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Urteil

B 13 R 30/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gerichtlich angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB kann für den Zugang zum Arbeitsmarkt rechtlich überragende Ursache sein und damit die Kausalität zwischen Krankheit und Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI verdrängen. • Die gesetzliche Rentenversicherung sichert das Invaliditätsrisiko infolge von Krankheit oder Behinderung; Maßnahmen der öffentlichen Sicherheit, die den Arbeitsmarktzugang verhindern, gehören nicht zum versicherten Risiko. • Sonderregelungen wie §§ 103, 104 SGB VI betreffen Fälle absichtlich herbeigeführter oder während einer Straftat zugezogener Gesundheitsschäden und setzen eine zuvor bestehende kausale Beziehung iSv § 43 SGB VI voraus.
Entscheidungsgründe
Keine Rente wegen Erwerbsminderung bei durch Unterbringung verwehrtem Arbeitsmarktzugang • Eine gerichtlich angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB kann für den Zugang zum Arbeitsmarkt rechtlich überragende Ursache sein und damit die Kausalität zwischen Krankheit und Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI verdrängen. • Die gesetzliche Rentenversicherung sichert das Invaliditätsrisiko infolge von Krankheit oder Behinderung; Maßnahmen der öffentlichen Sicherheit, die den Arbeitsmarktzugang verhindern, gehören nicht zum versicherten Risiko. • Sonderregelungen wie §§ 103, 104 SGB VI betreffen Fälle absichtlich herbeigeführter oder während einer Straftat zugezogener Gesundheitsschäden und setzen eine zuvor bestehende kausale Beziehung iSv § 43 SGB VI voraus. Der Kläger, geboren 1964, wurde 1993 wegen zweifachen Mordes verurteilt und nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Er litt an einer schweren Persönlichkeitsstörung, die sich schon 1987 mit Tötungshandlungen manifestierte. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung (Antrag 2012) mit der Begründung ab, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht gab dem Kläger jedoch statt und sprach ihm ab 1.8.2012 volle Erwerbsminderungsrente zu. Die Rentenversicherung (Beklagte) brachte Revision ein mit der Auffassung, die Unfähigkeit zur Erwerbstätigkeit beruhe nicht wesentlich auf Krankheit, sondern auf der wegen Gefährlichkeit angeordneten Unterbringung, sodass kein Anspruch nach § 43 SGB VI bestehe. • Rechtliche Anspruchsvoraussetzungen: § 43 Abs.2 SGB VI verlangt volle Erwerbsminderung wegen Krankheit oder Behinderung, versicherungsrechtliche Wartezeiten und Pflichtbeiträge. • Allgemeine Wartezeit: Der Kläger erfüllte nach Feststellung des LSG die allgemeine Wartezeit vorzeitig (Leistungsfall 23.11.1987) nach § 53 Abs.2 iVm § 245 Abs.1 SGB VI; versicherungsrechtliche Voraussetzungen lagen vor. • Sachverhaltliche Feststellungen: Das LSG stellte unwidersprochen fest, dass der Kläger grundsätzlich noch einfache Tätigkeiten (sechs Stunden täglich) verrichten kann, aber wegen erheblicher Fremdgefährdung permanente Überwachung am Arbeitsplatz bräuchte; die Erkrankung blieb während Maßregelvollzugs unbehandelt. • Kausalität: Für die Rentenfeststellung ist nicht nur naturwissenschaftliche Verursachung, sondern die rechtliche Frage der wesentlichen Mitursächlichkeit entscheidend; Maßstab ist die Lehre von der wesentlich mitwirkenden Bedingung. • Wertende Prüfung: Obwohl Krankheit und Gefährlichkeit naturwissenschaftlich mitursächlich sind, verdrängt die gerichtliche Anordnung der Unterbringung als Reaktion der öffentlichen Sicherheit die Krankheit in der wertenden Kausalitätsprüfung; die Unterbringung ist überragende, im Rechtssinne allein wesentliche Ursache für den fehlenden Arbeitsmarktzugang. • Versicherungsrechtlicher Zweck: Die gesetzliche Rentenversicherung deckt das Invaliditätsrisiko aufgrund gesundheitlicher Leistungsfähigkeitseinbußen; Maßnahmen, die der öffentlichen Sicherheit dienen und den Arbeitsmarktzugang verhindern, liegen außerhalb des Schutzbereichs der Versichertengemeinschaft. • Sondernormen: §§ 103, 104 SGB VI regeln Ausschluss oder Versagung bei vorsätzlicher oder während Straftaten eingetretener Minderung, setzen aber eine zuvor gegebene kausale Beziehung zwischen Krankheit und Erwerbsminderung voraus; hier ist jedoch bereits die notwendige Kausalität rechtsbelegerisch nicht gegeben. Die Revision der Beklagten war begründet. Das Urteil des LSG wurde aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zwar sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach den Feststellungen des LSG erfüllt, doch fehlt die rechtlich erforderliche Kausalität zwischen Krankheit und der mangelnden Verwertbarkeit der Arbeitskraft, weil die gerichtlich angeordnete Unterbringung nach § 63 StGB als überragende Ursache den Zugang zum Arbeitsmarkt verhindert. Die Unterbringung dient ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit und begründet kein von der Rentenversicherung abgesichertes Risiko; deshalb besteht kein Rentenanspruch. Die Beteiligten tragen je ihre Verfahrenskosten.