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Beschluss

B 14 AS 157/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Beklagten und das Urteil des LSG sind wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben, wenn an der Entscheidung ein nicht ordnungsgemäß abgeordneter Richter mitgewirkt hat. • Die Mitwirkung eines Richters, der länger als die verfassungsrechtlich zulässige Zeit als Hilfsrichter tätig ist, rechtfertigt die Aufhebung, sofern kein zwingender Ausnahmegrund im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG vorliegt. • Ein vorübergehender Ausfall planmäßiger Richter oder ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall sind nur dann Ausnahmegründe für die Beschäftigung von Hilfsrichtern, wenn sie tatsächlich vorliegen und nicht auf dauerhaftem Personalmangel beruhen. • Bei Feststellung eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist die Sache gemäß § 160a Abs. 5 SGG zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung des LSG-Urteils wegen unzulässiger Mitwirkung abgeordneter Richters • Die Berufung des Beklagten und das Urteil des LSG sind wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben, wenn an der Entscheidung ein nicht ordnungsgemäß abgeordneter Richter mitgewirkt hat. • Die Mitwirkung eines Richters, der länger als die verfassungsrechtlich zulässige Zeit als Hilfsrichter tätig ist, rechtfertigt die Aufhebung, sofern kein zwingender Ausnahmegrund im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG vorliegt. • Ein vorübergehender Ausfall planmäßiger Richter oder ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall sind nur dann Ausnahmegründe für die Beschäftigung von Hilfsrichtern, wenn sie tatsächlich vorliegen und nicht auf dauerhaftem Personalmangel beruhen. • Bei Feststellung eines Verfahrensmangels nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist die Sache gemäß § 160a Abs. 5 SGG zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückzuverweisen. Klägerinnen fordern Übernahme einer Heizkostennachzahlung in Höhe von 690,35 Euro. Das Jobcenter (Beklagter) hatte die Leistung abgelehnt; das SG verurteilte das Jobcenter zur Zahlung. Auf Berufung des Beklagten hob das LSG das Urteil des SG auf und wies die Klagen ab. Die Klägerinnen rügen in Nichtzulassungsbeschwerden, das LSG sei bei seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil ein Richter am SG (RSG S) mitgewirkt habe, der zum Zeitpunkt des Urteils länger als ein Jahr an das LSG abgeordnet gewesen sei. Die Klägerinnen bemängeln, die übliche Erprobungszeit dauere nur neun Monate und es lägen keine zwingenden Gründe für eine längere Abordnung vor. Der Senat des BSG holte Auskünfte der LSG-Präsidentin zur Abordnung ein und prüfte, ob Ausfall planmäßiger Richter oder ein außergewöhnlicher Arbeitsanfall vorgelegen habe. • Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerden: Die Beschwerden sind zulässig; die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG, weshalb eine Aufhebung und Rückverweisung gemäß § 160a Abs. 5 SGG geboten ist. • Besetzungsregelungen: Nach § 30 Abs. 1 SGG und § 33 Abs. 1 SGG sind die Senate des LSG mit planmäßigen Berufsrichtern zu besetzen; die Verwendung von Hilfsrichtern ist nur aus engen, vom BVerfG geprägten Gründen zulässig. • Verfassungsrechtliche Maßstäbe: Art. 92, 97 GG erfordern zur Wahrung richterlicher Unabhängigkeit möglichst geringe Zahl nicht endgültig angestellter Hilfsrichter; zulässige Gründe sind etwa Erprobung, Vertretung ausgefallener planmäßiger Richter oder zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall. • Sachverhalt der Abordnung: Die Abordnung des RSG S zur Erprobung war ursprünglich bis 30.9.2016 vorgesehen; eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus erfolgte, die Präsidentin des LSG begründete sie mit Eingangsbelastung und Bestandsabbau sowie einer "kleinen Verwaltungserprobung". • Fehlen zwingender Gründe: Aus den eingeholten Auskünften ergibt sich kein Ausfall planmäßiger Richter und kein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall im oben genannten Sinne; vielmehr liegen Hinweise auf dauerhafte Belastung und vorherige Unterausstattung mit Planstellen vor, sodass die Voraussetzungen für die Ausnahme nicht erfüllt sind. • Rechtsfolge: Die Mitwirkung des abgeordneten Richters S führte zu einer Verletzung der Vorschriften über die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts, was einen absoluten Revisionsgrund begründet und die Aufhebung des LSG-Urteils rechtfertigt. • Weiteres Verfahren: Wegen des festgestellten Verfahrensmangels bleibt die Prüfung sonstiger Rügen der Klägerinnen unerheblich; das LSG hat im Wiederaufgreifen des Verfahrens auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. Das BSG hat die Beschwerden der Klägerinnen erfolgreich gemacht: Das Urteil des LSG vom 25.01.2017 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Begründung: An der Entscheidung wirkte ein Richter mit, dessen Abordnung an das LSG nicht durch einen verfassungsrechtlich tragfähigen Ausnahmegrund gedeckt war, sodass die gesetzlich vorgeschriebene Besetzung des Senats verletzt wurde (§ 30, § 33 SGG; §§ 160, 160a SGG). Weil kein vorübergehender Ausfall planmäßiger Richter und kein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall nachgewiesen war, durfte der abgeordnete Richter nicht an der Entscheidung mitwirken. Im nun wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das LSG die materielle Frage der Heizkostennachzahlung neu zu entscheiden und zudem über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.