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Beschluss

B 11 SF 2/18 S

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Bestimmung einer Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde für Vergütungsverhandlungen nach § 125 Abs. 2 SGB V fällt unter § 57a Abs. 3 SGG, wenn der angestrebte Vertrag die Landesebene betrifft. • Ist Streitgegenstand eine Entscheidung oder ein Vertrag auf Landesebene, ist örtlich zuständig das Sozialgericht am Sitz der Landesregierung, sofern kein abweichendes Landesrecht besteht. • Ein Antrag nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist unzulässig, wenn die örtliche Zuständigkeit bereits kraft gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften (hier § 57a Abs. 3 SGG) gegeben ist.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Schiedspersonenbestimmung für landesbezogene Vergütungsverhandlungen • Die Bestimmung einer Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde für Vergütungsverhandlungen nach § 125 Abs. 2 SGB V fällt unter § 57a Abs. 3 SGG, wenn der angestrebte Vertrag die Landesebene betrifft. • Ist Streitgegenstand eine Entscheidung oder ein Vertrag auf Landesebene, ist örtlich zuständig das Sozialgericht am Sitz der Landesregierung, sofern kein abweichendes Landesrecht besteht. • Ein Antrag nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist unzulässig, wenn die örtliche Zuständigkeit bereits kraft gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften (hier § 57a Abs. 3 SGG) gegeben ist. Die Klägerin, eine Krankenkasse, erhob Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Beklagten (Aufsichtsbehörde), mit dem diese eine Schiedsperson für Vergütungsverhandlungen nach § 125 Abs. 2 SGB V bestimmte. Anlass waren gescheiterte Verhandlungen mit der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen (KGNW) über Preise für ambulante Heilmittelleistungen nach § 124 Abs. 3 SGB V; später einigten sich die Parteien teilweis. Die Klägerin ergänzte ihre Klage hilfsweise um einen Feststellungsantrag. Mehrere Krankenkassen führten gleichgelagerte Verfahren vor dem Sozialgericht Düsseldorf. Das SG beabsichtigte eine Verweisung an ein anderes zuständiges SG und stellte in Frage, ob § 57a Abs. 3 SGG die Zuständigkeit des SG Düsseldorf begründet. Die Klägerin beantragte beim Bundessozialgericht nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts. • Antrag nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG ist unzulässig, wenn die örtliche Zuständigkeit bereits nach anderen Vorschriften feststeht. • § 57a Abs. 3 SGG bestimmt die örtliche Zuständigkeit für Verfahren, deren Streitgegenstand Entscheidungen oder Verträge auf Landesebene sind; zuständig ist das SG im Bezirk der Landesregierung, sofern kein abweichendes Landesrecht besteht. • Die Bestimmung einer Schiedsperson nach § 125 Abs. 2 SGB V steht in engstem sachlichem Zusammenhang mit dem angestrebten Vertrag über Hilfsmittelversorgung; daher fällt sie ebenso wie der Vertrag in den Regelungsbereich des § 57a Abs. 3 SGG. • Der hier streitige Gegenstand betraf die Vergütung für ambulante Heilmittelleistungen zwischen nordrhein-westfälischen Vertragspartnern (KGNW und Krankenkassen) und betrifft damit ausschließlich die Landesebene. • Da die KGNW nach Satzung nur nordrhein-westfälische Mitglieder hat und die Landesregierung NRW ihren Sitz in Düsseldorf hat, ist das SG Düsseldorf örtlich zuständig für den Rechtsstreit. • Wegen der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung nach § 57a Abs. 3 SGG war der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG nicht statthaft und daher unzulässig. Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts wurde als unzulässig verworfen, weil die örtliche Zuständigkeit bereits kraft § 57a Abs. 3 SGG beim Sozialgericht Düsseldorf liegt. Die Bestimmung einer Schiedsperson nach § 125 Abs. 2 SGB V steht in so engem Zusammenhang mit dem angestrebten landesbezogenen Vergütungsvertrag über ambulante Heilmittelleistungen, dass der Rechtsstreit unter die Zuständigkeitsregelung des § 57a Abs. 3 SGG fällt. Die KGNW ist ausschließlich nordrhein-westfälisch tätig und die Landesregierung NRW hat ihren Sitz in Düsseldorf, sodass keine abweichende Zuständigkeitsregelung greift. Folglich war das Vorgehen der Klägerin, die Bestimmung des örtlichen Gerichts nach § 58 Abs. 1 Nr. 5 SGG zu beantragen, nicht statthaft und der Antrag daher zurückzuweisen.