Beschluss
B 9 SB 35/17 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie weder einen substantiiert dargelegten Verfahrensmangel noch eine hinreichend begründete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG aufzeigt.
• Ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nur darlegbar, wenn konkret aufgezeigt wird, weshalb eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG erforderlich gewesen wäre (insbesondere wegen umfangreicher neuer Ermittlungen).
• Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer die aufgeworfene Rechtsfrage, ihren Klärungsbedarf, die Entscheidungserheblichkeit und die Breitenwirkung unter Bezug auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung substantiiert darlegen.
• Das Merkzeichen RF kann nicht allein mit dem Ziel zuerkannt werden, besonderen Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen; die Frage der Zumutbarkeit von Störungen durch Toilettenbesuche ist in der Regel vom Tatrichter zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Begründung unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie weder einen substantiiert dargelegten Verfahrensmangel noch eine hinreichend begründete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG aufzeigt. • Ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist nur darlegbar, wenn konkret aufgezeigt wird, weshalb eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG erforderlich gewesen wäre (insbesondere wegen umfangreicher neuer Ermittlungen). • Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer die aufgeworfene Rechtsfrage, ihren Klärungsbedarf, die Entscheidungserheblichkeit und die Breitenwirkung unter Bezug auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung substantiiert darlegen. • Das Merkzeichen RF kann nicht allein mit dem Ziel zuerkannt werden, besonderen Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen; die Frage der Zumutbarkeit von Störungen durch Toilettenbesuche ist in der Regel vom Tatrichter zu prüfen. Die Klägerin beantragte die Zuerkennung des Merkzeichens RF (Rundfunkbeitragsnachteilsausgleich). Der Beitragsaufnehmer lehnte den Antrag mit dem Hinweis ab, die Klägerin erfülle die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 RBStV nicht, weil sie öffentliche Veranstaltungen gegebenenfalls mit Hilfe der bereits zuerkannten Merkzeichen B und G besuchen könne. Sowohl Klage vor dem Sozialgericht als auch Berufung beim Landessozialgericht blieben erfolglos; das LSG hielt insbesondere Kontinenzartikel, die Nutzung einer Toilette und die Vermeidung von Sturzgefahr durch einen Rollstuhl für zumutbare zumutbare Vorkehrungen. Gegen die Nichtzulassung der Revision beim LSG richtete sich die Beschwerde der Klägerin mit Rügen wegen angeblicher Verfahrensfehler und grundsätzlicher Bedeutung mehrerer Rechtsfragen. Die Beschwerde ist vom Bundessozialgericht geprüft worden. • Die Beschwerde erfüllt nicht die formellen und materiellen Anforderungen des § 160a Abs. 2 SGG und ist daher unzulässig. • Zum Verfahrensmangel: Die Klägerin behauptet eine Verletzung des § 159 SGG durch das LSG, hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, weshalb das Ermessen des LSG auf eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG eröffnet gewesen wäre; es fehlt jede Darstellung, dass umfangreiche zusätzliche Ermittlungen erforderlich gewesen wären. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Eine solche liegt nur vor, wenn eine nicht geklärte Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung darlegt wird. Die Beschwerde hat weder konkret benannt noch substantiiert begründet, welche Rechtsfragen ungeklärt seien, warum Klärungsbedarf bestehe und welche Breitenwirkung zu erwarten wäre, wie § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG verlangt. • Zur materiellen Problematik des RF-Merkzeichens: Die Beschwerde hat die einschlägige Senatsrechtsprechung und die verfassungsrechtlichen Argumente nicht hinreichend aufgearbeitet. Das BSG hält es für zulässig, dass begünstigende Tatbestände typisierend ausgestaltet sind und nicht jede mögliche Einschränkung ansprechen; das Merkzeichen RF darf nicht allein zur Befriedung besonderer Empfindlichkeiten der Öffentlichkeit dienen. • Zu prozessualen Fragen (Ablehnungsgesuch gegen Sachverständigen): Die Beschwerde trägt nicht vor, wie ein solcher Verfahrensfehler in der Nichtzulassungsbeschwerde verwertbar wäre; Beschlüsse des SG über Ablehnung von Sachverständigen sind in vielen Fällen nicht anfechtbar, sodass eine grundsätzliche Rüge untauglich bleibt. • Folge: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es weiterer Begründung bedarf (§ 160a Abs. 4 S. 2 SGG). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil sie weder einen substantiiert dargelegten Verfahrensmangel noch die erforderliche Darstellung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erbracht hat. Konkret hat die Beschwerde nicht dargelegt, weshalb das LSG sein Ermessen nach § 159 SGG zur Zurückverweisung habe ausüben müssen, und keine hinreichende Auseinandersetzung mit der einschlägigen Senats- und Verfassungsrechtsprechung geführt. Auch prozessuale Rügen bezüglich eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen wurden nicht so vorgetragen, dass sie die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Die Kostenentscheidung lautet, dass die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.