Urteil
B 12 KR 1/17 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Promotionsstudium im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium begründet keine Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V.
• Bei freiwilliger Mitgliedschaft sind gewährte Stipendien grundsätzlich in voller Höhe beitragspflichtig; eine Ausnahme wegen Zweckbindung kommt nur bei gesetzlich verankerter, eng begrenzter Zweckbestimmung in Betracht.
• Die SV-Rechtslage zur Krankenversicherung entspricht für die soziale Pflegeversicherung (§ 20 Abs.1 S.2 Nr.9, § 57 Abs.4 S.1 SGB XI).
Entscheidungsgründe
Promotion nach abgeschlossenem Studium begründet keine studentische Versicherungspflicht; Stipendium beitragspflichtig • Promotionsstudium im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium begründet keine Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V. • Bei freiwilliger Mitgliedschaft sind gewährte Stipendien grundsätzlich in voller Höhe beitragspflichtig; eine Ausnahme wegen Zweckbindung kommt nur bei gesetzlich verankerter, eng begrenzter Zweckbestimmung in Betracht. • Die SV-Rechtslage zur Krankenversicherung entspricht für die soziale Pflegeversicherung (§ 20 Abs.1 S.2 Nr.9, § 57 Abs.4 S.1 SGB XI). Die Klägerin, geboren 1984, schloss 2010 ein Hochschulstudium ab und begann im April 2011 ein Promotionsstudium. Von April bis Oktober 2012 war sie freiwillig in der beklagten Krankenkasse. Die Beklagte setzte Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung heran, indem sie ein landesrechtlich bewilligtes Promotionsstipendium von monatlich 1.103 Euro (davon 103 Euro Sachkostenpauschale) vollständig beitragsbemessend berücksichtigte. Die Klägerin nahm im November 2012 eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf; ihre Promotion war noch nicht abgeschlossen. Sie klagte erfolglos gegen den Beitragsbescheid und rügte, sie sei als eingeschriebene Promotionsstudentin studentisch versichert und die Forschungskostenpauschale dürfe nicht teilverbeitragt werden. • Die Revision ist unbegründet; die Klägerin war im streitigen Zeitraum nicht studentisch im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V versicherungspflichtig. Der Begriff "Studenten" im Gesetz geht über die hochschulrechtliche Einschreibung hinaus und knüpft an ein typisches, geregeltes Studium mit Fachsemestern und Fachstudienzeit an; ein Promotionsstudium, das ein abgeschlossenes Hochschulstudium voraussetzt, dient primär dem Nachweis wissenschaftlicher Qualifikation und ist nicht gleichzusetzen. • Gesetzeswort und Systematik (§ 5 Abs.1 Nr.9 SGB V) sowie Gesetzgebungsgeschichte und Zweck der Regelung (Schutz von Ausbildungszeiten mit fehlendem Erwerbseinkommen) sprechen dagegen, Doktoranden nach abgeschlossenen Studiengängen als schützenswerte Studentengruppe einzubeziehen. • Der Bologna-Prozess und das Ziel, wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern, begründen keine anderweitige Auslegung; förderpolitische Zwecke sind nicht zwingend durch beitragsprivilegierten Krankenversicherungsschutz zu erreichen. • Zur Beitragsbemessung: § 240 Abs.1 SGB V knüpft an die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit; Freibeträge für zweckgebundene Leistungen kommen nur in engen, durch gesetzliche Grundlagen gestützten Ausnahmefällen in Betracht. • Eine bloße Zweckbezeichnung im Bewilligungsschreiben der Hochschule reicht nicht aus, um eine Beitragsfreiheit zu begründen; ansonsten bestünde Umgehungsgefahr durch Umwidmung von Stipendienbestandteilen. • Das LSG hat festgestellt, dass das NaFöG-Stipendium (Berliner Landesrecht) auch dem Lebensunterhalt dient; die Sachkostenpauschale stand der allgemeinen Lebensführung zur Verfügung, sodass die vollständige Heranziehung zur Beitragspflicht rechtmäßig ist. • Fehler in der konkreten Beitragsberechnung sind nicht dargetan; die Ausführungen gelten entsprechend für die soziale Pflegeversicherung gemäß § 20 Abs.1 S.2 Nr.9 und § 57 Abs.4 S.1 SGB XI. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin war im Streitzeitraum nicht als Studentin nach § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V versicherungspflichtig, weshalb die Beiträge in der freiwilligen Mitgliedschaft der Krankenkasse und der Pflegeversicherung zu Recht festgesetzt wurden. Das Promotionsstipendium einschließlich der ausgewiesenen Sachkostenpauschale war bei der Beitragsbemessung in voller Höhe zu berücksichtigen, da keine gesetzlich verankerte, eng begrenzte Zweckbindung die Beitragsfreiheit rechtfertigt. Eine Ungleichbehandlung nach Art.3 GG besteht nicht; die Kostenentscheidung bleibt bei den unterliegenden Anträgen der Klägerin.