Beschluss
B 14 AS 255/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Mitwirkung eines nicht planmäßig beim Landessozialgericht angestellten Richters kann einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG darstellen, wenn keine zwingenden Gründe für dessen Beschäftigung vorliegen.
• Eine Abordnung von Richtern an ein Obergericht ist nur bei verfassungsrechtlich anerkannten Ausnahmen zulässig, etwa zur Erprobung, bei vorübergehendem Ausfall planmäßiger Richter oder bei zeitweisem außergewöhnlichem Arbeitsanfall.
• Fehlt ein solcher Ausnahmegrund und ist das Gericht nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft überlastet oder unzureichend mit Planstellen ausgestattet, liegt keine rechtfertigende Grundlage für die Besetzung mit Hilfsrichtern vor.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Besetzung des LSG durch abgeordneten Richter führt zur Aufhebung • Die Mitwirkung eines nicht planmäßig beim Landessozialgericht angestellten Richters kann einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG darstellen, wenn keine zwingenden Gründe für dessen Beschäftigung vorliegen. • Eine Abordnung von Richtern an ein Obergericht ist nur bei verfassungsrechtlich anerkannten Ausnahmen zulässig, etwa zur Erprobung, bei vorübergehendem Ausfall planmäßiger Richter oder bei zeitweisem außergewöhnlichem Arbeitsanfall. • Fehlt ein solcher Ausnahmegrund und ist das Gericht nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft überlastet oder unzureichend mit Planstellen ausgestattet, liegt keine rechtfertigende Grundlage für die Besetzung mit Hilfsrichtern vor. Die Kläger begehrten Leistungen nach dem SGB II, die das Jobcenter ablehnte. Die Klagen wurden in erster Instanz abgewiesen; Berufungen wurden vom LSG Mecklenburg‑Vorpommern zurückgewiesen. Die Kläger rügten in Nichtzulassungsbeschwerden, dass am angefochtenen LSG‑Urteil ein Richter des Sozialgerichts mitgewirkt habe, der länger als die übliche Erprobungszeit an das LSG abgeordnet gewesen sei. Es bestünden keine erkennbaren zwingenden Gründe für dessen weitere Mitwirkung, kein planmäßiger Richter sei ausgefallen und es habe keinen vorübergehenden außergewöhnlichen Arbeitsanfall gegeben. Der BSG hat Auskünfte der Präsidentin des LSG eingeholt und ausgewertet. Aufgrund dieser Auskünfte stellte der Senat fest, dass die Abordnung über die Erprobungszeit hinaus erfolgte und keine rechtfertigenden Ausnahmetatbestände vorlagen. • Rechtliche Einordnung: Das LSG ist nach §§ 30, 33 SGG mit planmäßigen Berufsrichtern zu besetzen; Verstöße gegen die Besetzungsvorschriften begründen einen absoluten Revisionsgrund (§ 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 1 ZPO). • Verfassungsrechtliche Maßstäbe: BVerfG‑Rechtsprechung verlangt, Hilfsrichter auf ein Minimum zu beschränken; zulässig sind Abordnungen nur bei zwingenden Gründen wie Erprobung, vorübergehendem Ausfall planmäßiger Richter oder zeitweisem außergewöhnlichem Arbeitsanfall. • Sachverhaltliche Prüfung: Die vorgelegten Auskünfte zeigten, dass die Abordnung des Sozialgerichtsrichters zwar initial zur Erprobung erfolgt war, diese Frist aber endete; die Verlängerung diente einer "kleinen Verwaltungserprobung" und basierte auf dauerhafter hoher Eingangslast und Bestandsbelastung des LSG. • Fehlende Rechtfertigung: Es lagen weder ein Ausfall planmäßiger Richter noch ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall im engeren Sinne vor; die dauerhafte Belastung und vorübergehende Personalengpässe rechtfertigen nach BVerfG‑Maßstäben nicht den Einsatz von Hilfsrichtern. • Prozessfolge: Wegen dieses Verfahrensmangels ist das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben; die Sache ist gemäß § 160a Abs. 5 SGG zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Die Beschwerden der Kläger sind begründet; das Urteil des LSG Mecklenburg‑Vorpommern vom 28.03.2017 wird aufgehoben. Die Entscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Senats durch einen abgeordneten Richter ohne hinreichenden Ausnahmegrund. Die Sache wird an das LSG zurückverwiesen, das die Berufungen erneut zu verhandeln und zu entscheiden hat. Im Wiederaufnahmeverfahren hat das LSG auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Die weiteren von den Klägern vorgebrachten Rügen bleiben aufgrund des festgestellten Besetzungsmangels vorläufig ohne Entscheidung.