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Beschluss

B 10 LW 3/17 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung keine der abschließend in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe substantiiert benennt. • Bei Rügen eines Verfahrensmangels sind die hierzu führenden Tatsachen und darzulegen, warum die angefochtene Entscheidung hierdurch beeinflusst worden sein kann. • Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen unterlassener Beweisaufnahme müssen konkret benannt werden: der aufrechterhaltene Beweisantrag, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung, die betroffenen Tatumstände, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und die Darlegung, dass die Entscheidung auf der Unterlassung beruht. • Das Tatsachengericht muss nicht zwingend ein weiteres Gutachten einholen, wenn es eines der vorhandenen Gutachten für überzeugend hält; erst bei groben Mängeln, unauflöslichen Widersprüchen oder Zweifeln an der Sachkunde besteht die Pflicht zur weiteren Beweiserhebung.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung eines Verfahrensmangels • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung keine der abschließend in § 160 Abs. 2 SGG genannten Zulassungsgründe substantiiert benennt. • Bei Rügen eines Verfahrensmangels sind die hierzu führenden Tatsachen und darzulegen, warum die angefochtene Entscheidung hierdurch beeinflusst worden sein kann. • Zur Geltendmachung eines Verfahrensmangels wegen unterlassener Beweisaufnahme müssen konkret benannt werden: der aufrechterhaltene Beweisantrag, die vom Gericht vertretene Rechtsauffassung, die betroffenen Tatumstände, das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme und die Darlegung, dass die Entscheidung auf der Unterlassung beruht. • Das Tatsachengericht muss nicht zwingend ein weiteres Gutachten einholen, wenn es eines der vorhandenen Gutachten für überzeugend hält; erst bei groben Mängeln, unauflöslichen Widersprüchen oder Zweifeln an der Sachkunde besteht die Pflicht zur weiteren Beweiserhebung. Der Kläger, geb. 1967, begehrte eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Das Landessozialgericht (LSG) verneinte den Anspruch, weil versicherungsrechtliche Voraussetzungen nach Aufgabe des Milchviehbetriebs zum 1.1.2014 ab Februar 2016 fehlten und medizinische Voraussetzungen für den relevanten Zeitraum nicht objektiviert werden konnten. Sachverständige des Verfahrens hatten den Kläger als zu sechs Stunden täglich sitzender, leichter Tätigkeit fähig eingeschätzt; ein späterer Bericht der Reha-Klinik bezog sich auf einen Zeitpunkt, zu dem die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bereits entfielen. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundessozialgericht ein und rügte einen Verfahrensmangel wegen unterlassener Ergänzungsgutachten. Er behauptete, die Diskrepanzen zwischen gerichtlich bestellten Gutachten und dem Klinikbericht ließen sich nicht durch zwischenzeitliche Verschlechterungen erklären und bildeten sich nicht in Bildbefunden ab. • Die Beschwerdebegründung des Klägers nennt keinen der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend geregelten Zulassungsgründe hinreichend konkret (§ 160a Abs. 2 SGG). • Bei Rügen wegen unterlassener Beweisaufnahme sind konkret und substantiiert vorzubringen: der aufrechterhaltene Beweisantrag, die vom LSG vertretene Rechtsauffassung, die betroffenen Tatumstände, das erwartete Ergebnis der Beweisaufnahme und die Darlegung, dass die Entscheidung auf der Unterlassung beruhen kann. Der Kläger hat diese Anforderungen nicht erfüllt. • Ein in der Berufungsinstanz gestellter Beweisantrag ist nur dann für die Beschwerde relevant, wenn er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung oder nach der Anhörung gemäß § 153 Abs. 4 S. 2 SGG aufrechterhalten wurde; dies hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. • Das LSG durfte sich auf eines der vorhandenen Gutachten stützen, soweit es dieses für überzeugend hielt; eine Verpflichtung zur Einholung weiterer (Ober-)Gutachten bestand nicht, solange keine groben Mängel, unauflösliche Widersprüche oder Zweifel an der Sachkunde vorlagen. Der Kläger hat keine derartigen Umstände substantiiert aufgezeigt. • Die Rüge enthält im Wesentlichen eine Kritik an der Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) und an der Rechtsanwendung, weshalb sie nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 SGG die Zulassung der Revision nicht begründen kann. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen. Das Bundessozialgericht hat festgestellt, dass die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt und insbesondere keinen zulässigen Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 SGG substantiiert darlegt. Der Kläger hat es versäumt, einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag nachzuweisen und nicht hinreichend zu begründen, warum das LSG zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hätte verpflichtet sein sollen. Mangels der Darlegung grober Mängel oder unauflöslicher Widersprüche in den vorliegenden Gutachten durfte das LSG eines der Gutachten für überzeugend halten und darauf seine Entscheidung stützen. Daher bleibt die Entscheidung des LSG bestehen und die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Parteien tragen für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten.