.1981–30.6.1982 berücksichtigt. Mit Wirkung zum 1.7.2014 setzte die Beklagte die Rente neu fest und berücksichtigte einen pauschalen zusätzlichen persönlichen Entgeltpunkt (EP) nach § 307d SGB VI; mehrfache Erhöhungen wurden nicht gewährt. Die Klägerin wendet sich dagegen und macht Verfassungsverstöße geltend (Art. 3 Abs.1,2; Art.6 Abs.1 GG) und verlangt Gleichstellung der vor 1992 geborenen Kinder mit den ab 1992 geborenen Kindern hinsichtlich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten (KEZ). Sowohl SG als auch LSG haben die Klage zurückgewiesen; die Klägerin rügt die Verfassungswidrigkeit von § 307d SGB VI und begehrt eine höhere Rentenfestsetzung ab 1.7.2014. • Verfahrensrechtlich ist die Revision zulässig; die Revisionsbegründung setzt sich hinreichend mit der Vorinstanz auseinander. • Die einfache Rechtsanwendung durch die Beklagte ist zutreffend: Nach § 56 SGB VI sind KEZ grundsätzlich Pflichtbeitragszeiten; für vor 1.1.1992 geborene Kinder galten bis 30.6.2014 zwölf Monate, ab 1.7.2014 wurden diese auf 24 Monate erweitert, bei laufenden Renten jedoch pauschal durch einen zusätzlichen persönlichen EP gemäß § 307d SGB VI ausgeglichen. • Materiellrechtlich verletzt § 307d SGB VI nicht das Gleichheitsgebot (Art. 3 Abs.1 GG). Differenzierungen nach Geburtsjahr des Kindes sind durch sachliche Gründe gerechtfertigt; der Gesetzgeber durfte Haushaltslage, Finanzierbarkeit und Verwaltungspraktikabilität berücksichtigen und die Reform schrittweise gestalten. • Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs.2 GG (Gleichberechtigung) ist nicht gegeben. Etwaige faktische Benachteiligungen der Mehrheit der Erziehenden (häufig Frauen) sind durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. • Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs.1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip liegt nicht vor. Art.6 GG verpflichtet nicht zu einer bestimmten Ausgestaltung des Familienlastenausgleichs; der Gesetzgeber hat innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums familienfördernde Maßnahmen schrittweise und systemkonform umgesetzt. • Die pauschalierende Lösung (§ 307d SGB VI) ist verwaltungspraktikabel, vermindert bestehende Ungleichheiten und enthält keine erkennbaren Anhaltspunkte für offenkundige Unsachlichkeit oder Rechtswidrigkeit. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die angefochtenen Urteile bleiben bestehen und die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf weitere Erhöhung ihrer Altersrente wegen Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten über den pauschal zuerkannten persönlichen Entgeltpunkt hinaus. Die Regelung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes zum 1.7.2014 und § 307d SGB VI verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs.1, Art.3 Abs.2 oder Art.6 Abs.1 GG; Differenzierungen nach Geburtsjahr des Kindes sind verfassungsgemäß begründbar. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens nicht; insgesamt gewinnt die Beklagte, weil Gesetzes- und Verfassungsmäßigkeit der streitigen Regelung gegeben sind.