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Urteil

B 11 AL 11/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Vergütung aus einem AVGS setzt unter anderem einen vor Beginn der Vermittlungstätigkeit wirksam abgeschlossenen schriftlichen Vermittlungsvertrag nach § 296 Abs.1 SGB III voraus. • § 141 BGB kann die durch § 297 Nr.1 Alt.3 SGB III angeordnete Nichtigkeit wegen Formmangels nicht ersetzen; die öffentlich-rechtlichen Formvorschriften gehen den zivilrechtlichen Regeln vor. • Die Bundesagentur für Arbeit kann bei Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen unmittelbar an den privaten Arbeitsvermittler auszahlen; die Ablehnung ist als Verwaltungsakt qualifizierbar.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch aus AVGS ohne vorab abgeschlossenen schriftlichen Vermittlungsvertrag • Ein Anspruch auf Vergütung aus einem AVGS setzt unter anderem einen vor Beginn der Vermittlungstätigkeit wirksam abgeschlossenen schriftlichen Vermittlungsvertrag nach § 296 Abs.1 SGB III voraus. • § 141 BGB kann die durch § 297 Nr.1 Alt.3 SGB III angeordnete Nichtigkeit wegen Formmangels nicht ersetzen; die öffentlich-rechtlichen Formvorschriften gehen den zivilrechtlichen Regeln vor. • Die Bundesagentur für Arbeit kann bei Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen unmittelbar an den privaten Arbeitsvermittler auszahlen; die Ablehnung ist als Verwaltungsakt qualifizierbar. Die Klägerin betreibt eine gewerbliche Personalvermittlung und begehrt von der Beklagten die Zahlung von 1000 Euro als erste Rate aus einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS). Die Beigeladene erhielt einen AVGS mit Gültigkeit vom 19.9.2012 bis 6.10.2012. Nach den Feststellungen schloss die Klägerin mit der Beigeladenen eine schriftliche Vermittlungsvereinbarung erst am 24.10.2012, während der vom Arbeitgeber bestätigte Arbeitsvertrag bereits am 4.10.2012 zustande gekommen war und das Arbeitsverhältnis vom 29.10.2012 bis 10.1.2013 bestanden haben soll. Die Klägerin legte AVGS sowie Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigungen vor und beantragte die Auszahlung; die Beklagte lehnte ab, weil die Beschäftigungsaufnahme nicht innerhalb der AVGS-Geltungsdauer erfolgt sei. Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab; die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen. • Anspruchsgrundlage ist § 45 SGB III; danach berechtigt ein AVGS zur Auswahl eines Trägers und sieht eine gestaffelte Vergütung bei erfolgreicher Vermittlung vor (§ 45 Abs.4, Abs.6 SGB III). • Der Zahlungsanspruch des privaten Vermittlers gegenüber der Bundesagentur ist öffentlich-rechtlich und steht nicht im Ermessen der Behörde, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. • Nach der ständigen Rechtsprechung gehören zu den Voraussetzungen die Ausstellung eines AVGS, ein wirksamer schriftlicher Vermittlungsvertrag vor Beginn der Vermittlungstätigkeit (§ 296 Abs.1 SGB III), die erfolgreiche Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden innerhalb der Geltungsdauer des AVGS sowie die Erfüllung der Fristen für die Ratenzahlung. • § 296 Abs.1 und § 297 Nr.1 Alt.3 SGB III ordnen die Schriftform an und bestimmen bei Formmangel die Unwirksamkeit der Vereinbarung; diese öffentlich-rechtliche Regel verdrängt die zivilrechtliche Möglichkeit der Bestätigung nach § 141 BGB. • Der Zweck der Formvorschrift ist Schutz des Arbeitsuchenden vor Ausnutzung und Transparenz über Verpflichtungen; eine nachträgliche schriftliche Vereinbarung ersetzt die vor der Vermittlung erforderliche Form nicht. • Da hier der schriftliche Vermittlungsvertrag erst nach Abschluss des vermittelten Arbeitsvertrags geschlossen wurde, fehlt die erforderliche Voraussetzung für den Vergütungsanspruch; deshalb kann auf weitere Einwände der Revision nicht eingegangen werden. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; es besteht kein Anspruch auf Auszahlung der ersten Rate aus dem AVGS, weil kein wirksamer schriftlicher Vermittlungsvertrag vor Beginn der Vermittlungstätigkeit vorlag. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 SGB III in Verbindung mit § 296/297 SGB III sind damit nicht erfüllt. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auf 1000 Euro festgesetzt. Insgesamt bleibt der Bescheid der Beklagten zu Recht bestehen, weil die Formvorschriften und damit die Schutzfunktion für Arbeitsuchende eingehalten werden müssen.