Beschluss
B 1 KR 65/17 B
BSG, Entscheidung vom
5mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend darlegt (§ 160a Abs.2 SGG).
• Eine Verfahrensrüge darf nicht durch Umdeutung in eine Grundsatzfrage die gesetzliche Beschränkung der Überprüfbarkeit richterlicher Beweiswürdigung (§ 128 Abs.1 SGG) umgehen.
• Wenn ein Gericht mehrere selbstständige Begründungen trägt, muss der Beschwerdeführer für jede Begründungsalternative darlegen, dass die Beschränkung der Verfahrensrüge nicht greift.
• Ist die Frage der Zulässigkeit der Begutachtung durch nach Bundesmantelverträgen bestellte Gutachter entscheidungserheblich, kann sie grundsätzliche Bedeutung haben und die Revision zuzulassen sein.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen mangelhafter Darlegung grundsätzlicher Bedeutung • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend darlegt (§ 160a Abs.2 SGG). • Eine Verfahrensrüge darf nicht durch Umdeutung in eine Grundsatzfrage die gesetzliche Beschränkung der Überprüfbarkeit richterlicher Beweiswürdigung (§ 128 Abs.1 SGG) umgehen. • Wenn ein Gericht mehrere selbstständige Begründungen trägt, muss der Beschwerdeführer für jede Begründungsalternative darlegen, dass die Beschränkung der Verfahrensrüge nicht greift. • Ist die Frage der Zulässigkeit der Begutachtung durch nach Bundesmantelverträgen bestellte Gutachter entscheidungserheblich, kann sie grundsätzliche Bedeutung haben und die Revision zuzulassen sein. Der Kläger, bei der beklagten Krankenkasse versichert, beantragte eine kieferorthopädische Behandlung. Die Beklagte lehnte den Antrag nach Einholung eines Gutachtens eines von ihr veranlassten Vertragsgutachters ab. Während des Prozesses reichte der Kläger einen abweichenden Behandlungsplan ein, den die Beklagte bewilligte. Das Sozialgericht ließ ein gerichtliches Sachverständigengutachten erstellen und stellte fest, die Ablehnung des ersten Plans sei rechtswidrig. Das Landessozialgericht bestätigte dies und begründete seine Überzeugung sowohl mit dem gerichtlichen Gutachten als auch damit, dass das von der Beklagten eingeholte Verwaltungs-Gutachten sachlich fehlerhaft und daher nicht verwertbar sei. Die Beklagte wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und stellte die grundsätzliche Frage, ob die Begutachtung im zahnärztlichen Bereich ausschließlich dem MDK obliege oder auch von nach Bundesmantelverträgen bestellten Gutachtern vorgenommen werden dürfe. • Zulässigkeitsprüfung: Die Beschwerde ist nach § 160a Abs.4 SGG i.V.m. § 169 SGG zu verwerfen, weil die Beklagte den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht substantiiert darlegt. • Anforderungen an die Begründung: Bei Berufung auf grundsätzliche Bedeutung muss die Rechtsfrage klar formuliert werden und dargelegt sein, inwiefern sie entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG). • Beschränkung der Verfahrensrüge: Die Beklagte versucht, eine Rüge der richterlichen Beweiswürdigung in eine Grundsatzfrage zu kleiden; dies ist unzulässig, weil § 128 Abs.1 SGG die Nachprüfbarkeit von Beweiswürdigung begrenzt. Eine Umgehung dieser Beschränkung ist nicht zulässig. • Mehrere Begründungsalternativen: Das LSG stützte sich auf mehrere selbstständige Begründungen; in solchen Fällen muss der Beschwerdeführer für jede Alternative darlegen, dass die gesetzliche Beschränkung der Verfahrensrüge nicht greift. Die Beklagte hat dies nicht getan. • Verwaltungsverfahrensrechtliche Frage: Zwar kann die Frage, ob Vertragsgutachter oder ausschließlich der MDK die Begutachtung vornehmen dürfen, in Fällen entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein; ist sie dies, wäre die Revision zuzulassen. Hier hat die Beklagte jedoch nicht ausreichend dargelegt, dass diese Frage entscheidungserheblich ist oder ein sonstiger eigenständiger Verfahrensfehler vorliegt. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen gemäß entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht hinreichend darlegt. Die Beklagte hat nicht schlüssig dargetan, dass die von ihr angeführte Rechtsfrage entscheidungserheblich und über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig ist oder dass ein eigenständiger, die Verfahrensrüge tragender Verfahrensfehler vorliegt. Insbesondere ist die Umgehung der Beschränkung der Überprüfbarkeit richterlicher Beweiswürdigung (§ 128 Abs.1 SGG) durch Umformung einer Beweisrüge in eine Grundsatzfrage nicht gegeben. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.