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Urteil

B 8 SO 16/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Justizvollzugsanstalt (JVA) ist keine Einrichtung i.S. des §13 Abs.2 SGB XII, weil sie primär dem Vollzug von Freiheitsentzug dient und nicht der Pflege, Behandlung oder Erziehung. • Bei fehlender gesetzlicher Regelung ist §27b Abs.2 SGB XII auf Untersuchungshaft analog anzuwenden, sodass Untersuchungsgefangene einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mindestens 27% der Regelbedarfsstufe 1 beanspruchen können. • Für die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers ist der gewöhnliche Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung maßgeblich; hierzu sind tatsächliche Feststellungen zur Zukunftsoffenheit des Aufenthalts erforderlich. • Darlehensweise gewährtes Taschengeld der JVA ist nicht als Einkommen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen, wenn eine Rückzahlungsverpflichtung besteht.
Entscheidungsgründe
Barbetrag für Untersuchungsgefangene analog §27b Abs.2 SGB XII; Zuständigkeitsermittlung erfordert Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt • Eine Justizvollzugsanstalt (JVA) ist keine Einrichtung i.S. des §13 Abs.2 SGB XII, weil sie primär dem Vollzug von Freiheitsentzug dient und nicht der Pflege, Behandlung oder Erziehung. • Bei fehlender gesetzlicher Regelung ist §27b Abs.2 SGB XII auf Untersuchungshaft analog anzuwenden, sodass Untersuchungsgefangene einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung in Höhe von mindestens 27% der Regelbedarfsstufe 1 beanspruchen können. • Für die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers ist der gewöhnliche Aufenthalt vor Aufnahme in die Einrichtung maßgeblich; hierzu sind tatsächliche Feststellungen zur Zukunftsoffenheit des Aufenthalts erforderlich. • Darlehensweise gewährtes Taschengeld der JVA ist nicht als Einkommen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen, wenn eine Rückzahlungsverpflichtung besteht. Der Kläger, 1972 geb., lebte obdachlos in B. und bezog ALG II. Am 19.4.2015 wurde er in Untersuchungshaft genommen und in mehreren JVAen untergebracht. Die Beklagte lehnte die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für die Zeit 25.4.2015–18.8.2015 ab; die JVA zahlte im Mai 2015 darlehensweise ein Taschengeld von 8,64 Euro. Das Sozialgericht Köln verpflichtete die Beklagte zur Zahlung eines bestimmten Betrags, schätzte den Bedarf und lehnte anstelle eines höheren Barbetrags von 27% der Regelbedarfsstufe 1 die Anwendbarkeit einer solchen Mindestbemessung ab. Der Kläger führte Sprungrevision mit der Rüge, §27b Abs.2 Satz2 SGB XII sei anwendbar und die Schätzung verstoße gegen Transparenzanforderungen. • Revisionsgericht hebt das SG-Urteil auf und verweist zurück, weil nicht hinreichend festgestellt ist, wo der Kläger vor der Inhaftierung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; dies ist entscheidend für die örtliche Zuständigkeit (§98 Abs.2 SGB XII, §30 Abs.3 SGB I). • Eine JVA ist nicht gleichzusetzen mit stationären Einrichtungen i.S. des §13 Abs.2 SGB XII, weil ihr Zweck der Vollzug von Freiheitsentzug und nicht die Deckung sozialhilferechtlicher Bedarfe ist; daher greift §27b SGB XII nicht unmittelbar auf JVAs. • Wegen einer planwidrigen Regelungslücke ist §27b Abs.2 SGB XII jedoch analog anwendbar: Die Interessenlage von Personen in JVAs ist mit der in stationären Einrichtungen vergleichbar, sodass Untersuchungsgefangenen mindestens ein Barbetrag von 27% der Regelbedarfsstufe 1 zusteht. • Die analoge Anwendung schließt eine Minderung dieses Barbetrags wegen anteiliger Sachleistungsdeckung durch die JVA aus; eine Minderung nach §27b Abs.2 Satz4 SGB XII kommt nicht in Betracht, zumal landesrechtliche Regelungen die Verwendung des Barbetrags nicht generell ausschließen. • Die örtliche Zuständigkeit ist zu klären: Hat der Kläger vor Aufnahme in Haft keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet, ist der Träger des Bezirks zuständig, in dem sich der Kläger tatsächlich aufgehalten hat (§98 Abs.4 i.V.m. Abs.1–2 SGB XII). • Darlehensweise gewährtes Taschengeld der JVA ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen, weil es rückzahlbar und nur vorübergehend gewährt wurde und somit die Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mindert. Die Revision ist begründet; das Urteil des Sozialgerichts Köln wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Sozialgericht hat nun Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt des Klägers vor der Inhaftierung nachzuholen, da dies die örtliche und gegebenenfalls sachliche Zuständigkeit der Beklagten entscheidend beeinflusst. Bei Feststellung vergleichbarer Bedarfslagen ist §27b Abs.2 SGB XII analog anzuwenden, sodass Untersuchungsgefangenen ein Barbetrag von mindestens 27% der Regelbedarfsstufe 1 zusteht und eine Minderung wegen JVA-Sachleistungen nicht ohne Weiteres möglich ist. Das im Mai 2015 gewährte darlehensweise Taschengeld ist nicht als Einkommen bei der Hilfe zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen. Das SG wird nach erneuter Verhandlung über die Leistungspflicht und ggf. die Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden.