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Beschluss

B 8 SO 77/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Rüge eines Verfahrensfehlers nicht hinreichend substantiiert wird. • Das Landessozialgericht kann nach § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen; eine Ermessensüberschreitung ist nur bei erkennbar fehlerhafter, sachfremder oder grob fehlerhafter Begründung durch das Revisionsgericht nachprüfbar. • Ein bloß pauschaler Vortrag über Krankheitsgründe oder die fehlende Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung genügt nicht, um darzulegen, dass die Versäumung nicht auf eigener Sorgfaltspflicht beruhte und deshalb eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung geboten gewesen wäre.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen ungenügender Substantiierung eines Verfahrensfehlers • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Rüge eines Verfahrensfehlers nicht hinreichend substantiiert wird. • Das Landessozialgericht kann nach § 153 Abs. 4 SGG die Berufung durch Beschluss zurückweisen; eine Ermessensüberschreitung ist nur bei erkennbar fehlerhafter, sachfremder oder grob fehlerhafter Begründung durch das Revisionsgericht nachprüfbar. • Ein bloß pauschaler Vortrag über Krankheitsgründe oder die fehlende Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung genügt nicht, um darzulegen, dass die Versäumung nicht auf eigener Sorgfaltspflicht beruhte und deshalb eine Wiederholung der mündlichen Verhandlung geboten gewesen wäre. Der Kläger bezog Grundsicherungsleistungen. Bei einer Hausdurchsuchung wurde Bargeld in Höhe von 11.400 Euro festgestellt; der Leistungsträger hob daraufhin die Bewilligung rückwirkend auf. Das Sozialgericht wies die Klage nach Vernehmung von zwei Zeugen ab; der Kläger erschien wegen Krankheit nicht zum Termin. In der Berufung entschied das Landessozialgericht durch Beschluss und wies die Berufung zurück, da es keine Notwendigkeit für eine mündliche Verhandlung sah und keinen weiteren Aufklärungsbedarf erkannte. Der Kläger widersprach der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und beantragte weitere Zeugenvernehmungen; er rügte ferner eine Überschreitung des Ermessens und fehlerhafte Besetzung des Gerichts. Das LSG hielt den Verwaltungsakt für rechtswidrig erlassen und sah Kenntnis des Klägers von der Rechtswidrigkeit; ein Ermessen des Beklagten sei unschädlich geblieben. • Streitsache betraf Aufhebung von Grundsicherungsleistungen nach SGB XII wegen vorhandenen Vermögens. • § 153 Abs. 4 SGG räumt dem Berufungsgericht Ermessen ein, die Berufung einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen, wenn eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. • Das Revisionsrecht zur Überprüfung einer Ermessensentscheidung ist eng: Nur bei erkennbar fehlerhaftem Gebrauch des Ermessens, etwa aufgrund sachfremder Erwägungen oder grober Fehleinschätzung, ist eine Nachprüfung möglich. • Die Beschwerde ist nach § 160a Abs. 4 i.V.m. § 169 SGG unzulässig, weil der geltend gemachte Verfahrensfehler nicht konkret dargelegt wurde; es fehlt an der Bezeichnung der Umstände, die den entscheidungserheblichen Mangel begründen (§ 160a Abs. 2 SGG). • Der Kläger hat nicht hinreichend vorgetragen, dass seine Abwesenheit krankheitsbedingt ohne eigenes Verschulden erfolgt sei; es liegen keine aussagekräftigen Atteste oder konkrete Angaben zu den Krankheitsgründen vor, die eine Vertagung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. • Soweit der Kläger behauptet, das LSG habe Ermessensgesichtspunkte übersehen oder nicht ausreichend berücksichtigt, hat er keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die eine Ermessensüberschreitung belegen würden. • Die Kostenentscheidung erfolgt entsprechend § 193 SGG; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Das Gericht stellt fest, dass der Vortrag des Klägers die Voraussetzungen für die Annahme eines entscheidungserheblichen Verfahrensfehlers nicht erfüllt; insbesondere fehlt es an konkreten Angaben zu den behaupteten krankheitsbedingten Verhinderungsgründen und an sonstigen Anhaltspunkten für eine Ermessensüberschreitung des LSG. Eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht kommt nur bei klar erkennbaren Ermessensfehlern in Betracht, die hier nicht dargelegt wurden. Die Entscheidung des LSG, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, war innerhalb des eingeräumten Ermessensrahmens, sodass die Nichtzulassung der Revision zu Recht erfolgte. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.