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Urteil

B 6 KA 33/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei partiellem Entsperren eines Planungsbereichs steht den Zulassungsgremien ein weites Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern zu; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Fehler in Sachverhaltsaufklärung, Ermessensausübung und Zweckentsprechung. • Kriterien wie Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit sind insoweit zu berücksichtigen, erreichen aber regelmäßig nach fünf Jahren nach Abschluss der Weiterbildung keine erhebliche zusätzliche Gewichtung. • Bei Bewerbungen infolge Einführung des Demografiefaktors dürfen Zulassungsgremien Versorgungsaspekte älterer Patienten und entsprechende fachliche Schwerpunkte (z. B. konservative Orthopädie, Zusatzqualifikationen) in die Abwägung einbeziehen. • Das Rechtskrafturteil des LSG, das der Behörde Vorgaben für eine Neubescheidung macht, ist von der Behörde zu beachten; die Behörde darf ihre Entscheidung aber auf sachkundige Einschätzungen stützen, wenn weitergehende Ermittlungen riskierten, die Entscheidung zu gefährden.
Entscheidungsgründe
Ermessensspielraum der Zulassungsgremien bei partiellem Entsperren eines Vertragsarztsitzes • Bei partiellem Entsperren eines Planungsbereichs steht den Zulassungsgremien ein weites Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern zu; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Fehler in Sachverhaltsaufklärung, Ermessensausübung und Zweckentsprechung. • Kriterien wie Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit sind insoweit zu berücksichtigen, erreichen aber regelmäßig nach fünf Jahren nach Abschluss der Weiterbildung keine erhebliche zusätzliche Gewichtung. • Bei Bewerbungen infolge Einführung des Demografiefaktors dürfen Zulassungsgremien Versorgungsaspekte älterer Patienten und entsprechende fachliche Schwerpunkte (z. B. konservative Orthopädie, Zusatzqualifikationen) in die Abwägung einbeziehen. • Das Rechtskrafturteil des LSG, das der Behörde Vorgaben für eine Neubescheidung macht, ist von der Behörde zu beachten; die Behörde darf ihre Entscheidung aber auf sachkundige Einschätzungen stützen, wenn weitergehende Ermittlungen riskierten, die Entscheidung zu gefährden. Im Planungsbereich Jena wurde 2011 die Zulassungssperre für Orthopäden teilweise aufgehoben und ein Vertragsarztsitz ausgeschrieben. Der Kläger (Facharzt für Chirurgie, seit 2005 Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, lange Wartezeit) und die Beigeladene zu 8. (Fachärztin für Orthopädie, Teilzeit- und konservative Tätigkeit, Zusatzqualifikationen) bewarben sich. Der Zulassungsausschuss ließ einen dritten Bewerber zu und lehnte die Anträge der beiden ab; der Beklagte hob dies später teilweise auf und ließ zunächst den Kläger zu. Nach rechtskräftiger gerichtlicher Aufhebung der Zulassung des Klägers und Vorgaben des LSG traf der Beklagte eine neue Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen zu 8., unter anderem wegen ihrer konservativen Schwerpunktsetzung und Zusatzqualifikationen. Kläger und Beklagter zogen bis zum Bundessozialgericht, das die Entscheidung des Beklagten bestätigte. • Rechtsgrundlagen sind § 95 Abs.2 iVm § 103 SGB V, § 16b Ärzte-ZV und § 23 BedarfsplRL 2007 (auf Grund der Übergangsregelung anwendbar). • Bei partiellem Entsperren ist regelmäßig nur ein weiterer Sitz zu vergeben; der Zulassungsausschuss hat nach pflichtgemäßem Ermessen unter Einbeziehung beruflicher Eignung, Dauer der ärztlichen Tätigkeit, Approbationsalter und Wartezeit zu entscheiden (§ 23 Abs.3 BedarfsplRL 2007). • Gerichtliche Kontrolle ist begrenzt auf Rechtsfehler: unvollständiger oder unrichtiger Sachverhalt, Ermessensüberschreitung oder zweckwidrige Ermessensausübung (§ 54 Abs.2 S.2 SGG). • Approbationsalter und Dauer der ärztlichen Tätigkeit dienen der Erfassung von Erfahrungsstand; nach herrschender Rechtsprechung ist in der Regel nach fünf Jahren kein zusätzlicher fachlicher Vorsprung mehr anzunehmen, sodass unterschiedliche Werdegänge auch anders zu gewichten sind. • Die Wartezeit ist nur für das beantragte Fachgebiet relevant; frühere Eintragungen in anderen Fachlisten müssen nicht zugrunde gelegt werden. Die Zulassungsgremien haben Spielraum, Wartezeit hinter beruflicher Eignung zurücktreten zu lassen. • Die Einführung des Demografiefaktors erlaubt es, bei Besetzung aus Versorgungsgründen besonderen Wert auf Qualifikationen zu legen, die der Behandlung älterer Patienten dienen; konkrete Ermittlungen zum altersbezogenen Bedarf sind bei partiellem Entsperren nicht zwingend erforderlich. • Der Beklagte hat die Vorgaben des rechtskräftigen LSG-Urteils berücksichtigt, die Bewerber um fachliche Vorerfahrungen befragt und seine Entscheidung mit Abrechnungsdaten und Berufsverlauf plausibel begründet; die Gewichtung konservativer Erfahrung und relevanter Zusatzqualifikationen war nicht willkürlich. • Die unterschiedliche Facharztbezeichnung (Orthopädie vs. Orthopädie und Unfallchirurgie) begründet keine pauschale Wertung zugunsten eines Bewerbers; Zusatztitel sind nach ihrem konkreten Bezug zur geforderten Versorgung zu würdigen. • Insgesamt hat der Beklagte sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt; die Auswahl der Beigeladenen zu 8. wegen ihrer konservativen Ausrichtung und Zusatzqualifikationen war sachgerecht und rechtmäßig. Die Revision des Beklagten führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen; die Klage ist abzuweisen. Der Beklagte durfte die Beigeladene zu 8. für den ausgeschriebenen orthopädischen Vertragsarztsitz auswählen, weil er sein weites Ermessen pflichtgemäß ausgeübt und die Entscheidung mit Blick auf Versorgungsgesichtspunkte, berufliche Eignung und Abrechnungs- sowie Erfahrungsdaten sachgerecht begründet hat. Weder Approbationsalter noch längere Wartezeit des Klägers rechtfertigten hier eine andere Gewichtung gegenüber der nachgewiesenen konservativen Schwerpunkt- und Zusatzqualifikation der ausgewählten Bewerberin. Die Revision des Klägers bleibt erfolglos, da keine Verpflichtung des Beklagten besteht, die frühere Auswahlentscheidung zu gunsten des Klägers wiederherzustellen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten in allen Instanzen.