Urteil
B 11 AL 26/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist zwar beitragsrechtlich einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt, gilt aber im Regelungszusammenhang der aktiven Arbeitsförderung nicht ohne Weiteres als (versicherungspflichtige) Beschäftigung im Sinne des § 45 Abs.1 SGB III aF.
• Voraussetzung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 45 Abs.1 SGB III aF ist zunächst eine förderzielbezogene Ausrichtung auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung; eine bloße Eignung oder mittelbare Wirkung genügt nicht.
• Die Eingliederungsvereinbarung (EV) kann als Konkretisierung des Förderziels dienen; fehlt ein Bezug des beantragten Vorhabens (hier: BFD) zur in der EV genannten Zielbeschäftigung, entfällt die Fördervoraussetzung, so dass eine Prüfung der weiteren Ermessensfrage der "Notwendigkeit" nicht mehr erforderlich ist.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Vermittlungsbudget für Bundesfreiwilligendienst (BFD) nach § 45 SGB III aF • Ein Bundesfreiwilligendienst (BFD) ist zwar beitragsrechtlich einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gleichgestellt, gilt aber im Regelungszusammenhang der aktiven Arbeitsförderung nicht ohne Weiteres als (versicherungspflichtige) Beschäftigung im Sinne des § 45 Abs.1 SGB III aF. • Voraussetzung einer Förderung aus dem Vermittlungsbudget nach § 45 Abs.1 SGB III aF ist zunächst eine förderzielbezogene Ausrichtung auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung; eine bloße Eignung oder mittelbare Wirkung genügt nicht. • Die Eingliederungsvereinbarung (EV) kann als Konkretisierung des Förderziels dienen; fehlt ein Bezug des beantragten Vorhabens (hier: BFD) zur in der EV genannten Zielbeschäftigung, entfällt die Fördervoraussetzung, so dass eine Prüfung der weiteren Ermessensfrage der "Notwendigkeit" nicht mehr erforderlich ist. Die Klägerin, 1964 geboren und arbeitsuchend, schloss mit der Agentur eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Industriekauffrau. Sie beantragte Erstattung umfangreicher Fahrkosten und Bewerbungsaufwendungen aus dem Vermittlungsbudget anlässlich der Aufnahme eines Bundesfreiwilligendienstes (BFD) ab 1.9.2011. Die Agentur lehnte die Kostenübernahme mit der Begründung ab, der BFD sei zwar versicherungspflichtig, aber keine im Sinn des § 7 SGB IV i.S. einer Beschäftigung und deshalb nicht förderfähig nach § 45 SGB III aF. Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte zur erneuten Entscheidung, das Landessozialgericht wies die Klage ab. Die Klägerin machte hiergegen Revision mit der Rüge, dass ein BFD unter den Umständen notwendig für die berufliche Eingliederung sein könne. • Zulässigkeit: Die Revision ist statthaft; Streitwert über 750 Euro. • Rechtsgrundlage: Anspruch auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget kann sich allenfalls aus § 45 Abs.1 SGB III aF ergeben; die EV kann als Konkretisierung des Förderziels dienen (§ 45 Abs.1 Satz 2 SGB III aF, § 37 Abs.2 SGB III). • Zweistufige Prüfung: Zunächst muss die Förderung auf das Ziel einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausgerichtet sein; danach ist zu prüfen, ob die Förderung für die berufliche Eingliederung notwendig ist. • Konkreter Bezug erforderlich: Auch bei Förderung der Anbahnung ist das Eingliederungsziel auf bestimmte in Betracht kommende Beschäftigungsgruppen zu konkretisieren; eine bloß allgemeine Eignung oder mittelbare Wirkung reicht nicht aus. • BFD-Einordnung: Zwar besteht Beitragsrechtsschutz, doch ist der BFD von seiner Konzeption her eine freiwillige gesellschaftliche Betätigung und weder Arbeits- noch Ausbildungsverhältnis; daher entspricht er nicht den systematischen Zielen der aktiven Arbeitsförderung (§ 1 SGB III). • Anwendung auf den Fall: In der vorliegenden EV war der BFD nicht als Mittel oder Ziel der Eingliederung konkretisiert; es liegen keine Anhaltspunkte, dass der BFD individuell als Schritt zur versicherungspflichtigen Beschäftigung vereinbart oder vorgesehen war. • Ergebnis der Prüfung: Weil bereits das förderbare Eingliederungsziel fehlt, ist eine weitere Prüfung der behaupteten "Notwendigkeit" der Förderung entbehrlich. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts bleibt damit inhaltlich bestätigt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der beantragten Fahrkosten aus dem Vermittlungsbudget nach § 45 Abs.1 SGB III aF, weil die geförderte Maßnahme hinreichend konkret auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgerichtet sein muss und der BFD im vorliegenden Fall nicht als konkretes Eingliederungsziel in der Eingliederungsvereinbarung enthalten war. Der BFD ist zwar beitragsrechtlich geschützt, erfüllt aber nicht die spezifischen Fördervoraussetzungen der aktiven Arbeitsförderung; daher war die Ablehnung der Kostenübernahme rechtmäßig. Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten für das Revisionsverfahren selbst.