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Beschluss

B 6 SF 3/17 S

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind in sozialgerichtlichen Verfahren von Gerichtskosten befreit, wenn das konkrete Verfahren in Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen des SGB II geführt wird. • Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist auch dann kostenbefreit, wenn sie im Einzelfall Aufgaben im Vollzug des SGB II wahrnimmt, unabhängig davon, ob die konkrete Übertragung der Aufgabe rechtmäßig war. • Eine Erinnerung gegen die Feststellung von Pauschgebühren ist statthaft und führt bei Erfolg nicht zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen der Erinnerungsführerin.
Entscheidungsgründe
Kostenbefreiung der BA bei Verfahren im Rahmen der SGB II-Aufgaben (Gerichtskosten) • Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind in sozialgerichtlichen Verfahren von Gerichtskosten befreit, wenn das konkrete Verfahren in Ausübung ihrer Aufgaben im Rahmen des SGB II geführt wird. • Die Bundesagentur für Arbeit (BA) ist auch dann kostenbefreit, wenn sie im Einzelfall Aufgaben im Vollzug des SGB II wahrnimmt, unabhängig davon, ob die konkrete Übertragung der Aufgabe rechtmäßig war. • Eine Erinnerung gegen die Feststellung von Pauschgebühren ist statthaft und führt bei Erfolg nicht zur Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen der Erinnerungsführerin. Die Bundesagentur für Arbeit legt Erinnerung gegen die Eintragung einer Pauschgebühr von 300 Euro für das Revisionsverfahren B 14 AS 5/15 R ein. Im zugrunde liegenden Streit ging es allein um die Erstattung von Aufwendungen für die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im isolierten Widerspruchsverfahren, in dem die spätere Klägerin erfolgreich die Aufhebung einer Mahngebühr erreichte. Die Mahnung hatte die BA zum Einzug von Rückforderungen des zuständigen Jobcenters veranlasst. Die BA beruft sich auf Befreiung von Gerichtskosten als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 64 Abs. 3 S.2 SGB X i.V.m. § 184 SGG. Die Kostenstellen der Behörde lehnen die Erinnerung ab, der Kostensenat des BSG entscheidet schließlich über die Angelegenheit. • Zulässigkeit: Die Erinnerung nach § 189 Abs. 2 S.2 SGG ist fristgerecht und statthaft. • Anwendbare Normen: § 184 SGG i.V.m. § 2 Abs.3 S.1 GKG und § 64 Abs.3 S.2 SGB X regeln die Kostenbefreiung der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in sozialgerichtlichen Verfahren. • Voraussetzung der Befreiung: Nach ständiger Rechtsprechung muss das konkrete Verfahren einen engen sachlichen Zusammenhang mit der gesetzlichen Tätigkeit des Sozialleistungsträgers haben; es genügt, dass die Behörde objektiv Aufgaben im Rahmen des Vollzugs des SGB II wahrnimmt. • Anwendung auf den Fall: Im Streitverfahren ging es um eine Mahnung, die die BA zum Einzug von Forderungen des Jobcenters veranlasste; die BA handelte damit als Rechtsträger, der Vollstreckung für das Jobcenter betreibt, und war objektiv im Rahmen des SGB II tätig. • Rechtsfolgen: Deshalb greift die Kostenbefreiung zugunsten der BA; eine abschließende Prüfung der Rechtmäßigkeit der konkreten Aufgabenübertragung ist für die Kostenbefreiung nicht erforderlich. • Erstattungsfähigkeit: Trotz des Erfolgs der Erinnerung werden Aufwendungen der Erinnerungsführerin nicht erstattet; gemäß § 193 Abs.4 SGG und der Systematik fallen für das Erinnerungsverfahren keine gesonderten Gerichtskosten an. Die Erinnerung hat Erfolg: Die Feststellung, dass die BA im Revisionsverfahren B 14 AS 5/15 R eine Gebühr in Höhe von 300 Euro schulde, wird aufgehoben, weil die BA in dem Verfahren als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Rahmen ihrer SGB II-Aufgaben tätig war und deshalb von Gerichtskosten freigestellt ist. Eine weitergehende Erstattung der der BA entstandenen Kosten für das Erinnerungsverfahren erfolgt nicht; gesonderte Gerichtskosten für die Erinnerung werden nicht erhoben. Damit trägt die BA keine Gerichtskosten für das Revisionsverfahren, trägt aber ihre eigenen Kosten des Erinnerungsverfahrens selbst.