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Urteil

B 2 U 9/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Tätigkeit eines Geistheilers kann dem Gesundheitswesen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VII zuzuordnen sein, wenn ihre Handlungstendenz auf Heilung, Verhütung oder Gesunderhaltung gerichtet ist. • Für die Einordnung in das Gesundheitswesen kommt es auf die Handlungstendenz und nicht auf die staatliche Zulassung oder Abrechnungsfähigkeit im System der gesetzlichen Krankenversicherung an. • Fehlende Heilpraktikererlaubnis oder fehlende ärztliche Approbation schließen die Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. • Die Beitragsfestsetzungen und die Feststellung der Unternehmerversicherung sind rechtmäßig, wenn Anhörungspflichten formell gewahrt wurden und die materiellen Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VII vorliegen.
Entscheidungsgründe
Geistheiler als beitragspflichtige Unternehmerin in der gesetzlichen Unfallversicherung • Die Tätigkeit eines Geistheilers kann dem Gesundheitswesen im Sinne des § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VII zuzuordnen sein, wenn ihre Handlungstendenz auf Heilung, Verhütung oder Gesunderhaltung gerichtet ist. • Für die Einordnung in das Gesundheitswesen kommt es auf die Handlungstendenz und nicht auf die staatliche Zulassung oder Abrechnungsfähigkeit im System der gesetzlichen Krankenversicherung an. • Fehlende Heilpraktikererlaubnis oder fehlende ärztliche Approbation schließen die Beitragspflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus. • Die Beitragsfestsetzungen und die Feststellung der Unternehmerversicherung sind rechtmäßig, wenn Anhörungspflichten formell gewahrt wurden und die materiellen Voraussetzungen des § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VII vorliegen. Die Klägerin, Jahrgang 1942, betreibt seit Bezug ihrer Altersrente 2002 eine Praxis für energetische Körperarbeit mit Methoden wie Reconnective Therapy, russischen Heilweisen, Total Touch Pulsing, Qi Gong und Fernheilung. Die Beklagte stellte durch Bescheide ab 14.2.2013 die Zuständigkeit fest, veranlagte die Klägerin zur Unternehmerversicherung nach § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VII und setzte Beiträge für die Jahre 2008 bis 2012 fest. Die Klägerin widersprach und führte aus, Geistheilen diene nicht primär der physischen oder psychischen Gesundheit, sei nicht mit staatlich regulierten Gesundheitsberufen vergleichbar und bedürfe keiner Heilpraktikererlaubnis; deshalb dürfe keine Zwangsversicherung erfolgen. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen Klage und Berufung ab. Die Klägerin hob dies mit Revision an das Bundessozialgericht weiter an, das die Revision zurückwies. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Revision ist zulässig, aber unbegründet; die Vorinstanzen haben die Rechtmäßigkeit der Bescheide zutreffend festgestellt. • Anhörung (Verfahren): Selbst wenn eine Anhörungspflicht nach § 24 SGB X zu prüfen wäre, wurde die Anhörung formell innerhalb der Fristen wirksam durch Schreiben der Beklagten nachgeholt, sodass der Widerspruchsbescheid rechtmäßig erging (§ 41 SGB X). • Sachliche Zuständigkeit: Die Beklagte war gemäß ihrer Satzung und § 136 Abs.1 SGB VII befugt, das Versicherungsverhältnis durch Verwaltungsakt festzustellen und Beiträge zu veranlagen. • Selbstständigkeit: Die Klägerin ist selbstständig i.S. des § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VII, weil der unternehmerische Erfolg ihr unmittelbar zu- oder nachteilig ist. • Gesundheitswesenbegriff: Nach ständiger Rechtsprechung kommt es auf die Handlungstendenz an; Einrichtungen und Tätigkeiten gehören zum Gesundheitswesen, wenn ihr Hauptzweck die Beseitigung, Besserung oder Verhütung krankhafter Zustände bzw. die Gesunderhaltung ist. • Anwendung auf den Einzelfall: Die von der Klägerin angebotenen Methoden sind nach ihren Angaben und öffentlich zugänglichen Darstellungen darauf gerichtet, Selbstheilungskräfte zu aktivieren und Gesundheit zu fördern; daher verfolgt die Tätigkeit objektiv und subjektiv einen Heilungszweck. • Keine Relevanz staatlicher Zulassung oder Abrechnungsfähigkeit: Es ist unerheblich für die GUV, ob die Methoden ärztlich anerkannt, abrechnungsfähig nach SGB V oder zugelassen nach dem Heilpraktikergesetz sind; der Versicherungsschutz knüpft an die Handlungstendenz an. • Grundrechte: Die Beitragspflicht verletzt Art.14 oder Art.2 GG nicht; die Beiträge sind nicht konfiskatorisch und der Eingriff ist verhältnismäßig im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit. • Gleichheitsrechtliche Prüfung: Die Ungleichbehandlung durch Ausnahmen (z.B. Ärzte, Heilpraktiker) ist verfassungsgemäß, weil typisierende Gründe für die Befreiungen bestehen und die Klägerin als anders gelagerte Gruppe betrachtet werden kann. • Europarecht: Keine Verletzung von Wettbewerbs- oder Dienstleistungsfreiheit durch die Zwangsversicherung der Klägerin. • Beitragsfestsetzung: Die Höhe der Beiträge entspricht der Satzung (Mindestversicherungssumme gemäß § 44 der Satzung in Verbindung mit § 18 Abs.1 SGB IV) und ist nicht zu beanstanden. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 30.11.2016 wurde zurückgewiesen. Die Klägerin ist als selbstständige Unternehmerin im Gesundheitswesen i.S. des § 2 Abs.1 Nr.9 SGB VII anzusehen, weil die von ihr angebotenen Methoden nach ihrer Handlungstendenz auf Heilung oder Gesunderhaltung gerichtet sind. Die Feststellung der Unternehmerversicherung und die Veranlagung der Beiträge sind materiell und formell rechtmäßig; eine fehlende Heilpraktikererlaubnis oder fehlende Abrechnungsfähigkeit im GKV-System stehen dem nicht entgegen. Die Beiträge sind nach der einschlägigen Satzung zutreffend berechnet. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.