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Urteil

B 5 RE 1/17 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Dreijahreszeitraum für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs.1a S.1 Nr.1 SGB VI beginnt erst mit der erstmaligen Erfüllung der Merkmale des § 2 S.1 Nr.9 SGB VI. • Eine Befreiung setzt voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 S.1 Nr.9 SGB VI vorliegen; die bloße Aufnahme einer beliebigen selbstständigen Tätigkeit genügt nicht. • Ob eine Befreiung vom Zeitpunkt des Eingangs eines Antrags wirkt oder ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch anzunehmen ist, hängt von der konkreten Sachaufklärung, insbesondere zum Inhalt eines streitigen Telefongesprächs, ab. • Fehlen hierfür ausreichende Feststellungen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Beginn des Dreijahreszeitraums zur Befreiung nach § 6 Abs.1a S.1 Nr.1 SGB VI • Der Dreijahreszeitraum für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs.1a S.1 Nr.1 SGB VI beginnt erst mit der erstmaligen Erfüllung der Merkmale des § 2 S.1 Nr.9 SGB VI. • Eine Befreiung setzt voraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 S.1 Nr.9 SGB VI vorliegen; die bloße Aufnahme einer beliebigen selbstständigen Tätigkeit genügt nicht. • Ob eine Befreiung vom Zeitpunkt des Eingangs eines Antrags wirkt oder ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch anzunehmen ist, hängt von der konkreten Sachaufklärung, insbesondere zum Inhalt eines streitigen Telefongesprächs, ab. • Fehlen hierfür ausreichende Feststellungen, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Kläger ist seit Dezember 2003 als selbstständiger Versicherungsvermittler tätig. Zunächst arbeitete er für eine A. AG und beschäftigte zeitweise eine Büroleiterin; ab 1.7.2006 führte die Beschäftigung der Büroleiterin nicht mehr zu einem versicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Ab 1.1.2007 war der Kläger für die H. aG tätig. Die Beklagte stellte durch Bescheide Versicherungspflicht fest und setzte Beiträge fest; der Kläger begehrte Befreiung für bestimmte Zeiträume. Er wandte ein, die Befreiung müsse sich nach dem Beginn der für § 2 S.1 Nr.9 SGB VI maßgeblichen Tätigkeit richten bzw. sei jedenfalls im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu behandeln, als habe er einen früheren Antrag gestellt. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger in Teilen Recht; das LSG ließ den Befreiungszeitraum ab dem 1.7.2006 beginnen. Die Beklagte legte Revision ein und rügte falsche Auslegung von § 6 Abs.1a S.1 Nr.1 SGB VI. • Anwendbare Normen und Tatbestand: Anspruch auf Befreiung ergibt sich aus § 6 Abs.1a S.1 Nr.1 SGB VI in Verbindung mit den tatbestandlichen Merkmalen des § 2 S.1 Nr.9 SGB VI; Wirkungsbeginn der Befreiung regelt § 6 Abs.4 SGB VI. • Auslegung der Vorschriften: Der Wortlaut von § 6 Abs.1a S.1 Nr.1 SGB VI knüpft den Dreijahreszeitraum an die erstmalige Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 S.1 Nr.9 erfüllt. Deshalb beginnt der Befreiungszeitraum erst, wenn diese Merkmale tatsächlich erfüllt sind; die bloße Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit ohne Erfüllung des § 2 S.1 Nr.9 reicht nicht aus. • Verhältnis zu Gesetzesmaterialien und weiteren Vorschriften: Die Gesetzesmaterialien und § 6 Abs.1a S.3 SGB VI stehen dem nicht entgegen; sie bestätigen, dass auf die erstmalige Erfüllung der Merkmale des § 2 S.1 Nr.9 abzustellen ist und Sonderfälle (z. B. Vorliegen von Merkmalen schon während anderer Versicherungstatbestände) geregelt sind. • Tatsachenfeststellung und Herstellungsanspruch: Nach den Feststellungen des LSG sind die materiellen Voraussetzungen der Befreiung für die streitigen Zeiträume grundsätzlich erfüllt. Der Senat kann jedoch aufgrund unzureichender Feststellungen, insbesondere zum Inhalt des Telefongesprächs vom 1.6.2007, nicht abschließend feststellen, ab welchem Zeitpunkt ein Befreiungsantrag wirksam gestellt worden ist oder ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch greift. • Prozessrechtliche Folge: Wegen dieser unvollständigen Sachaufklärung ist das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen; erst dann kann verbindlich über Wirkungsbeginn der Befreiung und gegebenenfalls Beitragspflichten entschieden werden. Das LSG-Urteil wird aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverweist. Der Senat stellt klar, dass der Dreijahreszeitraum für die Befreiung nach § 6 Abs.1a S.1 Nr.1 SGB VI erst mit der erstmaligen Erfüllung der Merkmale des § 2 S.1 Nr.9 SGB VI beginnt; die bloße Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit genügt nicht. Zugleich hebt der Senat hervor, dass auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend bestimmt werden kann, ab wann ein Befreiungsantrag des Klägers wirksam gestellt wurde oder ob ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch den Antrag bereits früher so behandelt, als sei er gestellt worden. Insbesondere fehlen genauere Feststellungen zum Inhalt des Telefongesprächs vom 1.6.2007, so dass das LSG dies aufklären und sodann neu entscheiden muss, ob und für welche Zeiträume der Kläger von Beitragszahlungen befreit ist.