OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 10 ÜG 15/17 B

BSG, Entscheidung vom

1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung noch eine Divergenz nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG ausreichend darlegt. • Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer die konkrete Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung substantiiert darstellen. • Eine Divergenz setzt gegenüberstellbare, unvereinbare tragende abstrakte Rechtssätze voraus; es genügt nicht, lediglich Fehler in der Rechtsanwendung zu rügen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierten Darlegens von grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung noch eine Divergenz nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG ausreichend darlegt. • Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer die konkrete Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung substantiiert darstellen. • Eine Divergenz setzt gegenüberstellbare, unvereinbare tragende abstrakte Rechtssätze voraus; es genügt nicht, lediglich Fehler in der Rechtsanwendung zu rügen. Die Klägerin begehrt Entschädigung in Höhe von 1.400 Euro wegen angeblich unangemessener Verfahrensdauer im Berufungsverfahren vor dem LSG Berlin-Brandenburg (Az. L 9 KR 2/13). Das Berufungsverfahren lief vom 21.12.2012 bis zum Urteil vom 24.04.2015; dieses wurde der Klägerin am 08.06.2015 zugestellt. Die Klägerin erhob Entschädigungsklage, die das LSG am 06.07.2017 als unbegründet abwies, weil trotz zu berücksichtigender Bearbeitungslücken die nach Rechtsprechung übliche Vorbereitungszeit von einem Jahr pro Instanz nicht überschritten worden sei. Die Klägerin legte hiergegen Beschwerde beim BSG ein und rügte, das LSG habe grundsätzliche Bedeutung verkannt bzw. von BSG-Recht abgewichen. Sie machte insbesondere geltend, es gebe einen Widerspruch zur Rechtsprechung des EGMR und eine fehlerhafte Handhabung von Fristberechnungen durch das LSG. • Die Beschwerde ist nach § 160a Abs. 2 SGG unzulässig, weil die gesetzlich vorausgesetzte Begründung fehlt: Es wird weder die erforderliche Darlegung einer Rechtsfrage mit Breitenwirkung noch einer unvereinbaren Divergenz dargestellt. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Eine solche liegt nur vor, wenn eine über den Einzelfall hinausreichende, klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird. Die Klägerin hat keine konkrete Rechtsfrage formuliert, die geltend gemachte EGMR-Rechtslage nicht systematisch mit dem anwendbaren innerstaatlichen Recht und der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Beziehung gesetzt. • Zur Divergenz: Eine Divergenz erfordert die gegenüberstellende Darstellung tragender abstrakter Rechtssätze der angegriffenen Entscheidung und einer höchstrichterlichen Entscheidung sowie die Darstellung ihrer Unvereinbarkeit. Die Beschwerde hat keinen abweichenden, vom LSG gewollt aufgestellten Rechtssatz substantiiert benannt, sondern allenfalls fehlerhafte Rechtsanwendung vorgetragen, was für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht genügt. • Das LSG hat offensichtlich die vom BSG entwickelten Maßstäbe zur Bemessung der Verfahrensdauer angewandt und eine einjährige Vorbereitungs- und Bedenkzeit pro Instanz berücksichtigt; eine hinreichend dargetane Abweichung von BSG-Recht ist nicht erkennbar. • Mangels ausreichender Begründung ist die Beschwerde nach § 160a Abs. 4 S. 1 SGG ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. einschlägigen Vorschriften. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie die gesetzlich geforderten Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung und zur Divergenz nicht erbracht hat. Die Klägerin hat nicht hinreichend aufgezeigt, welche konkrete Rechtsfrage klärungsbedürftig ist und welche tragenden abstrakten Rechtssätze mit Entscheidungen höchstrichterlicher Instanzen unvereinbar sein sollen. Vielmehr beschränkt sich ihr Vorbringen auf die Behauptung fehlerhafter Rechtsanwendung und allgemeine Hinweise auf EGMR-Recht, die für die Zulassung der Revision nicht genügen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 1.400 Euro festgesetzt.