Beschluss
B 13 R 377/15 B
BSG, Entscheidung vom
18mal zitiert
15Normen
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die gesetzlichen Darlegungsanforderungen für einen Zulassungsgrund nicht erfüllt (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG).
• Zur Begründung einer Sachaufklärungsrüge müssen Beweisantrag, erwartetes Ergebnis der Beweisaufnahme und die Darlegung, dass das Urteil hierauf beruhen kann, substantiiert benannt werden (§ 103 SGG, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
• Eine bloße Behauptung der materiellen Unrichtigkeit des Berufungsurteils genügt nicht zur Revisionszulassung; Divergenz setzt das Aufstellen eines abweichenden abstrakten Rechtssatzes voraus (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG).
• Die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung setzt darzulegen voraus, welche klärungsbedürftige Rechtsfrage besteht und in welchem Schritt das Revisionsgericht zur Klärung beitragen soll (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierten Vortrags zu Zulassungsgründen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die gesetzlichen Darlegungsanforderungen für einen Zulassungsgrund nicht erfüllt (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG). • Zur Begründung einer Sachaufklärungsrüge müssen Beweisantrag, erwartetes Ergebnis der Beweisaufnahme und die Darlegung, dass das Urteil hierauf beruhen kann, substantiiert benannt werden (§ 103 SGG, § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG). • Eine bloße Behauptung der materiellen Unrichtigkeit des Berufungsurteils genügt nicht zur Revisionszulassung; Divergenz setzt das Aufstellen eines abweichenden abstrakten Rechtssatzes voraus (§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG). • Die Rüge der grundsätzlichen Bedeutung setzt darzulegen voraus, welche klärungsbedürftige Rechtsfrage besteht und in welchem Schritt das Revisionsgericht zur Klärung beitragen soll (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Klägerin begehrt Revision gegen ein Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts, das ihren Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneinte. Sie richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG und erhebt eine Vielzahl von Rügen, insbesondere Verfahrensmängel bei der Sachaufklärung, Verletzung rechtlichen Gehörs sowie Divergenz zu Entscheidungen des Bundessozialgerichts. Konkret moniert sie, das LSG habe Protokollanträge zur Vernehmung ihrer Mutter, zur Einholung von Unterlagen eines behandelnden Arztes und zur ergänzenden gutachterlichen Äußerung nicht beachtet. Ferner rügt sie, das LSG habe die Voraussetzungen einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung nicht überprüft und Verfahrensrechte wie die Pflicht zur Förderung einer gütlichen Einigung verletzt. Sie beruft sich außerdem auf grundsätzliche Bedeutung und Widerspruch zur BSG-Rechtsprechung. Das Bundessozialgericht prüft im Beschwerdeverfahren ausschließlich, ob die Klägerin die Darlegungsanforderungen für einen Zulassungsgrund erfüllt hat. • Zulassungsmaßstab: Revision wird nur zugelassen bei grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr.1 SGG), Divergenz zur höchstrichterlichen Rechtsprechung (§ 160 Abs. 2 Nr.2 SGG) oder bestimmten Verfahrensmängeln (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Formelle Unzulässigkeit: Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Anforderungen des § 160a Abs.2 S.3 SGG, weil sie den der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt nur in Fragmenten darlegt und die für jeden Zulassungsgrund erforderlichen Tatsachen nicht substantiiert nennt. • Sachaufklärung/Beweisanträge: Für Sachaufklärungsrügen muss benannt werden (1) ein auffindbarer Beweisantrag, (2) die Rechtsauffassung des Gerichts, die Klärungsbedarf begründet, (3) das zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme und (4) dass die Entscheidung auf dem Unterlassen der Beweisaufnahme beruhen kann. Die Klägerin hat dies nicht dargelegt, insbesondere fehlte ein ordnungsgemäßer, konkret gefasster Beweisantrag (§ 118 SGG, § 373 ZPO). • Gutachterliche Äußerung/Fragerecht: Anträge auf ergänzende Stellungnahmen oder Fragen an Sachverständige müssen konkretisieren, welches abweichende Ergebnis erwartet wird; dies unterblieb. Ebenso fehlen Hinweise, dass rechtzeitig form- und fristgerecht entsprechende Anträge gestellt oder Fragen angekündigt wurden. • Verletzung rechtlichen Gehörs und Willkürvorwurf: Viele Einwände der Klägerin betreffen die materielle Richtigkeit der Tatsachen- und Beweiswürdigung oder die freie Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 128 SGG), die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht durch Verfahrensrügen umgangen werden dürfen (§ 160 Abs.2 Nr.3 Halbs.2 SGG). • Divergenz: Es fehlt an der notwendigen Darlegung, dass das LSG einen vom BSG abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat; bloße Vorwürfe fehlerhafter Rechtsanwendung genügen nicht. • Grundsätzliche Bedeutung: Die Klägerin benennt keine hinreichend konkretisierte, klärungsbedürftige Rechtsfrage und erläutert nicht den erwarteten klärenden Schritt des Revisionsgerichts; damit fehlt die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit (§ 160 Abs.2 Nr.1 SGG). • Folge: Mangels hinreichender Darlegung aller erforderlichen Tatsachen ist die Beschwerde unzulässig und wird verworfen; die Kostenentscheidung folgt entsprechend (§ 160 Abs.4 S.1 i.V.m. § 169 SGG, § 193 SGG). Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin hat die gesetzlich geforderten Darlegungen zu den beanspruchten Zulassungsgründen nicht geführt: Es fehlt an konkreten, auffindbaren Beweisanträgen, an der Substantiation des erwarteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und an der Darlegung, dass das Berufungsurteil auf den behaupteten Verfahrensmängeln beruhen kann. Ebenso ist keine divergenzfähige Abweichung des LSG von höchstrichterlichen abstrakten Rechtssätzen nachgewiesen und die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wurde nicht hinreichend konkret erläutert. Aufgrund dessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von den Beteiligten nicht gegeneinander zu erstatten.