Urteil
B 11 AL 2/17 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei mehreren Vermittlungsangeboten, die dem Arbeitslosen gleichzeitig vorliegen, ist sein Unterlassen, auf sie zu reagieren, als einheitliches Verhalten zu werten; eine mehrfache Sanktionierung durch mehrere Sperrzeiten kommt nicht in Betracht.
• Die Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bedarf der Zulassung, wenn der Streitwert der streitigen Leistung 750 Euro nicht übersteigt; eine nachträgliche Verbindung von Verfahren kann die Unzulässigkeit nicht heilen.
• Die Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach § 48 SGB X setzt eine wesentliche Änderung der bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus; liegt eine solche nicht vor, ist die Aufhebung rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Mehrfache Vermittlungsangebote: einheitliches Verhalten verhindert mehrere Sperrzeiten • Bei mehreren Vermittlungsangeboten, die dem Arbeitslosen gleichzeitig vorliegen, ist sein Unterlassen, auf sie zu reagieren, als einheitliches Verhalten zu werten; eine mehrfache Sanktionierung durch mehrere Sperrzeiten kommt nicht in Betracht. • Die Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren bedarf der Zulassung, wenn der Streitwert der streitigen Leistung 750 Euro nicht übersteigt; eine nachträgliche Verbindung von Verfahren kann die Unzulässigkeit nicht heilen. • Die Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach § 48 SGB X setzt eine wesentliche Änderung der bei Erlass des Verwaltungsakts vorgelegenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus; liegt eine solche nicht vor, ist die Aufhebung rechtswidrig. Der Kläger, zuletzt als Beikoch tätig, erhielt Arbeitslosengeld (Alg) ab 1.7.2011. Die Agentur unterbreitete ihm am 29.11.2011 zwei Stellenangebote (persönlich) und am 30.11.2011 ein weiteres Angebot per Post. Der Kläger bewarb sich nach Auffassung der Beklagten auf keines der Angebote. Die Beklagte erließ drei Bescheide vom 30.1.2012, mit denen sie wegen angeblicher Arbeitsablehnung Sperrzeiten angeordnete (3 Wochen, 6 Wochen, 12 Wochen), die Bewilligung für die entsprechenden Zeiträume aufhob und einen Erstattungsanspruch geltend machte. Der Kläger klagte gegen die Bescheide; das Sozialgericht wies die Klagen ab. Das Landessozialgericht hob die Bescheide auf; die Beklagte legte Revision ein. Streitfragen betrafen insbesondere die Zulässigkeit der Berufung, die Rechtmäßigkeit mehrerer Sperrzeiten bei eng aufeinanderfolgenden Angeboten und die Voraussetzungen einer Aufhebung nach § 48 SGB X. • Zulässigkeit: Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 750 Euro übersteigt; für die sechswöchige Sperrzeit ergab sich ein Streitwert von 556,50 Euro, sodass die Berufung gegen dieses Urteil unzulässig war (§ 144 SGG). • Verfahrensmängel: Keine ermessensfehlerhafte Besetzung durch den konsentierten Einzelrichter und keine ungenügenden Entscheidungsgründe; das LSG hat zudem eine alternative, tragfähige Begründung nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X geliefert. • Rechtsgrundlage und Materie: Sperrzeiten richten sich nach § 144 SGB III aF; Sperrzeit bei Arbeitsablehnung setzt ein hinreichend benanntes, zumutbares Angebot und eine wirksame Rechtsfolgenbelehrung voraus. • Einheitliche Betrachtungsweise: Werden mehrere zumutbare Angebote in einem engen zeitlichen Zusammenhang vorgelegt, sind sie als ein einheitlicher Lebenssachverhalt zu würdigen; Unterlassen einer Reaktion ist dann einheitlich zu sanktionieren, sodass nur eine Sperrzeit verwirklicht werden kann. • Anwendung auf den Fall: Die ersten beiden Angebote wurden am 29.11.2011 persönlich übergeben, das dritte am 30.11.2011 per Post; wegen der Erfordernis einer Prüf- und Bedenkzeit (u.a. wegen Umzugsbedarf) war nur eine einzige Sperrzeit gerechtfertigt. Eine weitere (dritte) Sperrzeit für 12 Wochen ab 12.1.2012 war nicht gerechtfertigt. • Aufhebung der Bewilligung: Eine rückwirkende Aufhebung nach § 48 SGB X setzt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse voraus; eine solche lag ab 12.1.2012 nicht vor, sodass die Aufhebung für den Zeitraum 12.1.2012–4.4.2012 rechtswidrig war. • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt 2/3 der Kosten des Revisions- und Berufungsverfahrens, da die Revision nur teilweise erfolgreich war. Die Revision der Beklagten ist überwiegend zurückgewiesen; insoweit, als das LSG das Urteil des Sozialgerichts betreffend die sechswöchige Sperrzeit aufgehoben hatte, wird die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Das LSG hat jedoch zu Recht die zwölfwöchige Sperrzeit vom 12.1.2012 bis 4.4.2012 und den entsprechenden Bescheid aufgehoben, weil die Voraussetzungen für eine weitere sperrzeitbedingte Aufhebung der Alg-Bewilligung nach § 48 SGB X nicht vorliegen. Wegen der eng beieinanderliegenden Vermittlungsangebote ist nur ein einheitliches, allenfalls einmaliges versicherungswidriges Verhalten gegeben, das nicht mehrfach sanktioniert werden darf. Die Beklagte hat deshalb die weitergehende Aufhebung und Minderung des Alg-Anspruchs nicht zu Recht verfügt. Kosten trägt die Beklagte zu zwei Dritteln.