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Urteil

B 2 U 8/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schulisch initiierte Gruppenprojektarbeit fällt auch außerhalb des Schulgeländes in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule und ist damit versichert (§ 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. b SGB VII). • Das Zurücklegen des unmittelbaren Weges von dem Ort der schulischen Tätigkeit ist nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII versichert, auch wenn Aufsicht faktisch nicht mehr besteht, sofern die Schule die Projektarbeit initiiert und organisatorisch getragen hat. • Wegeunfallversicherungsschutz besteht bei tätlichen Angriffen auf dem versicherten Weg, wenn die Angriffe rechtlich wesentlich durch das Zurücklegen des Weges bzw. durch schulisch veranlasste gruppendynamische Prozesse bedingt sind.
Entscheidungsgründe
Versicherungsschutz bei schulisch initiierter, außerhäuslicher Gruppenprojektarbeit (Wegeunfall) • Schulisch initiierte Gruppenprojektarbeit fällt auch außerhalb des Schulgeländes in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule und ist damit versichert (§ 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. b SGB VII). • Das Zurücklegen des unmittelbaren Weges von dem Ort der schulischen Tätigkeit ist nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII versichert, auch wenn Aufsicht faktisch nicht mehr besteht, sofern die Schule die Projektarbeit initiiert und organisatorisch getragen hat. • Wegeunfallversicherungsschutz besteht bei tätlichen Angriffen auf dem versicherten Weg, wenn die Angriffe rechtlich wesentlich durch das Zurücklegen des Weges bzw. durch schulisch veranlasste gruppendynamische Prozesse bedingt sind. Der Kläger, Schüler einer Realschule, sollte im Rahmen eines musikbezogenen Schulprojekts mit Mitschülern einen Werbeclip drehen. Die Lehrkraft erlaubte, die Aufnahme außerhalb der Schule im privaten Bereich eines Mitschülers zu erstellen; Drehzeit und -ort waren von den Schülern zu wählen. Am 07.03.2013 traf sich die Gruppe im Haus eines Mitschülers; der Kläger sollte als Schauspieler auftreten. Nachdem das Aufnahmegerät streikte, verließ der Kläger wütend den Drehort, um auf direktem Weg nach Hause zu gehen. Ein Mitschüler folgte und rempelte ihn an; der Kläger stürzte, zog sich ein Schädel-Hirn-Trauma zu und ist seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Unfallversicherungsträgerin erkannte den Vorfall nicht als Arbeitsunfall an und vertrat, es handle sich um Hausaufgaben im Verantwortungsbereich der Eltern. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht verpflichtete die Beklagte zur Feststellung eines Arbeitsunfalls. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten. • Rechtsgrundlagen und Tatbestandsmerkmale: Arbeitsunfälle nach § 8 Abs.1 SGB VII, Wegeunfall nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII; Versicherungssubjekt § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. b SGB VII. Ein Arbeitsunfall setzt inneren (sachlichen) Zusammenhang, Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität voraus. • Organisatorischer Verantwortungsbereich der Schule: Schulischer Versicherungsschutz ist auf den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule begrenzt, dieser kann jedoch auch Lernorte außerhalb des Schulgeländes und Zeiten außerhalb des regulären Unterrichts umfassen, wenn die Schule die Tätigkeit initiiert und aus der Menge der Schüler eine Gruppe bildet und ihr Aufgaben zuweist. • Abgrenzung zur elterlichen Verantwortlichkeit: Hausaufgaben im Selbststudium und privat veranlasste Treffen fallen in den elterlichen Verantwortungsbereich und sind nicht versichert. Erstreckt die Schule aber durch Organisation und Zielsetzung ihres Projekts die schulische Tätigkeit auf eine Gruppe und einen außerschulischen Ort, bleibt der schulische Verantwortungsbereich bestehen. • Pädagogische Gründe und Konsequenzen: Moderne Unterrichtsformen wie projekt- oder gruppenbezogene Arbeiten dienen auch der Vermittlung sozialer Kompetenzen; wenn die Schule solche Projekte in den Lehrplan integriert und initiiert, trägt sie dafür organisatorische Verantwortung und damit Versicherungs- und Aufsichtspflichten. • Folgen mangelnder Aufsicht: Das bloße Fehlen faktischer oder rechtlicher Aufsicht entzieht nicht automatisch den Versicherungsschutz; die Schule darf durch offene Vorgaben nicht den Schutz der Unfallversicherung umgehen, andernfalls wäre das pädagogische Konzept unterlaufen. • Wegeunfall und gruppendynamische Einwirkung: Der Kläger hatte den unmittelbaren Weg vom Ort der schulischen Tätigkeit angetreten; der Sturz war ein zeitlich begrenztes, von außen einwirkendes Ereignis mit Gesundheitsschaden. Die tätliche Attacke war durch gruppendynamische Prozesse verursacht, die ursächlich mit der schulisch veranlassten Gruppenarbeit verbunden waren; daher fiel die Gefahr in den Schutzbereich der Wegeunfallversicherung. • Verfahrensrechtliches: Die Klageartwechsel vom Feststellungs- zur Verpflichtungsklage war zulässig; die tatbestandlichen Feststellungen des LSG sind für die Revision bindend, soweit sie nicht mit zulässigen Revisionsgründen angegriffen wurden. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; das Landessozialgericht war zutreffend, die Beklagte zu verpflichten, das Ereignis vom 07.03.2013 als Arbeitsunfall festzustellen. Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt als Schüler versichert, weil die Videoaufnahmen Teil einer von der Schule initiierten und organisatorisch getragenen Gruppenprojektarbeit waren, die auch außerhalb des Schulgeländes in den organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule fiel. Das Zurücklegen des unmittelbaren Weges von dem Drehort nach Hause war damit nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII versichert und der durch den Mitschüler ausgelöste Sturz stellte eine durch die schulisch veranlasste Gruppendynamik mitverursachte Gefahr dar. Die Beklagte hat daher die Feststellung eines Arbeitsunfalls zu tragen und die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.