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Beschluss

B 13 R 273/16 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz) nicht in klarer, differenzierter und substantiiert darlegt (§ 160 Abs.2, § 160a SGG). • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung ist eine konkret formulierte Rechtsfrage nötig, die klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist; es bedarf der Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. • Divergenz setzt darzulegen voraus, welcher abstrakte Rechtssatz des Berufungsgerichts dem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG widerspricht; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung oder fehlerhafte Anwendung obergerichtlicher Rechtsprechung genügen nicht. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht erfolgreich auf die Rüge einer fehlerhaften richterlichen Überzeugungsbildung bzw. Beweiswürdigung gestützt werden (§ 128 Abs.1 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels form- und substantiierter Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdebegründung die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz) nicht in klarer, differenzierter und substantiiert darlegt (§ 160 Abs.2, § 160a SGG). • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung ist eine konkret formulierte Rechtsfrage nötig, die klärungsbedürftig, entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist; es bedarf der Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung. • Divergenz setzt darzulegen voraus, welcher abstrakte Rechtssatz des Berufungsgerichts dem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG widerspricht; bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung oder fehlerhafte Anwendung obergerichtlicher Rechtsprechung genügen nicht. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht erfolgreich auf die Rüge einer fehlerhaften richterlichen Überzeugungsbildung bzw. Beweiswürdigung gestützt werden (§ 128 Abs.1 SGG). Die Klägerin begehrte im Berufungsverfahren eine höhere Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Anrechnung von in Kasachstan zurückgelegten Zeiten zu 6/6 statt 5/6. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verneinte den Anspruch und bewertete die vorgelegten Arbeits- und Archivbescheinigungen sowie die ausgewiesenen Krankheitstage; die bescheinigten Krankheitszeiten stellte das LSG als wahr unter. Die Klägerin legte daraufhin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und machte grundsätzliche Bedeutung sowie Abweichungen von Entscheidungen des BSG geltend. Sie stellte mehrere konkrete Fragen zur Anwendung und Auslegung von § 22 Abs.3 FRG und zur Reichweite der 1/6-Kürzung sowie zur Bedeutung von § 26 Satz 2 FRG und zu möglichen Unterschieden bei Beschäftigten ehemaliger landwirtschaftlicher Produktionsgenossenschaften. Das BSG prüfte nur die Zulässigkeit der Beschwerdebegründung und nicht die Sache selbst. • Zulässigkeitsprüfung: Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Formanforderungen des § 160 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 i.V.m. § 160a Abs.2 S.3 SGG; sie vermischt Grundsatz- und Divergenzrügen und benennt keine klaren, abstrakten Rechtssätze oder ausreichend substantiiert dargestellte verfassungs- bzw. rechtsdogmatische Anknüpfungspunkte. • Grundsätzliche Bedeutung: Die angestellten Rechtsfragen beziehen sich überwiegend auf die Tatsachenwürdigung und die Rechtsfolgen des § 22 Abs.3 FRG im konkreten Einzelfall; es fehlt an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung und an einer klaren Darlegung, gegen welche höherrangige Norm die Regelung zu prüfen sei. • Divergenz: Die Klägerin legt nicht hinreichend dar, welcher abstrakte Rechtssatz des LSG von welchem tragenden Rechtssatz des BSG abweiche; viele ihrer Einwände betreffen die Richtigkeit der Einzelfallwürdigung oder die Anwendung bestehender Entscheidungen und begründen damit keine normative Divergenz i.S.v. § 160 Abs.2 Nr.2 SGG. • Beweiswürdigung und Tatsachenfragen: Kern der Beschwerde ist die Anfechtung der Beweiswürdigung des LSG (§ 128 Abs.1 SGG). Solche Fragen sind für die Nichtzulassungsbeschwerde unergiebig; die Beschwerde vermag daher die Zulassungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen. • Sachaufklärungsrüge: Die Rüge mangelnder Sachaufklärung ist unbegründet, weil die Klägerin keinen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag nennt und das Berufungsgericht nicht verpflichtet ist, jeden Gesichtspunkt zu erörtern. • Folge: Mangels form- und substantiierter Begründung ist die Beschwerde unzulässig; das Verfahren wird ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss verworfen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte. Insbesondere vermengte die Klägerin Grundsatz- und Divergenzrügen, ließ die notwendige konkrete Formulierung abstrakter Rechtsfragen vermissen und setzte sich nicht substantiiert mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Viele vorgebrachte Punkte betrafen die Tatsachenwürdigung und Beweiswürdigung des LSG, die eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht tragen kann. Daher fehlt es an der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit, weshalb die Revision nicht zuzulassen war; die Parteien haben im Beschwerdeverfahren einander keine außergerichtlichen Kosten zu ersetzen.