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Urteil

B 13 R 19/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf zusätzliche Entgeltpunkte wegen eines abstrakten "generativen Beitrags" der Kindererziehung besteht nach geltendem Recht nicht. • Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten (§§56,57 SGB VI) sowie §70 Abs.2, Abs.3a SGB VI bieten im GRV-Leistungsrecht einen verfassungskonformen Ausgleich; eine darüber hinausgehende leistungsrechtliche Honorierung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. • Vormerkungsbescheide (§149 Abs.5 SGB VI) dürfen nur Tatbestände feststellen, die nach dem geltenden Recht rentenrechtlich relevant werden können; eine vorgezogene Festlegung künftiger Bewertungsbestandteile ist unzulässig. • Eine Verpflichtungsklage zur Gutschrift nicht gesetzlich vorgesehener Entgeltpunkte ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Bescheidablehnung und an einem gegenwärtigen Klagebefugnis fehlt.
Entscheidungsgründe
Keine Entgeltpunkte für "generativen Beitrag" der Kindererziehung in der GRV • Ein Anspruch auf zusätzliche Entgeltpunkte wegen eines abstrakten "generativen Beitrags" der Kindererziehung besteht nach geltendem Recht nicht. • Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten (§§56,57 SGB VI) sowie §70 Abs.2, Abs.3a SGB VI bieten im GRV-Leistungsrecht einen verfassungskonformen Ausgleich; eine darüber hinausgehende leistungsrechtliche Honorierung ist verfassungsrechtlich nicht geboten. • Vormerkungsbescheide (§149 Abs.5 SGB VI) dürfen nur Tatbestände feststellen, die nach dem geltenden Recht rentenrechtlich relevant werden können; eine vorgezogene Festlegung künftiger Bewertungsbestandteile ist unzulässig. • Eine Verpflichtungsklage zur Gutschrift nicht gesetzlich vorgesehener Entgeltpunkte ist unzulässig, wenn es an einer vorherigen Bescheidablehnung und an einem gegenwärtigen Klagebefugnis fehlt. Die 1967 geborene Klägerin ist Mutter von vier Kindern (2001, 2002, 2004, 2009) und seit 2008 nicht mehr erwerbstätig. Sie beantragte 2008 bei der Deutschen Rentenversicherung die Gutschrift für 2007 von zusätzlich 1,4733 Entgeltpunkten sowie ab 2008 jährliche weitere Entgeltpunkte wegen eines behaupteten generativen Beitrags durch Kindererziehung. Die Rentenversicherung lehnte ab mit Hinweis, dass eine solche Berücksichtigung gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die Klägerin hielt die Regelungen des Leistungsrechts der GRV für verfassungswidrig unter Verweis auf das sPV-Urteil des BVerfG und begehrte Anfechtung und Verpflichtung. SG und LSG wiesen Klage bzw. Berufung ab; die Klägerin legte Revision ein. • Revision ist zulässig, aber unbegründet. • Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig; die Rentenversicherung durfte die beantragte Gutschrift für 2007 ablehnen, weil eine verbindliche Feststellung bestimmter Entgeltpunkte vor Leistungsfeststellung nach §149 Abs.5 SGB VI unzulässig ist. • Renteninformationen sind unverbindlich (§109 SGB VI) und begründen keinen Anspruch auf Feststellung eines bestimmten Entgeltpunktsaldos. • Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für einen zusätzlichen vormerkungsfähigen Vorleistungstatbestand "generativer Beitrag"; vormerkungsfähig sind nur nach geltendem Recht bereits rentenrechtlich relevante Tatbestände (§§55,56,57,149 SGB VI). • Die bestehenden Regelungen honorieren Erziehungsleistung innerhalb des Leistungsrechts: Kindererziehungszeiten werden mit monatl. 0,0833 Entgeltpunkten bewertet (§70 Abs.2 SGB VI); Kinderberücksichtigungszeiten und §70 Abs.3a SGB VI ermöglichen zusätzlichen Nachteilsausgleich bei Zusammenfallen mit Beitragszeiten. • Eine Übertragung der Bindungswirkung des sPV-Urteils des BVerfG auf die GRV kommt nicht in Betracht; die Systemstrukturen unterscheiden sich, sodass dortige Maßstäbe nicht 1:1 gelten. • Verfassungsrechtlich genügt die derzeitige Ausgestaltung dem Gleichheitssatz (Art.3 GG) und dem Familienförderungsauftrag (Art.6 GG); der Gesetzgeber hat Gestaltungsspielraum und hat Kindererziehung in der GRV sowie in anderen Rechtsbereichen ausreichend berücksichtigt. • Die Verpflichtungsklage für Jahre ab 2008 war unzulässig, weil es an der notwendigen Vorbefassung der Beklagten und an Klagebefugnis bzw. Feststellungsinteresse fehlte; prozessuale Voraussetzungen für Vornahmeklagen (§§54,78 SGG) sind nicht erfüllt. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; das LSG-Urteil bleibt in Bezug auf die Leistungsfragen der GRV bestehen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf zusätzliche Entgeltpunkte wegen eines behaupteten generativen Beitrags der Kindererziehung, weil das geltende Recht solche vormerkungsfähigen Vorleistungstatbestände nicht vorsieht und vormerkungsbescheide nicht zur vorweggenommenen Festlegung künftiger Leistungsbestandteile dienen dürfen. Die bestehenden Regelungen (§§56,57,70 SGB VI u.a.) bieten einen verfassungskonformen Ausgleich für Erziehungs- und Betreuungszeiten; eine darüber hinausgehende verfassungsrechtlich gebotene Honorierung ist nicht gegeben. Die Verpflichtungsklage für die Jahre ab 2008 war bereits unzulässig mangels vorheriger Bescheidbefassung und Klagebefugnis. Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren jeweils selbst.