Beschluss
B 14 AS 220/17 B
BSG, Entscheidung vom
3mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die wiederholte Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat kann erforderlich sein, wenn es in besonderem Maße auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen ankommt.
• Die Übertragung der Zeugenvernehmung auf einen Berichterstatter im Erörterungstermin darf nicht regelmäßig die mündliche Verhandlung und den Grundsatz der Unmittelbarkeit entwerten.
• Unterbleibt die Wiederholung der Zeugenvernehmung vor dem gesamten Spruchkörper trotz besonderer Bedeutung der Glaubwürdigkeit und trotz Antrag eines Beteiligten, liegt ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vor.
Entscheidungsgründe
Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes bei nicht wiederholter Zeugenvernehmung • Die wiederholte Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Senat kann erforderlich sein, wenn es in besonderem Maße auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen ankommt. • Die Übertragung der Zeugenvernehmung auf einen Berichterstatter im Erörterungstermin darf nicht regelmäßig die mündliche Verhandlung und den Grundsatz der Unmittelbarkeit entwerten. • Unterbleibt die Wiederholung der Zeugenvernehmung vor dem gesamten Spruchkörper trotz besonderer Bedeutung der Glaubwürdigkeit und trotz Antrag eines Beteiligten, liegt ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vor. Die Klägerin streitet mit dem Leistungsträger über ihre Auskunftspflicht nach § 60 Abs. 4 SGB II und darüber, ob sie mit Herrn W. G. eine Bedarfsgemeinschaft bildete. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren vernahm der Berichterstatter des Landessozialgerichts den Zeugen G. in einem Erörterungstermin; bei der späteren mündlichen Verhandlung war der Zeuge nicht geladen. Die Klägerin beantragte zu Beginn der mündlichen Verhandlung, den Zeugen erneut vor dem gesamten Senat zu vernehmen; das LSG folgte diesem Antrag nicht gesondert und wies die Berufung zurück. Das LSG stützte seine Entscheidung darauf, dass die Aussage des Zeugen bereits verfahrensfehlerfrei protokolliert sei und die Vernehmung durch den Berichterstatter zulässig sei. Die Klägerin rügte hiergegen die Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. • Anwendbare Normen sind § 155 Abs.1, § 106 Abs.3 Nr.4, § 117 SGG sowie § 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 398 ZPO; der Grundsatz der Unmittelbarkeit verlangt, dass Beweiserhebungen grundsätzlich in der mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Spruchkörper erfolgen. • § 155 SGG erlaubt die Übertragung von Aufgaben auf einen Berichterstatter; dieser kann in geeigneten Fällen Zeugen vernehmen. Dies stellt jedoch eine Ausnahme vom Normalfall des § 117 SGG dar. • Im vorliegenden Streit war die Glaubwürdigkeit des Zeugen im Zentrum, weil die Feststellung des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft subjektive Elemente der Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft erfordert. Bei solcher Schwerpunktsetzung ist die persönliche Eindrücke gewinnende Vernehmung durch das gesamte Gericht geboten. • Die Verlegung der ausschließlichen Zeugenvernehmung in einen Erörterungstermin durch den Berichterstatter war hier nicht sachgerecht; besonders weil die Klägerin ausdrücklich die Wiederholung der Vernehmung vor dem Senat verlangt hat, wurde der Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt. • Weil das LSG die Entscheidung unter Mitwirkung der nur durch den Berichterstatter vernommenen Aussage traf und die Glaubwürdigkeitsbewertung dadurch beeinflusst gewesen sein kann, liegt ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war begründet. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des Landessozialgerichts vom 11.05.2017 auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Begründend führt das BSG aus, dass in Fällen, in denen es in besonderem Maße auf die Glaubwürdigkeit eines Zeugen ankommt, die Beweisaufnahme gegebenenfalls in der mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Spruchkörper zu wiederholen ist; eine ausschließliche Vernehmung im Erörterungstermin durch den Berichterstatter durfte hier nicht die Entscheidung tragen. Das Verfahren ist damit wegen Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme nicht frei von entscheidungserheblichen Verfahrensfehlern und erfordert eine erneute Entscheidung unter Beachtung der gebotenen Beweisführung. Die Kostenentscheidung verbleibt dem LSG.