Beschluss
B 8 SO 69/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung die aus § 160a Abs. 2 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels nicht erfüllt.
• Ein Hinweis des Berufungsgerichts auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht die Rechtslage ändern, wenn die Berufung selbst unzulässig ist, weil der Streitwert die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt.
• Ein Verfahrensverstoß hinsichtlich prozessualer Fürsorgepflicht kann allenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Gegenstand haben, nicht aber die Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht.
• Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 193 SGG.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Verfahrensmangelbegründung unzulässig • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die Begründung die aus § 160a Abs. 2 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels nicht erfüllt. • Ein Hinweis des Berufungsgerichts auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht die Rechtslage ändern, wenn die Berufung selbst unzulässig ist, weil der Streitwert die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt. • Ein Verfahrensverstoß hinsichtlich prozessualer Fürsorgepflicht kann allenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Gegenstand haben, nicht aber die Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht. • Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 193 SGG. Der prozessunfähige Kläger bezieht Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII und verlangt vom Beklagten höhere Leistungen unter anderem wegen Abzuges von Beiträgen für eine Automobilclub-Rechtsschutzversicherung. Das Sozialgericht Gießen hat seine Klagen für mehrere Zeiträume abgewiesen. Das Hessische Landessozialgericht verwies die Berufung als unzulässig, weil der Streitwert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteigt. Zuvor hatte das Bundessozialgericht das LSG angewiesen, einen besonderen Vertreter zu bestellen; im erneuten Verfahren wurde ein besonderer Vertreter bestellt. Der Kläger rügt, das LSG habe seine Hinweispflicht nach § 106 SGG verletzt, weil es ihn nicht auf die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen habe. Er meint, bei ordnungsgemäßer Vertretung und Hinweisen hätte sich im Berufungsverfahren ein anderer Ausgang nicht ausschließen lassen. • Anforderungen an die Begründung: Nach § 160a Abs. 2 SGG müssen Verfahrensmängel so konkret bezeichnet werden, dass die Umstände genannt sind, aus denen sich der entscheidungserhebliche Mangel ergeben soll. • Keine hinreichende Bezeichnung des Verfahrensfehlers: Der Kläger hat nicht dargelegt, in welcher Weise der behauptete Hinweis- bzw. Fürsorgefehler eine andere Entscheidung über die Berufung hätte begründen können. • Rechtliche Wirkung eines Hinweises auf Nichtzulassungsbeschwerde: Selbst bei unterbliebenem Hinweis hätte eine Umstellung des Rechtsmittels nicht zur Zulassung der Berufung geführt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt; das Berufungsgericht kann außerhalb des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht über die Zulassung entscheiden (§§ 158, 160 SGG i.V.m. § 106 SGG). • Folgen eines Fürsorgeverstoßes: Ein Verstoß gegen die prozessuale Fürsorgepflicht kann allenfalls Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die Nichtzulassungsbeschwerde begründen, nicht jedoch die Entscheidung zugunsten der Berufung. • Kosten: Die Entscheidung, keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten, beruht auf § 193 SGG. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 29.04.2016 (L 4 SO 86/14 ZVW) wird als unzulässig verworfen. Die Begründung genügt nicht den Anforderungen, da kein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel hinreichend dargelegt ist. Insbesondere führt ein unterbliebener Hinweis auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu, dass die Berufung zugelassen worden wäre, wenn der Streitwert die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Etwaige Verstöße gegen die prozessuale Fürsorgepflicht könnten allenfalls einen Wiedereinsetzungsanspruch in Bezug auf das richtige Rechtsmittel zur Folge haben, sind aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.