Beschluss
B 11 AL 86/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt ist (§ 160a Abs. 2 SGG).
• Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer die aufgeworfene Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung konkret darstellen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
• Besteht keine hinreichende Darlegung dieser Kriterien, ist die Beschwerde ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen.
• Bei Vergütung von privaten Arbeitsvermittlern aus Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen handelt es sich um wirtschaftliche Betätigung; die Kostenprivilegierung des § 183 SGG ist daher nicht anwendbar.
• Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind nicht der obsiegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der erforderlichen Weise dargelegt ist (§ 160a Abs. 2 SGG). • Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer die aufgeworfene Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung konkret darstellen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). • Besteht keine hinreichende Darlegung dieser Kriterien, ist die Beschwerde ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. • Bei Vergütung von privaten Arbeitsvermittlern aus Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheinen handelt es sich um wirtschaftliche Betätigung; die Kostenprivilegierung des § 183 SGG ist daher nicht anwendbar. • Außergerichtliche Kosten eines Beigeladenen sind nicht der obsiegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat. Die Klägerin legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Streitgegenstand ist die Frage, ob eine Nebenbestimmung eines Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins rechtmäßig ist und ob § 45 SGB III gegenüber den Regelungen des SGB X als speziellere Norm abschließend ist. Die Klägerin behauptet, die streitige auflösende Bedingung sei rechtswidrig und verweist auf vermeintliche rechtliche Klärungsbedürfnisse. Das Landessozialgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Das Bundessozialgericht prüfte, ob die Beschwerde den Darlegungserfordernissen für grundsätzliche Bedeutung genügt. Zusätzlich war strittig, wie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu verteilen sind und ob auf den privaten Vermittler sozialgerichtliche Kostenprivilegien Anwendung finden. Der Streitwert wurde vom Gericht für das Verfahren festgesetzt. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich geforderten Weise dargelegt hat (§ 160a Abs. 2 SGG). • Grundsätzliche Bedeutung verlangt die Darlegung einer konkreten Rechtsfrage, ihrer Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Breitenwirkung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). • Die von der Klägerin benannten Fragen (u. a. ob § 45 SGB III speziellere Regelungen setzt und ob die Beklagte sich im Abrechnungsverfahren auf eine rechtswidrige Nebenbestimmung berufen darf) wurden nicht hinreichend substantiiert begründet; insbesondere wurde nicht dargelegt, warum trotz vorliegender höchstrichterlicher Entscheidungen ein Klärungsbedarf besteht. • Mangels genügender Darlegung war die Beschwerde ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs. 4 SGG, § 169 SGG). • Zur Kostenverteilung: Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; der private Vermittler gilt nicht als Leistungsempfänger im Sinne des § 183 SGG, weil die Vergütung wirtschaftlicher Betätigung zuzurechnen ist, weshalb die Kostenprivilegierung nicht greift. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht aufzuerlegen, da dieser keinen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). • Der Streitwert wurde nach den einschlägigen Vorschriften festgesetzt (§ 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 GKG). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Klägerin den einzigen geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise dargelegt hat. Das Gericht verwarf die Beschwerde ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen privaten Vermittlers hat dieser selbst zu tragen, da er keinen Antrag gestellt hat und kein Anspruch auf die Kostenprivilegierung des § 183 SGG besteht. Der Streitwert wurde auf 1.000 Euro festgesetzt. Die Entscheidung beruht auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften des SGG und VwGO.