Beschluss
B 11 SF 4/18 S
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bindungswirkung einer früheren Verweisung nach § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs.2 Satz 3 GVG führt dazu, dass das zunächst verwiesene Gericht grundsätzlich örtlich zuständig bleibt.
• Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Verweisung auf willkürlichen Erwägungen oder einer krassen Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze beruht.
• Die bloß fehlerhafte Rechtsauslegung des verweisenden Gerichts begründet keine Willkür; es bedarf einer derart realitätsfernen Rechtsauffassung, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzt wäre.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung vorangegangener Verweisung wahrt örtliche Zuständigkeit des verwiesenen Gerichts • Die Bindungswirkung einer früheren Verweisung nach § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs.2 Satz 3 GVG führt dazu, dass das zunächst verwiesene Gericht grundsätzlich örtlich zuständig bleibt. • Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn die Verweisung auf willkürlichen Erwägungen oder einer krassen Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze beruht. • Die bloß fehlerhafte Rechtsauslegung des verweisenden Gerichts begründet keine Willkür; es bedarf einer derart realitätsfernen Rechtsauffassung, dass der verfassungsrechtliche Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzt wäre. Der Kläger sandte per E-Mail am 5.2.2014 eine Klage gegen die Versagung von Leistungen nach dem SGB II an das Sozialgericht Stuttgart und nannte dort eine bestimmte Wohnanschrift. Das SG Stuttgart druckte die E-Mail aus, trug sie als Klage ein und wies am 27.2.2014 unter Verweis auf die Wohnanschrift den Rechtsstreit an das Sozialgericht Berlin. In Berlin kam es zu erfolglosen Zustellversuchen; das Verfahren wurde zwischenzeitlich als erledigt behandelt. Nach Eingang einer weiteren E-Mail des Klägers 2017 nahmen Berlin und später wieder Stuttgart eine örtliche Unzuständigkeit an. Das SG Stuttgart legte die Frage der örtlichen Zuständigkeit dem Bundessozialgericht zur Entscheidung vor. • Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 58 Abs.1 Nr.4 SGG sind gegeben, sodass das BSG die Zuständigkeit zu bestimmen durfte. • § 98 SGG i.V.m. § 17a Abs.2 Satz 3 GVG begründet die Bindungswirkung einer Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit zugunsten des Gerichts, an das verwiesen wurde. • Eine Durchbrechung dieser Bindungswirkung ist nur in Ausnahmefällen möglich, namentlich wenn die Verweisung auf willkürlichen Erwägungen beruht oder elementare Verfahrensgrundsätze in krasser Weise missachtet wurden. • Allein eine fehlerhafte Auslegung des Gesetzes durch das verweisende Gericht rechtfertigt keine Willkür; Willkür erfordert eine derart deutliche Verkennung der Rechtslage, dass keine sachlichen Gründe mehr erkennbar sind. • Vorliegend liegt keine solche krasse Verkennung oder willkürliche Entscheidungsfindung vor; daher ist die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des SG Stuttgart vom 27.2.2014 zu beachten. • Unbeschadet der Frage, ob eine per E-Mail eingegangene Klage das Schriftformerfordernis des § 90 SGG erfüllt, bleibt wegen der Bindungswirkung der früheren Verweisung das SG Berlin als zuständiges Gericht festgelegt. Das Bundessozialgericht bestimmt das Sozialgericht Berlin als zuständiges Gericht. Die Verweisungsentscheidung des SG Stuttgart vom 27.2.2014 ist bindend; eine Durchbrechung dieser Bindungswirkung kommt nicht in Betracht, weil keine willkürliche oder in krasser Weise rechtswidrige Verweisung feststellbar ist. Damit bleibt der Rechtsstreit beim SG Berlin, obwohl später Zustellprobleme und Verfahrensunterbrechungen auftraten. Die Entscheidung des BSG ist unanfechtbar.