Urteil
B 13 R 33/15 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei konkurrierenden Rentenansprüchen nach § 89 Abs. 1 S. 1 SGB VI bleibt der Anspruch auf Rente dem Grunde nach für beide Renten bestehen; die Vorschrift regelt nur den Zahlanspruch.
• Die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung nach § 48 SGB X setzt eine erst nach Erlass eingetretene wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus; eine anfängliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts schließt die Anwendbarkeit von § 48 SGB X aus.
• Die Umdeutung eines Verwaltungsakts nach § 43 SGB X in eine Rücknahme nach § 45 SGB X oder in einen Widerruf ist nur möglich, wenn die strengen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind; eine gebundene Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs.1 S.1 SGB X kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
• Für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 50 SGB X ist eine wirksame Aufhebung des ursprünglichen Leistungsbescheids erforderlich; ist die Aufhebungsentscheidung rechtswidrig, besteht kein Erstattungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Aufhebung und Erstattungsforderung bei konkurrierenden Rentenansprüchen • Bei konkurrierenden Rentenansprüchen nach § 89 Abs. 1 S. 1 SGB VI bleibt der Anspruch auf Rente dem Grunde nach für beide Renten bestehen; die Vorschrift regelt nur den Zahlanspruch. • Die Aufhebung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung nach § 48 SGB X setzt eine erst nach Erlass eingetretene wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus; eine anfängliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts schließt die Anwendbarkeit von § 48 SGB X aus. • Die Umdeutung eines Verwaltungsakts nach § 43 SGB X in eine Rücknahme nach § 45 SGB X oder in einen Widerruf ist nur möglich, wenn die strengen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind; eine gebundene Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs.1 S.1 SGB X kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden. • Für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 50 SGB X ist eine wirksame Aufhebung des ursprünglichen Leistungsbescheids erforderlich; ist die Aufhebungsentscheidung rechtswidrig, besteht kein Erstattungsanspruch. Die Klägerin erhielt zunächst mit Bescheid vom 19.9.2011 eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum 1.2.2011 bis 30.9.2013. Auf ihren Widerspruch bewilligte der Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 23.1.2012 anstelle dessen eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für denselben Zeitraum; eine Nachzahlung wurde zurückgestellt. Die Beklagte erstattete Erstattungsansprüche gegenüber Kranken- und Arbeitslosenkasse und hob sodann den Bescheid vom 19.9.2011 hinsichtlich des Zahlungsanspruchs nach § 48 SGB X auf und forderte von der Klägerin Erstattung überzahlter Leistungen in Höhe von 1.305,56 Euro. Sowohl das Sozialgericht Darmstadt als auch das Hessische Landessozialgericht hoben die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung auf. Der Rentenversicherungsträger (Beklagte) rügte Verletzung der §§ 45, 48 SGB X und berief sich auf § 89 SGB VI; das BSG hat die Revision zurückgewiesen. • Die Revision ist unbegründet; die Aufhebung des Bescheids vom 19.9.2011 und die daraus abgeleitete Erstattungsforderung sind rechtswidrig. • § 48 Abs.1 SGB X setzt eine nach Bekanntgabe eingetretene wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus; hier war der ursprüngliche Verwaltungsakt bereits bei Erlass materiell rechtswidrig, da kraft Gesetzes ab 1.2.2011 bereits ein Stammrecht auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bestand, wodurch Zahlungsansprüche der teilweisen Rente während des Bezugs der vollen Rente ruhten (§ 89 Abs.1 SGB VI). • Eine anfänglich rechtswidrige begünstigende Entscheidung kann nicht nach § 48 SGB X aufgehoben werden; in solchen Fällen kommt nur eine Rücknahme nach § 45 SGB X in Betracht, deren strenge Voraussetzungen und Ermessenserwägungen hier nicht vorlagen. • Die Umdeutung des Aufhebungsakts in eine Rücknahme nach § 45 SGB X scheitert: Zum einen fehlen die materiellen Voraussetzungen für eine rückwirkende Rücknahme; zum anderen verbietet § 43 Abs.3 SGB X die Umdeutung einer gebundenen Entscheidung (§ 48 Abs.1 SGB X) in eine Ermessensentscheidung (§ 45 SGB X). • Auch ein Widerruf nach §§ 46, 47 SGB X kommt nicht in Betracht, da die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. • § 89 SGB VI regelt nur die Rangfolge der Zahlansprüche; sie hebt die formell festgestellten niedrigeren Zahlungsansprüche nicht ohne weiteres auf. Zur Beseitigung eines bereits mittels Bescheid festgestellten Zahlanspruchs bedarf es eines wirksamen Verwaltungsverfahrens, das hier nicht vorlag. • Mangels wirksamer Aufhebung nach § 48 SGB X fehlt die Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch nach § 50 Abs.1 i.V.m. Abs.3 SGB X; daher ist das Erstattungsverlangen materiell rechtswidrig. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs.1 S.1 SGG; die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 14.7.2015 wurde zurückgewiesen. Die Aufhebung des Bescheids vom 19.9.2011 hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und die darauf gestützte Erstattungsforderung waren materiell rechtswidrig, weil der ursprüngliche Bescheid bereits bei Erlass rechtswidrig war und § 48 SGB X daher nicht angewendet werden konnte. Eine Umdeutung in eine Rücknahme nach § 45 SGB X oder ein Widerruf nach §§ 46, 47 SGB X kam nicht in Betracht; die formalen und materiellen Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor. Mangels wirksamer Aufhebung besteht kein Erstattungsanspruch der Beklagten nach § 50 SGB X. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.