Beschluss
B 8 SO 104/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen.
• Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sind konkrete, über den Einzelfall hinausreichende und entscheidungserhebliche Rechtsfragen darzulegen; allgemein gehaltene Fragestellungen genügen nicht.
• Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nicht gegeben, wenn das Gericht auf einen Verlegungsantrag reagiert hat und der Beschwerdeführer anschließend erklärt, der Termin müsse ohne Vertretung stattfinden.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Verfahrensmangel nicht dargetan • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorliegen. • Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung sind konkrete, über den Einzelfall hinausreichende und entscheidungserhebliche Rechtsfragen darzulegen; allgemein gehaltene Fragestellungen genügen nicht. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nicht gegeben, wenn das Gericht auf einen Verlegungsantrag reagiert hat und der Beschwerdeführer anschließend erklärt, der Termin müsse ohne Vertretung stattfinden. Die Klägerin, 1992 geboren und Empfängerin von Leistungen nach SGB II, bestattete im Juni 2012 ihre Mutter und beantragte beim Beklagten die Übernahme der Bestattungskosten in Höhe von 1.242,36 Euro. Die übrigen Kinder und Verwandten hatten die Erbschaft größtenteils ausgeschlagen; ein Bruder war grundsätzlich als Kostenträger in Betracht gekommen. Der Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit Verweis auf die vorrangige Kostentragungspflicht des Bruders ab; gegenüber dem Bruder verweigerte der Beklagte die Leistungen mangels eingereichter Nachweise. Die Klägerin klagte erfolgreich in zwei Instanzen. Der Beklagte wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte Verfahrensfehler (nicht vor Sitzung entschiedener Verlegungsantrag) sowie grundsätzliche Bedeutung verschiedener Rechtsfragen zu Bestattungspflichten und Ausgleichsansprüchen. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil der behauptete Verfahrensfehler nicht vorliegt: Das LSG hatte auf den ersten Verlegungsantrag reagiert und mitgeteilt, diesem nicht stattzugeben; der Beklagte erklärte anschließend, der Termin könne ohne seine Vertretung stattfinden. Daraus ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG; Art. 103 GG). • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) muss der Beschwerdeführer konkrete Rechtsfragen formulieren und die abstrakte Klärungsbedürftigkeit, die Entscheidungsrelevanz und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegen. Das ist hier nicht erfolgt. • Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen (u.a. Bedeutung eines BGH-Beschlusses für Ansprüche nach § 74 SGB XII, Beschränkung des Anspruchs auf einen gesamtschuldnerischen Anteil, Ausschluss eines nachrangigen Anspruchs bei Vorliegen eines endgültig Kostentragungspflichtigen) sind zu allgemein gehalten oder mangelhaft begründet und setzen teils eine umfassende klärungsbedürftige Auseinandersetzung mit Landesrecht und Rechtsprechung voraus, die im Revisionsverfahren nicht zu betreiben ist. • Das LSG hat den BGH-Beschluss in seiner Entscheidung berücksichtigt; der Beklagte hat sich in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert mit den diesbezüglichen Ausführungen des LSG auseinandergesetzt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Senat weist die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurück, da weder ein Verfahrensmangel noch eine hinreichend dargelegte grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt. Das behauptete Versäumnis des Gerichts in Bezug auf den Verlegungsantrag ist nicht gegeben, weil das LSG den Antrag beantwortete und der Beklagte anschließend erklärte, der Termin müsse ohne Vertretung stattfinden. Die vom Beklagten benannten Rechtsfragen sind zu allgemein oder unzureichend begründet, sodass sie die Zulassung der Revision nicht tragen. Demgemäß bleibt die Entscheidung des LSG bestehen; der Beklagte hat außerdem die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.