Urteil
B 13 R 15/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei grenzüberschreitenden Rentenbestehungen ist die Rente nach den EU-Koordinierungsverordnungen in mehreren Schritten zu berechnen: zunächst die autonome (innerstaatliche) Rente, dann die anteilige (zwischenstaatliche) Rente; vor dem endgültigen Vergleich sind Ruhens- und Kürzungsregeln anzuwenden.
• § 31 FRG ist mit den EU-Verordnungen vereinbar, soweit die Verordnungen in ihren Anhängen die Weitergeltung nationaler Regelungen vorsehen; § 31 FRG ist als Bestandteil des FRG keine isolierte nationale Doppelleistungsbestimmung, sondern im Rahmen der Verordnungen anwendbar.
• Für die Ermittlung des Ruhensbetrags ist auf die Kongruenz der rentenrechtlichen Zeiten abzustellen (Umfang der deckungsgleichen Zeiten), nicht auf die einzelzeitliche Bewertung dieser Zeiten im Rahmen der innerstaatlichen Gesamtleistungsbewertung.
• Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bemisst sich nach dem Zahlbetrag der Rente nach Anwendung aller Versagungs-, Ruhens- und Kürzungsregelungen; ein Anspruch auf Zuschuss ohne Berücksichtigung des Ruhensbetrags besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Anrechnung ausländischer Rente, § 31 FRG und EU-Koordinierung: Ruhensberechnung nach Kongruenz der Zeiten • Bei grenzüberschreitenden Rentenbestehungen ist die Rente nach den EU-Koordinierungsverordnungen in mehreren Schritten zu berechnen: zunächst die autonome (innerstaatliche) Rente, dann die anteilige (zwischenstaatliche) Rente; vor dem endgültigen Vergleich sind Ruhens- und Kürzungsregeln anzuwenden. • § 31 FRG ist mit den EU-Verordnungen vereinbar, soweit die Verordnungen in ihren Anhängen die Weitergeltung nationaler Regelungen vorsehen; § 31 FRG ist als Bestandteil des FRG keine isolierte nationale Doppelleistungsbestimmung, sondern im Rahmen der Verordnungen anwendbar. • Für die Ermittlung des Ruhensbetrags ist auf die Kongruenz der rentenrechtlichen Zeiten abzustellen (Umfang der deckungsgleichen Zeiten), nicht auf die einzelzeitliche Bewertung dieser Zeiten im Rahmen der innerstaatlichen Gesamtleistungsbewertung. • Der Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bemisst sich nach dem Zahlbetrag der Rente nach Anwendung aller Versagungs-, Ruhens- und Kürzungsregelungen; ein Anspruch auf Zuschuss ohne Berücksichtigung des Ruhensbetrags besteht nicht. Der Kläger, geb. 1942 in Prag, lebt seit 1971 in Deutschland und bezieht ab 1.2.2007 eine deutsche Regelaltersrente sowie eine tschechische Altersrente, die Zeiten aus 1956–1969 enthält. Die deutsche Rentenversicherung setzte die deutsche Rente und den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung mit einem Ruhensbetrag fest, der die tschechische Rente anteilig (Verhältnis 125:153 = 0,8170) berücksichtigte. Der Kläger rügte, die Berechnung sei falsch, weil bei der innerstaatlichen deutschen Berechnung Ausbildungszeiten (36 Monate) nicht mit Entgeltpunkten bewertet worden seien; demnach sei für die Ermittlung des Verhältniswerts nur ein Umfang von 89:153 (0,5817) heranzuziehen. Er verlangte höhere Altersrente und höhere Zuschüsse ohne Berücksichtigung des Ruhensbetrags. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab; die Revision wurde zugelassen. • Anwendbares Recht: Für die Feststellung der Rentenhöhe sind die EWGV 1408/71 bzw. EGV 883/2004 und deren Durchführungsverordnungen anzuwenden; für Zeiten vor und nach dem 1.5.2010 ist jeweils die einschlägige Verordnung zu berücksichtigen. • Mehrstufige Berechnung: Nach den Verordnungen ist zunächst die autonome (innerstaatliche) Rente zu berechnen, sodann die anteilige (zwischenstaatliche) Rente; Ruhens- und Kürzungsregeln sind vor dem endgültigen Vergleich anzuwenden (Art.46 EWGV 1408/71; Art.52 EGV 883/2004). • Weitergeltung FRG: Die Anhänge der Verordnungen können die Weitergeltung nationaler Vorschriften (hier FRG) anordnen; dies ist hier der Fall für die Zeiten aus der ehemaligen Tschechoslowakei, sodass das FRG und seine Regeln (insbesondere § 31 FRG) anwendbar bleiben. • Ermittlung des Ruhensbetrags: § 31 FRG ruht die deutsche Rente insoweit, als sich die rentenrechtlichen Zeiten überschneiden. Maßgeblich ist das Verhältnis der deckungsgleichen rentenrechtlichen Zeiten (hier 125 Monate deutscher innerstaatlicher anrechenbarer Zeiten gegenüber 153 Monaten in der tschechischen Rente = 0,8170). Es kommt nicht darauf an, ob einzelne Zeiten in der innerstaatlichen Gesamtleistungsbewertung (z.B. wegen Begrenzungsregeln) niedriger oder gar nicht mit Entgeltpunkten bewertet werden. • Begründung gegen die Klägerforderung: Auf eine isolierte Betrachtung der Bewertung einzelner Zeiten kann § 31 FRG nicht gestützt werden; die Kongruenz der rentenrechtlichen Zeiten bestimmt den Verhältniswert. Zudem führt die zwischenstaatliche Berechnung hier nicht zu einer höheren Rente, auch wenn der Ruhensbetrag anders berechnet würde. • Zuschuss zur privaten Krankenversicherung: Der monatliche Zuschuss bemisst sich nach dem Zahlbetrag der Rente (nach Anwendung aller Versagungs-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften). Daher besteht kein Anspruch auf einen höheren Zuschuss ohne Berücksichtigung des Ruhensbetrags. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Rentenhöhe und den Zuschuss zur privaten Krankenversicherung rechtmäßig berechnet; § 31 FRG ist in Verbindung mit den einschlägigen EU-Verordnungen zutreffend angewendet worden. Maßgeblich für den Ruhensbetrag ist das Verhältnis der deckungsgleichen rentenrechtlichen Zeiten (125 : 153 = 0,8170), nicht die einzelzeitliche Bewertung innerhalb der deutschen Gesamtleistungsbewertung. Selbst bei Annahme des vom Kläger geforderten niedrigeren Verhältnisses ergäbe sich kein höherer Zahlbetrag; damit folgt auch kein höherer Zuschuss zur Krankenversicherung. Die Kostenentscheidung bleibt bei den Beteiligten; die Entscheidung ist gerechtfertigt, weil durch die angewandte Berechnung Doppelleistungen vermieden werden und die Koordinierungsvorschriften sowie der Zweck des FRG gewahrt sind.